Wird ein Bankkunde in einer pushTAN-App zur Freigabe mit dem Text „Digitalisierung einer Karte“ oder auch „Registrierung Karte“ aufgefordert, so muss der Kunde nicht erkennen, dass es um die Einrichtung eines Zahlungssystems auf einem mobilen Endgerät der Herstellers Apple Inc. und damit die Freigabe einer Möglichkeit zu Kontoverfügungen geht, die nur von der Verfügungsgewalt über dieses mobile Endgerät abhängt.
Der Bank wäre es ohne weiteres möglich gewesen, durch einen eindeutigen Text, insbesondere durch Verwendung eines Hinweises gerade auf Apple Pay dem Kunden deutlich vor Augen zu führen, welcher Zahlungsdienst hier freigegeben werden soll, um so ohne weiteres zu erkennen, dass es eben um Endgeräte eines bestimmten Herstellers und die Nutzung als Wallet, nicht einer Karte geht.
(LG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 15 O 267/22)