Das Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitsförderung.
Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 165 ff. und § 324 Abs. 3 SGB III.
Arbeitnehmer und gleichgestellte Personen (dazu zählen z.B. auch Handelsvertreter) können Insolvenzgeld beantragen im Falle
- einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
- der Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder
- der vollständigen Einstellung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt
(sog. Insolvenzereignis).
Maßgeblich ist insoweit der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichtes, nicht der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Insolvenzgeld kann also grundsätzlich erst beantragt werden, wenn das Insolvenzgericht über die Verfahrenseröffnung entschieden hat.
Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. nach Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse oder vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit) gestellt werden (§ 324 Abs. 3 SGB III).
Der Antrag kann online unter
https://www.arbeitsagentur.de/eservices
und dort unter „Insolvenzgeld beantragen“ gestellt werden.
Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts für die letzten 3 Monate vor dem Insolvenzereignis gezahlt.
