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In Gerichtsverfahren stellen sich für Mandanten regelmäßig Fragen rund um die entstehenden Kosten:

  • Wie berechnen Anwälte ihre Kosten?
  • Welche Kosten entstehen bei Gericht?
  • Wer muss die Kosten nach Abschluss des Verfahrens tragen?

Anwaltskosten und Gerichtskosten

Die Kosten eines Gerichtsverfahrens setzen sich zusammen aus außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte und den Gerichtskosten.

Rechtsgrundlage für die Kostenberechnung des Rechtsanwalts ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz mitsamt Vergütungsverzeichnis (RVG und VV-RVG).

Rechtsgrundlage für die Gerichtskosten ist das Gerichtskostengesetz mitsamt Kostenverzeichnis (GKG, KV-GKG).

Grundlage für die Berechnung beider Kostenarten ist der sogenannte Streitwert bzw. Gegenstandswert. Hierunter versteht man den wirtschaftlichen „Geldwert“ der Angelegenheit, über die gestritten wird.

Anwaltskosten

Die Berechnung der entstehenden Anwaltskosten erfolgt grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Allerdings dürfen Rechtsanwälte auch mehr verlangen als die gesetzlich festgelegten Gebühren. Dies muss jedoch mit dem Mandant in einer Vergütungsvereinbarung in Textform festgehalten werden. In einer solchen Vergütungsvereinbarung steht dann zum Beispiel, ob die Vergütung in Form von Stundensätzen oder einem Pauschalbetrag erfolgt.

Wurde ein Honorar frei vereinbart, geben die gesetzlichen Gebühren regelmäßig die Mindestgrenze vor. Nach oben hin wird die maximale Vergütung dann nur durch die Grenze der Sittenwidrigkeit begrenzt. Ein mögliches Indiz für eine Sittenwidrigkeit ist zum Beispiel, wenn die gesetzliche Vergütung um das fünffache überschritten wird.

Liegt keine wirksame Vergütungsvereinbarung vor, gelten die gesetzlichen Gebühren.

Die gesetzliche Anwaltsvergütung in Gerichtsverfahren

Für die anwaltliche Tätigkeit im Gerichtsverfahren fällt zunächst eine Verfahrensgebühr an. Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung, entsteht bei Wahrnehmung des Termins zusätzlich eine Terminsgebühr. Die Terminsgebühr kann jedoch in bestimmten Situationen auch ohne einen Gerichtstermin vor Ort anfallen (z.B. bei Protokollierung eines Vergleichs). Bei einem Vergleich fällt zudem eine Einigungsgebühr an.

Hat der Anwalt den Mandanten bereits vor Beginn des Gerichtsverfahrens vertreten, fällt zudem eine Geschäftsgebühr an.

Die wichtigsten Anwaltsgebühren sind also:

  • die Geschäftsgebühr (für die vorgerichtliche Vertretung)
  • die Verfahrensgebühr (für die Vertretung im Gerichtsverfahren)
  • die Terminsgebühr (für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen oder gleichgestellten Ereignissen)
  • die Einigungsgebühr (für den Abschluss eines Vergleichs)

Die Höhe der Geschäftsgebühr, der Verfahrensgebühr, der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr ergibt sich wiederum aus dem Streitwert des Verfahrens. Die entsprechende Gebührentabelle ist in der Anlage 2 zum RVG enthalten. Die Gebühr wird anschließend mit dem jeweiligen Gebührensatz multipliziert (z.B. hat die Verfahrensgebühr für die erste Instanz grundsätzlich einen Gebührensatz von 1,3 und die Terminsgebühr von 1,2). Die Gebührensätze sind im Vergütungsverzeichnis zum RVG festgelegt.

Hinzu kommen können Auslagen wie z.B. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder.

Gerichtskosten

Auch das Gericht berechnet eigene Kosten, nämlich Gebühren und Auslagen.

Die Gebühren des Gerichts richten sich ebenfalls grundsätzlich nach dem Streitwert (§ 34 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG). Auch bei den Gerichtsgebühren gibt es verschiedene Gebührensätze, die im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG) geregelt sind.

Die Gerichtsgebühren werden regelmäßig nach Einreichung der Klage erhoben. Die Klage wird auch erst nach Einzahlung der Gerichtsgebühren dem Beklagten zugestellt.

Zu den Gerichtskosten gehören nicht nur die Gerichtsgebühren selbst, sondern ggf. auch Auslagen, z.B. die Vergütung für gerichtliche Sachverständige oder Zeugen. Deren Höhe richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Prozesskostenrechner

Die vorstehend genannten Gebühren können mithilfe eines Prozesskostenrechners im Internet nachvollzogen werden, z.B. auf

www.rvg-rechner.de

Dort können Sie einfach den Streitwert und die Anzahl der Mandanten eingeben. Außerdem können Sie auswählen, über wie viele Instanzen Sie die Kosten berechnen möchten. In der Regel kann ein Rechtsstreit in der ersten Instanz oder zweiten Instanz beendet werden. Eine dritte Instanz (Revision) kommt eher selten vor.

Die Kostentragungspflicht

Die Kostentragungspflicht regelt, welche Partei nach einem Gerichtsverfahren die Kosten tragen muss. Grundsätzlich sind sowohl die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) als auch die außergerichtlichen Kosten (Verfahrens- und Terminsgebühr, Auslagen und Fahrtkosten des Rechtsanwalts) von der unterliegenden Partei zu tragen (also von der Partei, die den Rechtsstreit verloren hat). Unterliegt eine Partei nur zum Teil, richtet sich die Kostenfolge nach einer entsprechenden Quote.

Beispiel:

Kläger K klagt gegen den Beklagten B auf Zahlung von 1.000,- €. Das Gericht gibt der Klage in Höhe von 300,- € statt und weist die Klage im Übrigen ab. Dann hat A faktisch zu 70 % verloren.

Die Kostenfolge lautet dann: „Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70% und der Beklagte zu 30%“.

Diese Kostenfolge setzt das Gericht automatisch im Urteil bzw. Beschluss mit fest („Kostengrundentscheidung„). Die Kostengrundentscheidung besagt aber noch nicht, welchen genauen Betrag die Gegenseite erstatten muss. Hierzu können die Parteien nach dem Verfahren ihre Kosten bei Gericht anmelden und einen gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss beantragen. Aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts geht dann hervor, welche Partei wie viel an die Gegenseite bezahlen muss.

Weitere Informationen zur Kostenfestsetzung finden Sie in diesem Beitrag: