Aufmerksamkeit ist in der heutigen Zeit ein knappes Gut. Wer ständig unerwünschte E-Mail-Werbung in seinem Posteingang findet, kann ein (wahrscheinlich genervtes) Lied hiervon singen.
Gegen unerwünschte Werbung bestehen jedoch effektive rechtliche Möglichkeiten. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Absender in Deutschland sitzt.
Werbung per E-Mail ohne Zustimmung – erlaubt oder nicht?
Im Bereich der E-Mail-Werbung gilt der Grundsatz, dass der Empfänger vorher in die Zusendung einwilligen muss. Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17).
Selbstverständlich kann eine solche Einwilligung zum Empfang von Werbe-E-Mails später noch widerrufen werden, der Versender muss sich hieran halten (OLG München, Urteil vom 21.02.2019 – 29 U 666/18).
Die Zusendung von E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers ist nur in engen Ausnahmefällen möglich, z.B. wenn bereits eine Kundenbeziehung zum Werbenden besteht.
Genug von unerwünschter E-Mail-Werbung?
Wer Ihnen ohne Ihre Einwilligung Werbung schickt, muss damit rechnen, abgemahnt zu werden – und die Kosten dafür selbst zu tragen. Ich übernehme die Abmahnung für Sie und sorge dafür, dass der Absender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Bei weiteren Verstößen steht Ihnen dann eine Vertragsstrafe zu.
Welche Anforderungen gelten für die Einwilligung?
Der BGH entschied bereits zu Werbeanrufen, dass die Vorschriften über allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) auch Anwendung auf von Veranstaltern vorformulierte Erklärungen finden, die Verbraucher im Rahmen von Gewinnspielen abgeben und mit denen sie ihr Einverständnis zu Werbeanrufen zum Ausdruck bringen.
Eine Einwilligung ist nach Auffassung des BGH nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und weiß, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung bezieht (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – I ZR 169/10).
Bloßer vorangegangener E-Mail-Kontakt stellt keine ausdrückliche Einwilligung dar. Bei einem einmaligen Email-Kontakt kann ein Unternehmer nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbe-Emails erteilt wurde (AG München, Urteil vom 9. Juli 2009 – 161 C 6412/09).
Auch die Übergabe einer Visitenkarte anlässlich einer Vortragsveranstaltung beinhaltet für sich keine Einwilligung in E-Mail-Werbung (LG Baden-Baden, Urteil vom 18. Januar 2012 – 5 O 100/11).
Wer trägt die Beweislast für die Einwilligung?
Die Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung in die Versendung von Werbe-E-Mails trägt der Absender (KG Berlin, Beschluss vom 8. Januar 2002 – 5 U 6727/00).
Wann ist eine Einwilligung ausnahmsweise entbehrlich?
Die Versendung von Werbe-E-Mails ist auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers gemäß § 7 Abs. 3 UWG ausnahmsweise zulässig, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
- Der Unternehmer hat im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten,
- der Unternehmer verwendet die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde wurde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Die Vorschrift des § 7 UWG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch mittelbar bei der Prüfung des Unterlassungsanspruchs einer Privatperson heranzuziehen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17).
Die „Ähnlichkeit“ muss sich auf die bereits gekauften Waren beziehen und dem gleichen typischen Verwendungszweck oder Bedarf des Kunden entsprechen. Ggf. ist es hierbei noch zulässig, Zubehör oder Ergänzungswaren zu bewerben. Jedoch dürfen neben den ähnlichen Waren keine weiteren Produkte beworben werden. Vielmehr darf sich die Direktwerbung durch elektronische Post nur auf ähnliche Waren beziehen, wenn kein ausdrückliches, vorheriges Einverständnis mit dem Bezug des Newsletters vorliegt (Thüringer OLG, Urteil vom 21.04.2010 – 2 U 88/10).
Zu beachten ist außerdem, dass der „Disclaimer“ gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG in der Werbe-E-Mail selbst enthalten sein muss. Ob der Empfänger hierauf bei Erhebung der E-Mail-Adresse hingewiesen wurde, kann dahinstehen, wenn der Hinweis nicht in der streitgegenständlichen E-Mail erfolgt. Die Möglichkeit des „Opt-Out“ muss bei jeder Verwendung eingeräumt werden (AG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2022 – 8 C 1352/22).
