Seit dem 1.07.2025 ist für Berufungen gegen Urteile von Landgerichten des Landes Nordrhein-Westfalen, die Streitigkeiten aus anwaltlicher Berufstätigkeit betreffen, ausschließlich das OLG Hamm zuständig.
Dies betrifft z. B. Fälle, in denen der Rechtsanwalt Honorar einklagen muss oder der Mandant Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts verlangt. Für solche Fälle hat Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland zum 1. Juli 2025 eine Konzentration aller Berufungen für Streitigkeiten aus anwaltlicher Berufstätigkeit beim OLG Hamm eingeführt.
Dies ergibt sich aus der „zweiten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Juni 2025“. Mit dieser Verordnung wurde ein neuer § 27a JuZuVO NRW eingefügt:
„§ 27a JuZuVO NRW
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer
(1) Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Sinne des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d der Zivilprozessordnung werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.
(2) Für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.“
