Thema:

Unerwünschte Werbe-E-Mails gehören zu den großen Ärgernissen des digitalen Alltags. Viele Betroffene wissen nicht, dass sie diese Eingriffe nicht einfach hinnehmen müssen. Als Empfänger haben Sie klare Ansprüche – und ich unterstütze Sie dabei, diese durchzusetzen.

Ich werde regelmäßig von Menschen kontaktiert, die völlig überraschend von Unternehmen mit Werbung per E-Mail überzogen werden, ohne jemals eingewilligt zu haben.

Genau hier greift das gesetzlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein: Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung ist grundsätzlich unzulässig. Das gilt sowohl gegenüber Privatpersonen als auch gegenüber Unternehmen.

Solche Verstöße können abgemahnt und die Unterlassung der künftigen Zusendungen verlangt werden.

Ich vertrete Empfänger dieser Werbung außergerichtlich und – falls nötig – auch gerichtlich. Ziel ist immer, den Werbenden effektiv davon abzuhalten, weitere E-Mails zu senden.

Bitte beachten

Ich bitte ausdrücklich darum, von Anfragen abzusehen, bei denen eine Beteiligung des Empfängers an der Forderung oder eine Rückzahlungsvereinbarung gewünscht wird. Eine Gebührenaufteilung zwischen Anwalt und Mandant ist unzulässig.

Ich übernehme daher ausschließlich Fälle, bei denen Betroffene selbst keinerlei rechtswidrige Gebührenmodelle erwarten oder anbieten.

Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung wegen unerwünschter E-Mail-Werbung?

Die anwaltlichen Kosten einer Abmahnung errechnen sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) anhand des sogenannten Gegenstandswerts.

Für eine typische Abmahnung wegen unzulässiger E-Mail-Werbung wird ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 € regelmäßig von den Gerichten akzeptiert.

Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende Regelgebühren:

  • 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG = 288,60 €
  • Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG = 20 €
  • 19 % Umsatzsteuer = 58,63 €

Insgesamt liegen die Kosten für eine außergerichtliche Abmahnung damit bei 367,23 €.

Diese Kosten sind grundsätzlich vom Verursacher zu tragen, sofern die Abmahnung berechtigt ist.

Wie läuft eine Abmahnung ab?

1. Prüfung des Sachverhalts

Ich prüfe zunächst, ob die E-Mail tatsächlich Werbung darstellt, ob eine Einwilligung erkennbar ist und ob weitere E-Mails vorliegen.

2. Formulierung und Versand der Abmahnung

Der Werbende erhält ein Abmahnschreiben, in dem

  • der Rechtsverstoß dargestellt wird,
  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird und
  • die Erstattung der Anwaltskosten verlangt wird.

3. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Gibt der Gegner die Unterlassungserklärung ab, verpflichtet er sich, künftig keine Werbung mehr zu senden.

Verstößt er später doch wieder gegen dieses Verbot, schuldet er Ihnen eine Vertragsstrafe.

Diese Vertragsstrafe steht Ihnen persönlich zu. Dadurch erhalten Sie ein wirksames Mittel, um künftige Verstöße zu sanktionieren.

Was passiert, wenn der Gegner nicht reagiert?

Weigert sich der Werbende, die Unterlassungserklärung abzugeben oder die Kosten zu erstatten, kann der Anspruch vor Gericht durchgesetzt werden. In der Praxis geschieht dies regelmäßig im Wege einer Unterlassungs- und/oder Zahlungsklage.

Wird der Unterlassungsklage stattgegeben, besteht ein vollstreckbares gerichtliches Verbot – verbunden mit empfindlichen Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlungen.

Fazit

Niemand muss ungefragte Werbe-E-Mails akzeptieren. Als Empfänger haben Sie klare Rechte, die sich ohne großen Aufwand durchsetzen lassen. Ich unterstütze Sie bei Bedarf dabei.