Muss sich ein Gläubiger, der zunächst einen Inkassodienstleister und nach Widerspruch des Schuldners zusätzlich einen Rechtsanwalt beauftragt, die Inkassokosten im Wege der Anrechnung kürzen lassen?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Dezember 2022 (Az. VIII ZR 81/21) befasst und sie verneint.
Der Sachverhalt
Ein regionales Energieversorgungsunternehmen belieferte den Beklagten mit Gas und Wasser. Trotz mehrfacher Mahnungen beglich dieser die ausstehenden Rechnungen nicht. Im Zuge einer Anschlusssperrung hatte er sogar die Zahlung der angemahnten Forderungen zugesagt. Gleichwohl blieb die Leistung aus. Die Klägerin beauftragte daraufhin Anfang 2019 einen registrierten Inkassodienstleister mit dem Forderungseinzug. Dieser mahnte ebenfalls erfolglos und beantragte schließlich in Vertretung der Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids. Der Beklagte legte Widerspruch ein, ohne ihn zu begründen. Erst jetzt beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung.
Der Inkassodienstleister hatte Kosten in Höhe von 480,20 € in Rechnung gestellt, berechnet nach einer 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale. Die Klägerin machte diese Kosten als Verzugsschaden geltend. Das Landgericht sprach ihr nur 250,10 € zu – entsprechend einer um den Anrechnungsbetrag gekürzten 0,65-Geschäftsgebühr. Die Berufung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht blieb erfolglos. Das OLG argumentierte, die Klägerin hätte wegen der Möglichkeit eines späteren Prozesses von vornherein einen Rechtsanwalt beauftragen müssen. Die Beauftragung zweier Dienstleister verursache Mehrkosten, die der Schuldner nicht zu tragen habe.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der VIII. Zivilsenat hob das Berufungsurteil auf und sprach der Klägerin die vollen Inkassokosten zu. Die Entscheidung beruht auf drei tragenden Erwägungen.
Zunächst stellte der Senat fest, dass die Beauftragung des Inkassodienstleisters dem Grunde nach erforderlich und zweckmäßig war. Maßgeblich sei die Ex-ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person in der Situation des Gläubigers. Der Beklagte hatte die Forderungen nie bestritten. Er hatte im Gegenteil die Zahlung zugesagt. Aus Sicht der Klägerin bestand daher kein Anlass, an der Durchsetzbarkeit der Forderung auf außergerichtlichem Weg oder im Mahnverfahren zu zweifeln. Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit oder eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung lagen nicht vor.
Sodann wandte sich der Senat der entscheidenden Frage zu: Verstößt ein Gläubiger gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn er zunächst einen Inkassodienstleister und später zusätzlich einen Rechtsanwalt beauftragt, statt von Anfang an nur einen Rechtsanwalt einzuschalten? Der Senat verneinte dies. Die Auffassung des OLG, ein Gläubiger sei zwecks vorbeugender Kostenminimierung ungeachtet der Umstände des Einzelfalls stets verpflichtet, sofort einen Rechtsanwalt zu mandatieren, verkenne die gesetzgeberischen Grundentscheidungen zur Stellung von Inkassodienstleistern. Die außergerichtliche Forderungseinziehung sei nach der Wertung des Gesetzgebers gerade nicht allein Rechtsanwälten vorbehalten. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gestatte registrierten Personen die Erbringung von Inkassodienstleistungen. Die Vertretungsbefugnis im Mahnverfahren gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO ergänze dies prozessual.
Darüber hinaus rügte der Senat, das Berufungsgericht nehme eine unzulässige Ex-post-Betrachtung vor. Es stelle auf den tatsächlich eingetretenen Umstand ab, dass nach der Inkassotätigkeit ein gerichtliches Verfahren erforderlich wurde. Eine aus der maßgebenden Ex-ante-Sicht erforderliche und zweckmäßige Hinzuziehung eines Inkassodienstleisters könne aber nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfalls allein deshalb als Obliegenheitsverletzung gewertet werden, weil später häufig ein Rechtsanwalt mandatiert werde.
Schließlich wies der Senat darauf hin, dass § 4 Abs. 5 RDGEG a.F. (nunmehr § 13e Abs. 1 RDG) lediglich eine Obergrenze für die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bestimme.
Diese Norm regele weder die materiell-rechtliche Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Inkassodienstleisters noch die Frage einer Schadensminderungspflicht in Form der Gebührenanrechnung. Die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. § 15a Abs. 1 RVG greife nur, wenn derselbe Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich tätig geworden sei. Ihr Sinn liege im geringeren Einarbeitungsaufwand eines bereits vorgerichtlich befassten Anwalts. Werde – wie hier – der Rechtsanwalt erstmals im gerichtlichen Verfahren tätig, habe er keine Geschäftsgebühr verdient, auf die angerechnet werden könnte.
(BGH, Urteil vom 7. Dezember 2022, Az. VIII ZR 81/21)
