Setzt eine Klage, mit der wegen der unbefugten Weitergabe vertraulicher Nachrichten eine Geldentschädigung verlangt wird, die vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW voraus?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.10.2022, Az. VI ZR 258/21, befasst.

Zum Hintergrund

Gemäß § 15a EGZPO kann durch Landesgesetz bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO. In Nordrhein-Westfalen wurde hiervon durch § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW Gebrauch gemacht.

Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muss der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH Urteil v. 23.11.2004 – VI ZR 336/03).

Sachverhalt

Der Beklagte verschaffte sich Zugang zu dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen seiner mittlerweile getrenntlebenden Ehefrau und der Klägerin. Diesen Chatverlauf überließ er mindestens zwei weiteren Personen zum Lesen. Die Klägerin sieht hierin einen Eingriff in ihre Intimsphäre, da es sich um einen höchstpersönlichen Austausch zwischen zwei Freundinnen gehandelt habe, und verlangt eine Geldentschädigung in Höhe von 3.200 €. Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage als unzulässig ab, weil vor Klageerhebung kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden war.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hält die Klage für zulässig und verneint die Pflicht zur vorherigen Streitschlichtung. Maßgeblich ist der Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW:

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW ist die Erhebung einer Klage in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind, erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

Von dieser Regelung werden nach der Entscheidung nicht alle Ansprüche erfasst, die sich aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergeben. Bereits der Wortlaut spricht allein von „Verletzungen der persönlichen Ehre“, während das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfassend das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner individuellen Persönlichkeit schützt. Auch die Entstehungsgeschichte stützt dieses enge Verständnis: Die Einbeziehung von Ehrschutzklagen erschien dem Gesetzgeber sachgerecht, weil der strafrechtlichen Verfolgung mit dem Sühneverfahren nach § 380 StPO ein vergleichbarer Schritt vorgeschaltet ist. „Beleidigung“ im Sinne des § 380 StPO meint dabei die Straftatbestände der §§ 185 bis 189 StGB. Daraus folgert der Bundesgerichtshof, dass auch § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW nur Ansprüche wegen einer Ehrverletzung im Sinne der §§ 185 ff. StGB erfasst, also solche, die sich auf herabwürdigende unwahre Tatsachenbehauptungen oder herabsetzende Werturteile stützen.

Auf dieser Grundlage verneint der Bundesgerichtshof eine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne. Die Klägerin macht die ungenehmigte Weitergabe vertraulicher, nur an einen bestimmten Empfänger gerichteter Nachrichten geltend und damit eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nicht aber ein nach §§ 185 ff. StGB strafbares Handeln. Ob Ehrschutzklagen, die auf einen Zahlungsanspruch gerichtet sind, überhaupt der obligatorischen Streitschlichtung unterfallen, lässt der Senat ausdrücklich offen; hierzu verweist er auf die verneinende Rechtsprechung zum Nachbarstreit einerseits und abweichende Literaturstimmen andererseits.

Da das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch in der Sache nicht geprüft hatte, hob der Bundesgerichtshof die Urteile auf und verwies die Sache zurück.

(BGH, Urteil vom 25.10.2022, Az. VI ZR 258/21)