Sparkasse muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen

Wenn ein Kreditnehmer vorzeitig ein Darlehen zurückzahlen möchte, verlangt die Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangt werden kann, wenn der Vertrag insoweit nicht ausreichend klar formuliert ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Sparkassenkunde ein Immobilienverbraucherdarlehen aufgenommen. Er zahlte den Darlehensbetrag vorzeitig auf eigenen Wunsch zurück. Die Sparkasse berechnete hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.600 €. Der Darlehensnehmer bezahlte diese Vorfälligkeitsentschädigung zunächst, forderte sie dann aber von der Sparkasse zurück.

Die Vorfälligkeitsentschädigung war in dem Darlehensvertrag wie folgt geregelt:

„Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend hiervon kann der Darlehensnehmer im Zeitraum einer Sollzinsbindung nur dann vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung kann die Sparkasse eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen.

Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Ablösungsentschädigung) durch die Sparkasse erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dies ist derzeit die sog. „Aktiv/Passiv-Methode“. Durch diese Berechnungsmethode wird die Sparkasse so gestellt, als ob der Kredit bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre. Für die Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung wird von einer Anlage der vorzeitig zurückgezahlten Darlehensmittel in sichere Kapitalmarkttitel (Pfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank) ausgegangen. Zunächst wird der Betrag ermittelt, der zum Ablösestichtag erforderlich ist, um sämtliche ursprünglich vereinbarten Zahlungen aus dem Kreditvertrag (Zinsen, Tilgung) sowie das rechnerische Restkapital am Ende der Zinsfestschreibung zu erzielen. Die anfallenden Zinsen sind in diese Berechnung einbezogen. Zusätzlich wird das auf den restlichen Zinsbindungszeitraum entfallende und somit – auf Basis des effektiven Jahreszinses – zu erstattende Disagio in die Berechnung einbezogen, sofern ein Disagio vereinbart wurde. Die Sparkasse ermittelt ferner die zukünftig entfallenden Risiko- und Verwaltungskosten und reduziert die Vorfälligkeitsentschädigung entsprechend. Durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht ein lnstitutsaufwand, der Ihnen in Rechnung gestellt wird. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wird zusätzlich von Folgendem ausgegangen:
Berücksichtigung der sich durch die Tilgung verringernden Darlehensschuld;
Schadensmindernde Berücksichtigung vereinbarter Sondertilgungsrechte;
Abzinsung der ermittelten Schadensbeträge auf den Rückzahlungszeitpunkt.
Sofern der Darlehensnehmer der Sparkasse die Absicht mitteilt, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, übermittelt die Sparkasse dem Darlehensnehmer in Textform unverzüglich Informationen zur Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung, im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und gegebenenfalls die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung.“

Bei dieser Formulierung verneinte der Bundesgerichtshof einen Anspruch der Sparkasse auf die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Der BGH verwies insoweit auf die Regelungen der Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB und § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Demnach ist ein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend ist.

Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Zusammenhang klar, dass es für eine ausreichende Transparenz der Berechnungsmethode genügt, wenn der Darlehensnehmer über die Parameter für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in groben Zügen informiert wird. Eine genaue Berechnungsformel sei insoweit auch nicht notwendig.

Jedoch sei die streitgegenständliche Klausel insoweit unzureichend. Die Klausel stelle nicht hinreichend dar, welchen konkreten Schaden die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens erleidet, den sie dann wiederum vom Kunden ersetzt verlangen kann.

„Darüber informiert Ziffer 10.2 des Darlehensvertrags entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nur unzureichend. Im Rahmen der Schadensberechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode ist die vorbeschriebene Differenzrechnung ein wesentlicher, in groben Zügen zu benennender Parameter, ohne den die Methode der Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Daran fehlt es hier.“

Die betroffene Sparkasse wurde daher letztinstanzlich verurteilt, die erhaltene Vorfälligkeitsentschädigung an den Kunden zurückzuzahlen.

(BGH, Urteil vom 20.05.2025, XI ZR 22/24)