In diesem Zusammenhang ist auch eine Entscheidung des EuGH zu kostenlosen Accounts zu beachten: Wenn ein Nutzer ein kostenloses Konto auf einer Online-Plattform einrichtet, das ihm das Recht gibt, kostenlos auf eine bestimmte Anzahl von Artikeln der Plattform zuzugreifen und außerdem kostenlos per E‑Mail einen täglichen Newsletter zu erhalten, wobei weitere Artikel gegen Bezahlung aufgerufen werden können, dann stellt die Übermittlung eines solchen Newsletters nach Auffassung des EuGH eine Verwendung elektronischer Post „zur Direktwerbung“ für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation dar. Für den EuGH ist in diesem Fall die Einrichtung eines kostenlosen Kontos ausreichend, wenn dies mittelbar auch dem Verkauf kostenpflichtiger Artikel dient (EuGH, Urteil vom 13.11.2025 – C-654/23).
Wann enthält eine E-Mail Werbung?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst der Begriff der Werbung alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist demnach jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, Urteil vom 14. 1. 2016 – I ZR 65/14).
Im Rahmen der Imagewerbung steht dabei nicht die Werbung eines Produktes im Vordergrund, sondern der Eindruck, den ein Unternehmen oder ein Produkt in der Öffentlichkeit hinterlässt (AG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2022 – 19 C 518/22).
Das AG Kassel stellte hingegen klar, dass in der Zusendung einer ersten „Check-Mail“ im Rahmen eines Double-Opt-In-Prozesses keine Werbung zu sehen ist (AG Kassel, Urteil vom 26.04.2022 – 435 C 1051/21).
Etwas differenzierter entschied das LG Stendal: Eine E-Mail, mit der zu einer Bestätigung einer Anmeldung auf der Website der Beklagten aufgefordert wird, ist zulässig. Geht die E-Mail über die reine Aufforderung zur Bestätigung hinaus, z.B. aufgrund der Verwendung eines Logos sowie der Sätze „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“, so handelt es sich um werbenden Inhalt, was einen rechtwidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt (LG Stendal, Urteil vom 12. Mai 2021 – 22 S 87/20).
Sind Kundenzufriedenheitsbefragungen Werbung?
Auch eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, selbst wenn mit der E-Mail die Übersendung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt erfolgt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17; vgl. auch AG Neumarkt, Urteil vom 10. November 2022 – 3 C 270/22). Siehe auch AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14:
„Eine Privatperson hat Anspruch auf Unterlassung des Zusendens von Werbe-E-Mails aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1 BGB, da § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB neben dem Eigentum auch alle anderen absoluten Rechte des § 823 Abs. 1 BGB schützt. In den Schutzbereich fällt damit auch das auf Art. 2 Abs. 1 GG beruhende allgemein Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die ohne vorherige Aufforderung seitens des E-Mail-Adressaten getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken, stellt regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von diesen E-Mails Betroffenen dar. Derartige Kontaktaufnahmen beeinträchtigen nämlich regelmäßig die Lebensführung des Betroffenen. Der Betroffene muss sich mit den Mitteilungen auseinandersetzen. Er muss sie sichten und aussortieren. Für ihn entsteht damit ein zusätzlicher Arbeitsaufwand.
Auch elektronische Werbung in Form einer automatisierten Eingangsbestätigung (Autoreply) fällt unter dieses Verbot. Auch dann, wenn sich Werbung lediglich im Abspann befindet und zuvor der Eingang einer E-Mail bestätigt wird. Auch dann, wenn sich der Kläger damit schlussendlich als erstes an die Beklagte gewandt hat.
Die Zusendung einer einzigen Werbemail rechtfertigt regelmäßig die erforderliche Wiederholungsgefahr. Da diese sich aus der Erstbegehung ergibt und aus der Ablehnung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Allein das Ändern der automatisierten Antwort und das Entfernen der Werbung aus jener reichen nicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Der Streitwert für die Zusendung von Werbemails an Privatpersonen bemisst sich auf 5.000 €.“
(AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14)
Genug von unerwünschter E-Mail-Werbung?
