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In der Vergangenheit haben einige Instanzgerichte Empfängern von Spam E-Mails „Schmerzensgeld“ nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zugesprochen (so z.B. das AG Pfaffenhofen, Urteil vom 9. September 2021 – 2 C 133/21).

Der Schaden kann nach Auffassung des AG Pfaffenhofen bereits etwa in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Daten unbefugt weiterverwendet werden, auch bereits in der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten an Unbefugte gelangt sind. Unbefugte Datenverarbeitungen können zu einem Gefühl des Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit führen, was die betroffenen Personen letztlich zu einem reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiert. Den Kontrollverlust nennt EG 75 ausdrücklich als „insbesondere“ zu erwartenden Schaden. Desweiteren kommen etwa Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht (AG Pfaffenhofen, Urteil vom 9. September 2021 – 2 C 133/21).

Dagegen entschied jedoch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.01.2025, dass die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung des Betroffenen zwar einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstellen könne; dieser allein reiche aber nicht aus, um zugleich einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23).

Wer Spam E-Mails erhält, dürfte damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen automatischen Anspruch auf „DSGVO-Schadensersatz“ haben. Ausnahmen hiervon sind jedoch denkbar, z.B. wenn durch den E-Mail-Versand Dritte an die personenbezogenen Daten des Werbeempfängers gelangen.