Sebastian Hofauer

  • Terminsgebühr nach 3104 VV-RVG auch ohne anhängiges Verfahren möglich

    Die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG erfordert nicht notwendig ein bereits anhängiges Gerichtsverfahren. Auch Besprechungen, die auf die Vermeidung eines solchen Verfahrens gerichtet sind, können den Gebührentatbestand auslösen. Vorbemerkung 3 Abs. 3 vor Nr. 3100 VV RVG stellt klar, dass solche Besprechungen weder einer gerichtlichen Anordnung bedürfen noch unter Beteiligung des Gerichts

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