Die Erstattungsfähigkeit von Parteikosten im Zivilprozess ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO. Demnach können für die Teilnahme einer Partei an einer Verhandlung Auslagen nach dem JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) geltend gemacht werden.
„Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.„
Das gilt unabhängig davon, ob das persönliche Erscheinen der Partei angeordnet wurde oder nicht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom
19.04.2006 – 17 W 63/06; OLG Celle, Beschluss vom 08.08.2003 – 8 W 271/03; LG Coburg, Beschluss vom 20. Juli 2004 – 41 T 75/04).
Auf Parteiauslagen nach dem JVEG ist keine Umsatzsteuer zu erheben, unabhängig davon, ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht oder nicht.
