Unsere Kosten im Überblick

Welche Kosten kommen auf Sie zu, wenn Sie uns beauftragen?

Das Wichtigste vorweg: Mandatsanfragen für eine Beratung oder Vertretung sind selbstverständlich unverbindlich und kostenlos. Sie können uns also z.B. telefonisch, per WhatsApp oder E-Mail kontaktieren, ohne dass hierfür Anwaltsgebühren anfallen.

Am besten nutzen Sie hierfür unser Kontaktformular. Damit können Sie ohne Risiko in Erfahrung bringen, ob wir Ihnen helfen können und was unsere Tätigkeit in Ihrem Fall kostet.

Kosten entstehen erst bei Wahrnehmung eines persönlichen Erstberatungstermins in unserer Kanzlei oder nach entsprechender Beauftragung in Textform.

Erstberatung

Für eine persönliche Erstberatung in unserer Kanzlei berechnen wir eine pauschale Beratungsgebühr in Höhe von 226,10 € inklusive Mehrwertsteuer.

Dieser Betrag orientiert sich an § 34 RVG und wird regelmäßig auch durch Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Wenn Sie uns nach der Erstberatung mit weiteren Tätigkeiten beauftragen, wird die Beratungsgebühr hierauf angerechnet. Sie zahlen diese also nicht doppelt.

Weitere Tätigkeiten

Weitere Tätigkeiten (gerichtlich oder außergerichtlich) rechnen wir entweder streitwertabhängig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach Vergütungsvereinbarung ab. Bei einer Vergütungsvereinbarung vereinbaren wir einen Festpreis oder Stundensatz. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden dabei regelmäßig die Untergrenze.

Links zu entsprechenden RVG-Kostenrechnern finden Sie hier.

Stundensätze

Unsere Stundensätze liegen – je nach Angelegenheit – zwischen 200,- € bis 250,- € netto zuzüglich 19% Mehrwertsteuer.

Rechtsschutzversicherung

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie unsere Kostenrechnungen dort zwecks Erstattung einreichen. Bitte beachten Sie, dass Rechtsschutzversicherungen regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG tragen.

Kostenerstattung durch Gegner

In gerichtlichen Verfahren können Sie von der Gegenseite die Erstattung sämtlicher Gerichtskosten und Anwaltskosten verlangen, wenn Sie den Prozess gewinnen. Die Erstattung von Anwaltskosten ist dabei auf die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG beschränkt. Vor den Arbeitsgerichten in der ersten Instanz gibt es keinen Anspruch auf Erstattung gegnerischer Anwaltskosten.

In außergerichtlichen Verfahren besteht ein Kostenerstattungsanspruch nur in bestimmten Konstellationen (z.B. bei Schuldnerverzug oder bei unverschuldeten Unfällen).

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Sollten Sie aufgrund geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sein, die voraussichtlich entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen, so haben Sie ggf. Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe.

Falls Sie hierzu weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.