Das Berliner Kammergericht (KG) hat mit Urteil vom 27. August 2025 (Az. 2 UH 24/25) entschieden, dass für die Zwangsvollstreckung in ein Kontoguthaben, das bei einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts geführt wird, das Vollstreckungsgericht am Sitz dieser Zweigniederlassung sowohl örtlich als auch international zuständig ist, wenn der Schuldner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Gläubiger gegen ein Konto bei einer deutschen Zweigstelle einer ausländischen Bank vollstrecken, obwohl der Schuldner seinen Sitz im Ausland hatte, ebenso die kontoführende Bank. Die Bank verfügte jedoch über eine Zweigniederlassung in Deutschland.

Das KG stellte klar, dass die Zweigniederlassung einen ausreichenden Inlandsbezug herstellt, sodass dort die Vollstreckung betrieben werden kann. Damit wird Gläubigern die Vollstreckung gegen Schuldner erleichtert, die im Ausland ansässig sind, aber Konten bei Banken mit inländischen Niederlassungen führen.

Anmerkung:

Gegenteilig entschied z.B. das LG Frankfurt am Main: Besitzt der Schuldner keinen Gerichtsstand im Inland, so bestehe eine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bei einer Vollstreckung in eine Guthabenforderung einer Bank nicht am Sitz der Niederlassung, sondern alleine am Sitz des Drittschuldners (LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.03.2016 – 2-09 T 85/16).