Wer Ihnen ohne Ihre Einwilligung Werbung schickt, muss damit rechnen, abgemahnt zu werden – und die Kosten dafür selbst zu tragen. Ich übernehme die Abmahnung für Sie und sorge dafür, dass der Absender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Bei weiteren Verstößen steht Ihnen dann eine Vertragsstrafe zu.
Was ist bei „gemischten“ E-Mails?
Werbung wird auch nicht durch andere Inhalte „neutralisiert“. Auch wenn der weit überwiegende Teil einer E-Mail z. B. keine Werbung enthält, hat dies nicht zur Folge, dass das werbliche Element von vornherein keine Werbung darstellen könnte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in solchen Konstellationen für die Annahme, die Nutzung der elektronischen Post sei durch den zulässigen Teil der E-Mail insgesamt gerechtfertigt, kein Raum (KG Berlin, Urteil vom 15. September 2021 – 5 U 35/20).
Auch Anpreisungen in einer Antwort E-Mail („nur qualitativ hochwertige Produkte“) stellen nach einer Entscheidung des LG Stendal Werbung dar (LG Stade, Beschluss vom 30.10.2024, Az. 4 S 24/24).
Ist ein bloßer Link auf eine Internetpräsenz eines Unternehmens Werbung?
Der bloße Verweis auf die Internetpräsenz eines Unternehmens durch die Angabe einer URL stellt nach Auffassung des AG Augsburg keine Werbung dar. Denn dieser Verweis sei gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Er diene vielmehr Informationszwecken, ebenso wie die Angabe der weiteren Kontaktdaten, in deren Zusammenhang die Nennung der Internetpräsenzen als Teil der Signatur des Mitarbeiters zu sehen ist (AG Augsburg, Urteil vom 09.06.2023 – 12 C 11/23).
Was gilt bei dem Versand von Gutscheinen?
Auch der Versand von Gutscheinen einer E-Mail ist Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Enthält eine Werbe-E-Mail einen Gutschein, der für das gesamte Sortiment des Werbenden eingelöst werden kann, ist dies auch nicht als Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen (LG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2018 – 2-03 O 372/17).
Was gilt bei „E-Cards“?
Auch wenn unklar ist, ob eine Partei eine E-Mail selbst versandt hat, haftet diese als Mitstörerin, wenn sie auf ihrer Internetseite den Versand von E-Mails durch sog. E-Cards anbietet und eine Kontrolle zur Berechtigung des Sendevorgangs nicht stattfindet (LG München I, Urteil vom 15.04.2003, 33 O 5791/03).
Was gilt bei automatisch generierten Bestätigungs-E-Mails?
Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15).
Ähnlich entschied das AG Bonn: Eine Eingangsbestätigung selbst stelle zwar keine Werbung dar. Enthalte die Eingangsbestätigung jedoch Werbung, so werde die Eingangsbestätigung vom Absender in zweifacher Hinsicht genutzt, nämlich für die nicht zu beanstandende Eingangsbestätigung und unzulässig für Zwecke der Werbung (AG Bonn, Urteil vom 1. August 2017 – 104 C 148/17).
Was gilt bei Empfehlungs-E-Mails?
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (BGH, Urteil vom 12. September 2013 – I ZR 208/12).
Kann man unerwünschte E-Mail-Werbung / Spam abmahnen?
Wenn Sie keine Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung erteilt haben und die Versendung nicht ausnahmsweise ohne Einwilligung zulässig ist, dann haben Sie als Empfänger (egal ob Privatperson oder Unternehmer) das Recht, den Absender abzumahnen und ggf. auf Unterlassung zu verklagen. Sie können hierzu auch einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragen; die anfallenden Kosten hierfür sind vom Absender zu erstatten.
Der Werbetreibende wird dann zunächst angeschrieben, abgemahnt und zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.
Dies hat folgenden Hintergrund: Nach der Rechtsprechung kann der Werbende die drohende Wiederholungsgefahr nur dann ausräumen, wenn er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Strafbewehrt bedeutet, dass der Werbende die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verspricht, sollte er die Rechtsverletzung wiederholen (also Ihnen noch einmal unerlaubt E-Mail-Werbung schicken).
