Bei der Geltendmachung erbrechtlicher Ansprüche (z.B. Pflichtteilsansprüche) besteht regelmäßig das Problem, dass der Berechtigte keine Kenntnisse über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses hat.
Daher gibt es im Erbrecht eine Vielzahl von gesetzlichen Auskunftspflichten:
- Auskunftspflicht des Erben bei amtlicher Aufnahme des Inventars (§ 2003 BGB)
- Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers (§ 2027 Abs. 1 BGB)
- Auskunftspflicht des sonstigen Besitzers von Nachlasssachen (§ 2027 Abs. 2 BGB)
- Auskunftspflicht des Hausgenossen (§ 2028 BGB)
- Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers (§ 2218 BGB)
- Auskunftspflicht des Scheinerben (§ 2362 Abs. 2 BGB)
- Auskunftspflicht des Miterben über ausgleichungspflichtige Zuwendungen (§ 2057 BGB)
- Auskunftspflichten des Vorerben (§§ 2121, 2127, 2130 BGB)
- Auskunftspflicht des Erben gegenüber Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB)
- Auskunftspflicht des Nachlasspfleger gegenüber Nachlassgläubigern (§ 2012 BGB)
- Auskunftspflicht des Fiskus gegenüber Nachlassgläubigern (§ 2011 BGB)
- Auskunftspflicht des Betreuers (§ 1872 BGB)
Sofern die §§ 1922 bis 2385 BGB keinen speziell geregelten Auskunftsanspruch enthalten, kommt ggf. ein allgemeiner Auskunftsanspruch in Betracht, z.B.
- Auskunftspflicht des vorläufigen gegenüber dem endgültigen Erben aus § 1959 Abs. 1 BGB
- allgemeiner Auskunftsanspruch aus §§ 242, 666 BGB (z.B. gegenüber Vorsorgebevollmächtigten)