Auskunftsansprüche im Erbrecht

Bei der Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche (z.B. Pflichtteilsansprüche) besteht regelmäßig das Problem, dass der Berechtigte keine Kenntnisse über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses hat.

Daher gibt es im Erbrecht eine Vielzahl von gesetzlichen Auskunftspflichten:

Sofern die §§ 1922 bis 2385 BGB keinen speziell geregelten Auskunftsanspruch enthalten, kommt ggf. ein allgemeiner Auskunftsanspruch in Betracht, z.B.

  • Auskunftspflicht des vorläufigen gegenüber dem endgültigen Erben aus § 1959 Abs. 1 BGB
  • allgemeiner Auskunftsanspruch aus §§ 242, 666 BGB (z.B. gegenüber Vorsorgebevollmächtigten)