Die Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwalts muss regelmäßig der Werbende als Schadensersatz erstatten. Diese werden direkt beim Werbenden als Schadensersatz mit geltend gemacht.
Falls der Werbende die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt, besteht die Wiederholungsgefahr weiterhin fort. In diesem Fall haben Sie das Recht, den Werbenden vor Gericht auf Unterlassung zu verklagen. Je nach Intensität und Art der Werbung ist eine Klage regelmäßig am Amtsgericht des Wohnsitzes bzw. Unternehmenssitzes des Empfängers möglich (§ 32 ZPO).
Im Falle unerlaubter Werbung spricht das Gericht dann ein Unterlassungsurteil aus. Die Kosten des Rechtsstreits trägt dann ebenfalls der Werbende.
Ab welcher Anzahl von Spam-Mails besteht ein Unterlassungsanspruch?
Bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer E-Mail mit Werbung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen (BGH, Beschluss vom 20.05.2009 – I ZR 218/07).
Sie müssen also nicht erst das weitere Verhalten abwarten, sondern können direkt gegen die Zusendung von Spam-Mails ab der ersten E-Mail vorgehen.
Muss der Empfänger von Werbe-E-Mails zuerst versuchen, sich abzumelden?
Natürlich kann der Empfänger von unerwünschten Werbe-E-Mails zunächst versuchen, sich von zukünftigen Mails über einen Link abzumelden. An dem Unterlassungsanspruch ändert dies aber grundsätzlich nichts, wie das AG Neumarkt richtigerweise klargestellt hat:
„Die Tatsache, dass der Kläger nicht bereit ist, sich per Mail oder durch Betätigen eines Links mit einem ausdrücklichen Widerspruch an die Beklagte zu wenden, stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar.“
(AG Neumarkt, Urteil vom 10. November 2022 – 3 C 270/22)
Gilt der Schutz vor Spam-E-Mails auch für Unternehmen?
Der Schutz vor unerlaubter Werbung gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen. Privatpersonen können sich hierbei auf das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen, Unternehmen auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die ohne wirksame Einwilligung an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte Werbe-E-Mail stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (BGH, Urteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15).
Genug von unerwünschter E-Mail-Werbung?
Wer Ihnen ohne Ihre Einwilligung Werbung schickt, muss damit rechnen, abgemahnt zu werden – und die Kosten dafür selbst zu tragen. Ich übernehme die Abmahnung für Sie und sorge dafür, dass der Absender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Bei weiteren Verstößen steht Ihnen dann eine Vertragsstrafe zu.
Wo liegt der Gerichtsstand für eine Unterlassungsklage wegen E-Mail Spam?
Der Empfänger von Spam-Mails ist nicht gezwungen, den Versender an dessen Sitz zu verklagen. Der Empfänger kann vielmehr auch an seinem eigenen Wohnsitz Klage erheben.
Zuständig gemäß § 32 ZPO ist das Gericht, in dessen Bezirk irgendein Tatbestandsmerkmal verwirklicht ist. Bei Versendung einer E-Mail ist dies jedenfalls auch der jeweilige Standort des Empfängercomputers (LG Berlin, Urteil vom 13.10.1998, Az. 16 O 320/98).
Ähnlich entschied z.B. auch das AG Neumarkt:
„Für vorbeugende Unterlassungsklagen sind Begehungsorte sowohl der Ort, von dem aus die Verletzungshandlung droht, als auch der Ort der Belegenheit des bedrohten Rechtsguts (BGH, VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Tz 8; BGH MDR 95, 282; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 32, Rn. 19). Da der Kläger ausweislich der erweiterten Meldebescheinigung vom 25.07.2022 (Anlage K3) seit 10.05.2002 und damit auch zum Zeitpunkt der Zusendung der E-Mail seinen ausschließlichen Wohnsitz in Neumarkt i.d.OPf. hatte, liegt der Erfolgsort der unerlaubten Handlung im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Neumarkt. Der Kläger konnte damit gem. § 35 ZPO seine Klage zum Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. erheben.“
(AG Neumarkt, Urteil vom 10. November 2022 – 3 C 270/22)
Wie hoch ist der Streitwert bei unerwünschter E-Mail-Werbung?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Streitwert für die Zusendung von unerwünschter E-Mail Werbung nicht an dem gesamten volkswirtschaftlichen Schaden zu messen, sondern am persönlichen Interesse des Empfängers. Handelt es sich um einen Einzelfall, selbst mit verhältnismäßig geringfügiger Belästigung, ist ein Streitwert für die Zusendung von unerwünschter E-Mail-Werbung in Höhe von 3.000,- EUR angemessen (BGH, Beschluss vom 30. November 2004 – VI ZR 65/04).
Nach einer Entscheidung des AG Stuttgart-Bad Cannstatt bemisst sich der Streitwert für die Zusendung von Werbemails an Privatpersonen auf 5.000 € (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14).
Im gewerblichen Bereich entschied das LG Ulm, dass der Streitwert bei einem unverlangten Telefonanruf bei Gewerbetreibenden zur Vermarktung von „Dienstleistungen zur Steigerung der Web-Präsenz“ lediglich 500,- EUR betrage (LG Ulm, Urteil vom 17. Februar 2017 – 2 O 59/15).
Das Berliner Kammergericht entwickelte eine interessante Berechnungsmethode für den Streitwert bei mehrfacher Zusendung von Spam-Mails.
Sendet ein Unternehmer seine E-Mail-Werbung an einen Verbraucher, ist nach Auffassung des KG von einem Streitwert in Höhe von 3.000 Euro auszugehen. Bei einer weiteren unerbetenen Werbe-E-Mail ist der Regelwert regelmäßig um 1/3 zu erhöhen (KG Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 5 W 1146/20).
Detaillierte Ausführungen zum Streitwert des Anspruchs auf Unterlassung unerwünschter Werbe-E-Mails im gewerblichen Umfeld finden sich in KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21:
„Der für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbe-E-Mails anzusetzende Gegenstandswert für die Hauptsache ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats mit 3.000,00 EUR anzunehmen, wenn der Adressat des E-Mail-Schreibens hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der mit dem Empfang einer unerbetenen Werbe-E-Mail einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird.
Ein Streitwert für die Hauptsache in Höhe von 3.000,00 EUR bildet regelmäßig auch das Interesse des Empfängers eines E-Mail-Schreibens an der Unterlassung weiterer Zusendungen von E-Mail-Werbung hinreichend ab, der hierdurch in seiner gewerblichen Tätigkeit oder Berufsausübung betroffen ist und einen Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffes in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend macht. An seiner anderslautenden Rechtsprechung, nach der die Zusendung einer Werbe-E-Mail im gewerblichen Bereich auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb ohne weiteres den Ansatz eines Wertes von 6.000,00 EUR rechtfertigt, hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung nicht mehr fest.
Bei Zusendungen mehrerer E-Mail-Schreiben ist der Streitwert angesichts des hiermit einhergehenden höheren Angriffsfaktors grundsätzlich für jedes weitere Schreiben um 1/3 zu erhöhen. Stehen mehrere E-Mail-Schreiben allerdings in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, ist eine Erhöhung um insgesamt 10% ausreichend, um dem erhöhten Angriffsfaktor der erneuten Belästigung durch eine weitere Zusendung mit werblichem Inhalt Rechnung zu tragen.
Nimmt der Anspruchsteller neben dem werbenden Unternehmen auch dessen Geschäftsführer auf Unterlassung in Anspruch, ist ein weiterer Aufschlag auf den Streitwert in Höhe von – je Geschäftsführer – 1/5 vorzunehmen.
Für einen Anspruch auf Unterlassung unerbetener Werbeanrufe ist der Gegenstandswert für die Hauptsache mit Blick auf den im Vergleich zu einer E-Mail-Werbung erhöhten Lästigkeit und damit auch Angriffsfaktor in gefestigter Rechtsprechung des Senats mit 4.000,00 EUR anzusetzen, wenn der Angerufene hierdurch in seiner Privatsphäre betroffen ist und aufgrund der hiermit einhergehenden Belästigung in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird. Nichts anderes kann für einen Werbeanruf im gewerblichen oder beruflichen Umfeld gelten.“
(KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 5 W 152/21)
Wie hoch ist die Vertragsstrafe bei wiederholten Verstößen?
