Wer mit einer unberechtigten Forderung konfrontiert wird, muss nicht mehrere Jahre bis zur Verjährung abwarten, ob der Anspruchsteller damit vor Gericht geht oder nicht. In solchen Fällen bietet eine negative Feststellungsklage eine effektive Möglichkeit, Rechtsklarheit zu schaffen.

Was ist der Unterschied zwischen positiver und negativer Feststellungsklage?

Bei einer positiven Feststellungsklage begehrt der Kläger vom Gericht die Feststellung, dass ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht.

Beispiel: Ein Verkehrsteilnehmer wird im Straßenverkehr verletzt, der endgültige Schaden ist noch nicht absehbar. In solchen Fällen kann der Geschädigte auf (positive) Feststellung klagen, dass der Schädiger alle zukünftigen Schäden, die aus dem Unfall herrühren, zu ersetzen hat.

Bei einer negativen Feststellungsklage hingegen leugnet der Kläger das Bestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses.

Beispiel: Jemand erhält fortlaufend Zahlungsaufforderungen und Inkassoschreiben über eine angebliche Forderung aus einer Bestellung, die er jedoch nie getätigt hat. In solchen Fällen kann der in Anspruch genommene auf (negative) Feststellung klagen, dass der behauptete Zahlungsanspruch nicht besteht.

Wo ist die negative Feststellungsklage geregelt?

Die negative Feststellungsklage ist (ebenso wie die positive Feststellungsklage) in § 256 ZPO geregelt:

„Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.“

(§ 256 Abs. 1 ZPO)

Wann besteht das notwendige Feststellungsinteresse?

Voraussetzung für eine Feststellungsklage ist ein „rechtliches Interesse“ an der Feststellung (besonderes Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO).

Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGH, Urteil vom 29.04.2025 – XI ZR 140/23).

Siehe auch BGH, Urteil vom 22.07.2021 – VII ZR 113/20:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt.“

(BGH, Urteil vom 22.07.2021 – VII ZR 113/20)

An welchem Gerichtsstand kann eine negative Feststellungsklage erhoben werden?

Der Gerichtstand einer negativen Feststellungsklage ist dort, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre, im Streitfall also am (Wohn-)Sitz des Klägers (vgl. OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020, Az. 3 U 157/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019, Az. 6 U 312/18; OLG München, Beschluss vom 22.06.2017, Az. 34 AR 97/17; AG Mönchengladbach, Urteil vom 16.07.2013, Az. 4 C 476/12; AG Dresden, Urteil vom 05.10.2011, Az. 104 C 3441/11).

Wie entscheidet das Gericht bei einer negativen Feststellungsklage?

Wenn die negative Feststellungsklage Erfolgt hat, dann wird vom Gericht das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt. Der Urteilstenor könnte dann z.B. wie folgt lauten:

„Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch in Höhe von 5.999,- €, dessen sich die Beklagte durch Mahnung vom 06.07.2024 und vom 02.08.2024 zu der Rechnungsnummer 12345 gegenüber dem Kläger berühmt, nicht besteht.“

Wenn das Gericht dagegen eine negative Feststellungsklage in der Sache abweist, dann wird dadurch auch im Umkehrschluss das Bestehen des Rechtsverhältnisses festgestellt.