Thema:

Auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung kann der Schuldner gegenüber einem Gläubiger weder vor noch während des Insolvenzverfahrens oder der Wohlverhaltensphase verzichten.

Eine solche Vereinbarung während der Wohlverhaltensphase zugunsten eines einzelnen Gläubigers würde gegen § 294 Abs. 2 InsO verstoßen:

„Jedes Abkommen des Schuldners oder anderer Personen mit einzelnen Insolvenzgläubigern, durch das diesen ein Sondervorteil verschafft wird, ist nichtig.“

(§ 294 Abs. 2 InsO)

Etwas anderes soll für die von der Restschuldbefreiung erfassten, unbefriedigt gebliebenen Verbindlichkeiten gelten. Solche Verbindlichkeiten sollen nach Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich durch Vereinbarungen neu begründet werden können. Dies kann z. B. durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder durch ein Schuldversprechen gemäß §§ 780, 781 BGB geschehen. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass ein selbständiges Schuldanerkenntnis ohne Gegenleistung eine Schenkung darstellen würde und dies gem. § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung bedarf:

„Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.“

(§ 518 Abs. 1 BGB)

Vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 25. 6. 2015 – IX ZR 199/14:

„In der Literatur wird in Anschluss an diese Rechtsprechung zur Einzelvollstreckung auch für die Gesamtvollstreckung gefordert, dass ein mit einem Gläubiger im Voraus vereinbarter vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Wirkung des § 301 Abs. 1 InsO generell – also auch durch Individualvereinbarung – unwirksam sei (FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 287 Rn. 97; § 301 Rn. 25; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 286 Rn. 12; Schmidt/Henning, InsO, 18. Aufl., § 286 Rn. 9; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 286 aF Rn. 6; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 286 Rn. 21; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung, 1997, S. 238 f; aA Goebel, Vollstreckung effektiv 2007, 12; vgl. MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 301 Rn. 25 unter Verweis auf § 134 BGB). Eine solche Vereinbarung während der Treuhandzeit zugunsten eines einzelnen Gläubigers ist schon nach § 294 Abs. 2 InsO unzulässig, weil danach Sonderabkommen zugunsten einzelner Gläubiger verboten sind (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 301 Rn. 24). Etwas anderes soll für die von der Restschuldbefreiung erfassten, unbefriedigt gebliebenen Verbindlichkeiten gelten, die nach der Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich durch Vereinbarungen neu sollen begründet werden können. Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder durch ein Schuldversprechen im Sinne der §§ 780, 781 BGB soll die Forderung wieder klagbar gemacht werden können. Allerdings wird darauf verwiesen, dass dann, wenn das selbständige Schuldanerkenntnis ohne Gegenleistung erklärt werde, es schenkweise gegeben werde und deswegen gemäß § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung bedürfe (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 301 Rn. 23; FK- InsO/Ahrens, aaO § 301 Rn. 26; vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1979 – IV ZR 107/78, NJW 1980, 1158, 1159).“