Nach § 675u S. 2 BGB muss der Zahlungsdienstleister, wenn der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto zinsneutral wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Das schließt einen Zahlungsanspruch jedoch nicht aus. Ein solcher Zahlungsanspruch besteht zum einen, wenn das betreffende Konto zwischenzeitlich nicht mehr existiert. Zum anderen kann der Zahler nach seiner Wahl auch die Auszahlung nach allgemeinen Grundsätzen auf Basis der Kontoabrede begehren, wenn im Zeitpunkt des Auszahlungsverlangens auf dem Konto ein Habensaldo oder eine nicht ausgeschöpfte Kreditlinie bestehen.
Die Regeln über den Anscheinsbeweis sind unanwendbar, wenn der Schaden durch zwei verschiedene Ursachen herbeigeführt worden sein kann, die beide typische Geschehensabläufe sind, für die der Karteninhaber aber nur in einem Fall die Haftung zu übernehmen hätte. Das kommt in Betracht, wenn ein enges zeitliches Aufeinanderfolgen von Entwenden der Karte und dem ersten nicht autorisierten Zahlungsvorgang besteht und deswegen in Betracht zu ziehen ist, dass der Dieb zuvor die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers bei einem Zahlungs- oder Abhebevorgang ausgespäht hat.
(OLG Stuttgart, Urteil vom 8. Februar 2023 – 9 U 200/22)