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Das AG Schwerin hat folgende Klausel über Schönheitsreparaturen in einem Wohnraummietvertrag für unwirksam erklärt (AG Schwerin, Urteil vom 18. Juli 2025 – 14 C 19/25):

„Der Mieter verpflichtet sich bei einer renoviert übernommenen Wohnung, während der Mietzeit die erforderlich laufenden Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen, soweit diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache seit Mietbeginn erforderlich werden. Zu den Schönheitsreparaturen gehören: Das Tapezieren, Anstreichen der Wände und der Decken, das Pflegen und Reinigen der Fußböden, das Streichen der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung. […]“

Das AG Schwerin begründet dies wie folgt:

„Die zur Aufrechnung gestellten Schadensansprüche der Beklagten bestehen vorliegend nicht. Denn die Schönheitsreparaturen wurden nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt. Dies ergibt sich vorliegend bereits aus dem Umstand, dass aus der mietvertraglichen Klausel in § 16 des Mietvertrages nicht hinreichend deutlich wird, dass die Fenster der Wohnung nur von innen zu streichen sind, da die Formulierung von innen hinter der Außentür sich nicht zweifelsfrei auch auf die Fenster bezieht (siehe auch AG Hamburg, Urteil vom 28.06.2023 – Az. 49 C 104/21 mit Hinweises auf Zitierungen in Kommentaren).

Soweit der Beklagte behauptet dass die hier verwandte Klausel mit dem § 28 Abs. 4 II. BV übereinstimmt, kann dem Gericht dem nicht folgen. So ergibt sich aus dem Satzbau und der Verwendung der Konjunktionen des § 16 des Mietvertrages folgende Zusammenhänge bei der Aufzählung:

– das Tapezieren,

– Anstreichen der Wände und der Decken,

– das Pflegen und Reinigen der Fußböden,

– das Streichen der Innentüren, der Fenster und (Außentüren von innen)

– sowie das Streichen der Heizkörper und Versorgungsleitungen innerhalb der Wohnung.

Hingegen aus § 28 Abs. 4 II. BV ergibt folgende Zusammenhänge:

– nur das Tapezieren,

– Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken,

– das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie (der Fenster und Außentüren von innen).

Die Überschreitung der zulässigen Abwälzung von Schönheitsreparaturen entsprechender Begriffsbestimmung der o. g. Norm führt vorliegend zur Unwirksamkeit der mietvertraglichen Regelung.“

(AG Schwerin, Urteil vom 18. Juli 2025 – 14 C 19/25)