Pflichtteilsberechtigte haben gemäß § 2314 BGB gegen den bzw. die Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses. Der Pflichtteilsberechtigte kann dabei wählen, ob ihm ein privat erstelltes Nachlassverzeichnisses ausreicht oder ob er auf einem notariellen Nachlassverzeichnis besteht:

„(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.“

Doch welche Frist muss dem Erben für die Beibringung eines notariellen Nachlassverzeichnisses eingeräumt werden?

Das OLG Düsseldorf führt hierzu aus:

„Selbst für notarielle Nachlassverzeichnisse wird in der Regel ein Anfertigungszeitraum von nicht mehr als drei bis vier Monaten zugebilligt.“

(OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2020 – I-7 W 92/19)

In der Literatur wird allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass sich schematische Anforderungen an die Zeitdauer der Erstellung eines notariellen Verzeichnisses nicht mit dem Notar eingeräumten Ermessen vereinbaren lassen (Prof. Dr. Norbert Joachim/​Niels Lange in: Joachim/​Lange, Pflichtteilsrecht, I. Hilfsansprüche zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche, Rn. 441t):

„Allenfalls in einfach gelagerten Fällen und wenn der Erbe seiner Mitwirkungspflicht durch zügige Informationen nachkommt, kann der Pflichtteilsberechtigte nach etwa 2 Monaten mit der Vorlage eines Bestandsverzeichnisses rechnen. Bei umfangreichen Ermittlungen kann die Errichtung eines Verzeichnisses 1 Jahr oder mehr in Anspruch nehmen.“

(Prof. Dr. Norbert Joachim/​Niels Lange in: Joachim/​Lange, Pflichtteilsrecht, I. Hilfsansprüche zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche, Rn. 441t)