Die Verwendung von Debit- und Kreditkarten ist nicht autorisiert, wenn die Karte ohne oder gegen den Willen des Karteninhabers eingesetzt wird.
Für die Behauptung der Beklagten, dass die Abhebungen durch die Klägerin selbst autorisiert wurden, ist die Beklagte als Zahlungsdienstleisterin im Verhältnis zur Klägerin als Zahlerin darlegungs- und beweisbelastet.
Alleine der Umstand, dass eine Abhebung mit der richtigen PIN ausgeführt wurde, stellt nicht ohne Weiteres eine Autorisierung dar. Zur Annahme einer Autorisierung reicht daher die bloße Feststellung, dass die richtige PIN verwendet wurde, nicht unbedingt aus.
(AG Bonn, Urteil vom 28. Juni 2022 – 116 C 44/21)