Grobe Fahrlässigkeit bei telefonischer Weitergabe dreier TAN

Im Rahmen des Online-Bankings kann die telefonische Weitergabe dreier TAN den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstenutzers begründen, wenn sich diesem nach den Gesamtumständen des Falles geradezu aufdrängen musste, dass die Aufforderung zur Weitergabe der TAN nicht von dem Zahlungsdiensteleister stammen konnte.

Bei der Anspruchshöhe eines Schadensersatzanspruchs des Zahlungsdiensteleisters gegen den Zahlungsdienstenutzer nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB kann ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Zahlungsdiensteleisters berücksichtigt werden. Ein solches liegt in Höhe von 50% vor, wenn das das Betrugspräventionssystem des Zahlungsdiensteleisters zunächst fünf zur Nachtzeit vorgenommene Echtzeitüberweisungen als verdächtig erkennt, in der Folge aber dennoch weitere 12 Echtzeitüberweisungen an denselben Zahlungsempfänger zugelassen werden.

(LG Saarbrücken, Urteil vom 9. Dezember 2022 – 1 O 181/20)