Bevor Sie uns mit einer Beratung oder Vertretung beauftragen, können Sie sich selbstverständlich kostenfrei und unverbindlich über unsere Leistungen und die damit verbundenen Kosten informieren.

Rufen Sie uns hierfür einfach an oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

Kosten für eine persönliche Erstberatung

Für ein persönliches Erstberatungsgespräch in unserer Kanzlei berechnen wir eine Gebühr von bis zu 190,00 € netto zzgl. 19% Umsatzsteuer (=226,10 € brutto).

Falls Sie hierfür eine Rechtsschutzversicherung in Anspruch nehmen möchten, sprechen Sie uns einfach an.

Kosten für die Vertretung in Zivilsachen

Die Abrechnung einer Vertretung in Zivilsachen erfolgt entweder streitwertabhängig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Basis einer Vergütungsvereinbarung.

Für die Berechnung der streitwertabhängigen RVG-Gebühren gibt es im Internet verschiedene RVG-Rechner, mit denen Sie die Kosten für eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung berechnen können. Bitte beachten Sie, dass zu diesen Gebühren ggf. Auslagen wie z.B. Reisekosten hinzukommen können.

Bei einer Vergütungsvereinbarung erfolgt die Abrechnung zeitabhängig nach vereinbartem Stundensatz oder nach Pauschalen.

Inkassokosten muss der Schuldner erstatten

Sobald sich Ihr Schuldner in Verzug befindet, muss er Ihnen auch die Kosten der Rechtsverfolgung (einschließlich unserer Gebühren) als Verzugsschaden ersetzen.

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Gläubiger bei Zahlungsverzug sofort einen Rechtsanwalt beauftragen darf und die hierfür anfallenden Kosten vom Schuldner zu ersetzen sind.

„Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich.“

(BGH, Urteil vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14)

Das bedeutet: Im Regelfall tragen nicht Sie die Kosten unserer Tätigkeit, sondern Ihr Schuldner. Der Anspruch auf Erstattung ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB und umfasst die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Auch die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage trägt bei Erfolg der Schuldner. Gleiches gilt für die Kosten der Zwangsvollstreckung: Gemäß § 788 ZPO hat der Schuldner die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Gerichtsgebühren, Gerichtsvollzieherkosten und unsere Vollstreckungsgebühren werden mit beigetrieben, belasten also nicht Ihr Budget.

Ein Kostenrisiko besteht für Sie im Wesentlichen nur dann, wenn der Schuldner dauerhaft zahlungsunfähig ist und auch eine Zwangsvollstreckung keinen Erfolg hat. Für das außergerichtliche und das gerichtliche Mahnverfahren bieten wir allerdings klar kalkulierbare Festpreise an, sodass Ihr Kostenrisiko insoweit überschaubar bleibt.

Haben Sie noch Fragen? Sprechen Sie uns an.