Sie haben einen vollstreckbaren Titel, aber Ihr Schuldner leistet trotzdem nicht? In dieser Situation unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
Was versteht man unter Zwangsvollstreckung?
Unter Zwangsvollstreckung versteht man die staatliche Durchsetzung eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs, wenn der Schuldner freiwillig nicht leistet.
Grundvoraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung sind:
- ein Vollstreckungstitel (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, Prozessvergleich, notarielle Urkunde mit Unterwerfung)
- die Vollstreckungsklausel (regelmäßig „Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung“)
- die Zustellung dieser Ausfertigung an den Schuldner.
Erst hiernach dürfen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen beginnen (siehe §§ 704, 794, 724 f., 750 ZPO).
Welche Vollstreckungstitel kommen in der Praxis am häufigsten vor?
Praktisch relevant sind das rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteil (§ 704 ZPO), der Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren (§ 699 Abs. 1, § 700 Abs. 1, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) sowie der Prozessvergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Welche Möglichkeiten hat der Gläubiger in der Zwangsvollstreckung?
Leistet der Schuldner trotz Titels nicht freiwillig, stehen dem Gläubiger verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung. Welche Maßnahme sinnvoll ist, hängt von den Vermögensverhältnissen des Schuldners ab.
Die Vermögensauskunft
Der Gläubiger kann beim zuständigen Gerichtsvollzieher beantragen, dass der Schuldner eine Vermögensauskunft abgibt (§ 802c ZPO). Der Schuldner muss hierbei sämtliche Vermögensgegenstände, Einkünfte und Forderungen gegenüber Dritten offenlegen und die Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern (§ 802c Abs. 3 ZPO).
Gibt der Schuldner die Vermögensauskunft nicht freiwillig ab, kann der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl erwirken (§ 802g ZPO). Die Abgabe der Vermögensauskunft wird im Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 882c ZPO), was für den Schuldner erhebliche wirtschaftliche Folgen haben kann, etwa bei der Kreditwürdigkeit.
Die Forderungspfändung
Bei der Forderungspfändung lässt der Gläubiger Ansprüche pfänden, die dem Schuldner gegen Dritte zustehen. Das Vollstreckungsgericht erlässt hierzu auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO). Mit der Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner darf dieser nicht mehr an den Schuldner leisten.
Die praktisch bedeutsamsten Fälle sind:
Kontopfändung: Der Gläubiger pfändet das Guthaben auf dem Bankkonto des Schuldners. Verfügt der Schuldner über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto), bleibt ihm ein monatlicher Grundfreibetrag erhalten (§ 899 ZPO). Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach § 850c ZPO i.V.m. der jährlich angepassten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung.
Lohnpfändung: Der Gläubiger pfändet den Anspruch des Schuldners auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber. Die pfändbaren Beträge ergeben sich aus § 850c ZPO und hängen von der Höhe des Nettoeinkommens sowie der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen ab. Die Lohnpfändung wirkt als Dauerpfändung, erfasst also auch künftige Lohnansprüche (§ 832 ZPO).
Sonstige Drittschuldner: Neben Banken und Arbeitgebern können auch andere Forderungen gepfändet werden, etwa Ansprüche gegen Versicherungen, Mieter des Schuldners oder Geschäftspartner.
Die Mobiliarvollstreckung
Bei der Mobiliarvollstreckung pfändet der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen des Schuldners (§ 808 ZPO). Er sucht den Schuldner in der Regel an dessen Wohnung auf und kennzeichnet pfändbare Gegenstände mit einem Pfandsiegel. Die gepfändeten Sachen werden anschließend öffentlich versteigert (§ 814 ZPO); der Erlös wird an den Gläubiger ausgekehrt.
Bestimmte Gegenstände sind unpfändbar, insbesondere Sachen, die der Schuldner für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung oder für seine Berufsausübung benötigt (§ 811 ZPO).
Wird dem Gerichtsvollzieher der Zutritt zur Wohnung verweigert, kann er eine richterliche Durchsuchungsanordnung erwirken (§ 758a ZPO).
Die Immobiliarvollstreckung
Hat der Schuldner Grundbesitz, stehen dem Gläubiger drei Formen der Immobiliarvollstreckung zur Verfügung (§ 866 Abs. 1 ZPO):
Zwangssicherungshypothek: Der Gläubiger kann die Eintragung einer Sicherungshypothek auf einem Grundstück des Schuldners beantragen (§ 867 ZPO). Die titulierte Forderung muss mindestens 750 Euro betragen (§ 866 Abs. 3 ZPO). Die Sicherungshypothek sichert den Anspruch des Gläubigers dinglich ab und verschafft ihm einen Rang im Grundbuch, der bei einer späteren Zwangsversteigerung von Bedeutung ist.
Zwangsversteigerung: Der Gläubiger beantragt beim zuständigen Amtsgericht die Versteigerung des Grundstücks nach dem ZVG. Aus dem Versteigerungserlös werden die Gläubiger nach der Rangfolge ihrer Rechte befriedigt.
Zwangsverwaltung: Alternativ kann der Gläubiger die Zwangsverwaltung beantragen. Hierbei wird ein Zwangsverwalter eingesetzt, der die laufenden Erträge des Grundstücks (z. B. Mieteinnahmen) einzieht und daraus die Gläubiger befriedigt (§§ 146 ff. ZVG). Das Grundstück selbst bleibt dabei im Eigentum des Schuldners.
Wer führt die Zwangsvollstreckung durch?
Forderungspfändungen (z.B. Lohnpfändung, Kontopfändung etc.) ordnet das Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) an, örtlich zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§§ 764, 828 ZPO).
Die Mobiliarvollstreckung (z. B. Wohnungsdurchsuchung, Pfändung beweglicher Sachen) nimmt der Gerichtsvollzieher vor.
Die Immobiliarvollstreckung (Zwangsversteigerung/-verwaltung) richtet sich nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).
Für die Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu empfehlen. Die hierfür anfallenden Gebühren sind vom Schuldner zu erstatten und werden mit beigetrieben.
Welche Schutz- und Rechtsbehelfe gibt es gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?
Schuldner können in der Zwangsvollstreckungsphase insbesondere auf folgende Rechtsbehelfe zurückgreifen:
- Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den titulierten Anspruch; hiermit können „materielle“ Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden (z.B. dass die Forderung zwischenzeitlich bezahlt wurde)
- Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen Art und Weise der Vollstreckung (z. B. Fehler des Gerichtsvollziehers)
- Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) gegen Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts
- Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), wenn ein Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht am Vollstreckungsgegenstand geltend macht (z.B. Sicherungseigentum)
Außerdem ist in extremen Härtefällen Vollstreckungsschutz denkbar (siehe § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
„Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.“