Wer ohne Einwilligung oder sonstige Berechtigung Werbe-E-Mails erhält, hat gegen den Versender einen Unterlassungsanspruch. Er kann von diesem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen.
Strafbewehrt bedeutet, dass sich der Versender für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichten muss.
Wurde eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben, stellt sich für den Gläubiger die Frage, in welcher Höhe er bei Verstößen eine Vertragsstrafe verlangen kann.
Häufig wird ein Vertragsstrafeversprechen nach dem sogenannten „Hamburger Brauch“ abgegeben, das heißt, die Höhe der Vertragsstrafe wird in das Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt und kann im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden.
Möglich ist aber auch, dass eine konkrete Vertragsstrafe in die Unterlassungserklärung mit aufgenommen wird.
Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2016 entschieden, dass für das unerwünschte Zusenden von Werbe-E-Mails unter Kaufleuten nach einem vorausgegangenen Vertragsstrafeversprechen eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € angemessen ist. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
„Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten – nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen – eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein.“
(OLG Hamm, Urteil vom 25. November 2016 – I-9 U 66/15)
In den Entscheidungsgründen führt das OLG Hamm hierzu aus:
„Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und zugleich aus der von der Beklagten unterzeichneten Unterlassungserklärung vom 07.02.2011 ergebender Anspruch zu, ihr, der Klägerin, unaufgefordert keine Werbeschreiben per e mail zuzusenden, so wie es am 19.08.2014 geschehen ist.
(…)
Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gem. § 343 HGB ist mit Blick auf § 348 HGB ausgeschlossen, da die Beklagte als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt hat. Eine Herabsetzung nach § 242 BGB scheidet aus, weil das dafür erforderliche Missverhältnis der Vertragsstrafe zu dem Gewicht der Zuwiderhandlung, was bei Erreichen des Doppelten der nach § 343 HGB angemessenen Vertragsstrafe der Fall sein kann, nicht festgestellt werden kann. Ein solches Missverhältnis ist unter Berücksichtigung des vom Senat zugleich festgesetzten angemessenen Streitwerts der Angelegenheit auf den ersten Blick hin zu verneinen.“
(OLG Hamm, Urteil vom 25. November 2016 – I-9 U 66/15)
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2019. Auch in diesem Fall ging es zwar nicht um eine Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch, da die Unterlassungserklärung für den Fall einer Zuwiderhandlung einen festen Betrag in Höhe von 500 € vorsah. Das OLG München entschied hier, dass die Vertragsstrafe herabgesetzt werden kann, wenn der Unterlassungsgläubiger durch Untätigbleiben wesentlich zu mehrfachen Verstößen beigetragen hat:
„Trotz der nach obigen Ausführungen zugrunde zu legenden 13 Verstöße, für die an sich insgesamt eine Vertragsstrafe in Höhe der geforderten EUR 6.500,– als verwirkt anzusehen wäre, ist die Beklagte indes lediglich zur Zahlung einer Vertragsstrafe iHv EUR 1.500,– zu verurteilen.
Auch wenn es nach obigen Ausführungen grds. möglich ist, dass die Parteien eines Unterlassungsvertrags sowohl die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs als auch diejenige der Handlungseinheit vertraglich zu Lasten des Schuldners ausschließen, kommt gleichwohl in Ausnahmefällen eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gem. § 242 BGB in Betracht, etwa bei einem Ansammeln von Vertragsstrafen in bedrohlicher Höhe (…). Steht eine vereinbarte Vertragsstrafe in einem außerordentlichen Missverhältnis zur Bedeutung der Zuwiderhandlung, ist ihre Herabsetzung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB geboten, auch wenn eine Verringerung der Vertragsstrafe wegen unverhältnismäßiger Höhe nach § 343 BGB gem. § 348 HGB ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist die Vertragsstrafe nicht auf die nach § 343 BGB angemessene Höhe, sondern nur auf das Maß zu reduzieren, das ein Eingreifen des Gerichts nach § 242 BGB noch nicht rechtfertigen würde (…).
Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen, auch wenn die insgesamt geforderte Höhe von EUR 6.500,– für die Beklagte mangels anderer Anhaltspunkte nicht als bedrohlich anzusehen ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger durch seine Untätigkeit entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Beklagte die hier streitgegenständliche Anzahl von E-Mails an den Kläger überhaupt versandt hat. Er nutzte mithin die in der – ohnehin sehr weit zu seinen Gunsten gefassten – Unterlassungsverpflichtungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe nicht dazu, die Beklagte anzuhalten, „endlich“ mit den ihn angeblich so sehr belästigenden E-Mails an seine Domain aufzuhören, sondern in erster Linie dazu, einen Betrag anzusammeln, der deutlich attraktiver ist als der Betrag, den die Beklagte bei frühzeitiger Geltendmachung hätte zahlen müssen. Da es aber gerade nicht Sinn und Zweck einer Unterlassungserklärung ist, dem Gläubiger eine neue Einnahmequelle zu verschaffen, sondern ihm ein wirksames Instrument an die Hand zu geben, die Schuldnerin von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten, kann die hier vom Gläubiger gewählte Vorgehensweise nicht mehr als mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar angesehen werden.
Der Senat hält es angesichts dessen für geboten, den von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Betrag auf EUR 1.500,– zu kürzen.“
(OLG München, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 29 U 1144/19)
Mit anderen Worten: Der Unterlassungsgläubiger darf weitere Verstöße – etwa in Form unverlangter Werbezusendungen – nicht einfach ansammeln, um sie anschließend gemeinsam geltend zu machen. Dies wäre rechtsmissbräuchlich.
Gibt es für Spam E-Mails Schmerzensgeld?
In der Vergangenheit haben einige Instanzgerichte Empfängern von Spam E-Mails „Schmerzensgeld“ nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zugesprochen (so z.B. das AG Pfaffenhofen, Urteil vom 9. September 2021 – 2 C 133/21).
Der Schaden kann nach Auffassung des AG Pfaffenhofen bereits etwa in dem unguten Gefühl liegen, dass personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, insbesondere wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Daten unbefugt weiterverwendet werden, auch bereits in der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten an Unbefugte gelangt sind. Unbefugte Datenverarbeitungen können zu einem Gefühl des Beobachtetwerdens und der Hilfslosigkeit führen, was die betroffenen Personen letztlich zu einem reinen Objekt der Datenverarbeitung degradiert. Den Kontrollverlust nennt EG 75 ausdrücklich als „insbesondere“ zu erwartenden Schaden. Desweiteren kommen etwa Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen in Betracht (AG Pfaffenhofen, Urteil vom 9. September 2021 – 2 C 133/21).
Dagegen entschied jedoch der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.01.2025, dass die Übersendung einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung des Betroffenen zwar einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstellen könne; dieser allein reiche aber nicht aus, um zugleich einen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen (BGH, Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23).
Wer Spam E-Mails erhält, dürfte damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen automatischen Anspruch auf „DSGVO-Schadensersatz“ haben. Ausnahmen hiervon sind jedoch denkbar, z.B. wenn durch den E-Mail-Versand Dritte an die personenbezogenen Daten des Werbeempfängers gelangen.
Wie hoch sind die Kosten einer Abmahnung wegen unerwünschter E-Mail-Werbung?
Die anwaltlichen Kosten einer Abmahnung errechnen sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) anhand des sogenannten Gegenstandswerts.
Für eine typische Abmahnung wegen unzulässiger E-Mail-Werbung wird ein Gegenstandswert in Höhe von 3.000 € regelmäßig von den Gerichten akzeptiert.
Auf dieser Grundlage ergeben sich folgende Regelgebühren:
- 1,3-Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG = 288,60 €
- Pauschale für Post und Telekommunikation gem. Nr. 7002 VV RVG = 20 €
- 19 % Umsatzsteuer = 58,63 €
Insgesamt liegen die Kosten für eine außergerichtliche Abmahnung damit bei 367,23 €.
Diese Kosten sind grundsätzlich vom Verursacher zu tragen, sofern die Abmahnung berechtigt ist.
Genug von unerwünschter E-Mail-Werbung?
Wer Ihnen ohne Ihre Einwilligung Werbung schickt, muss damit rechnen, abgemahnt zu werden – und die Kosten dafür selbst zu tragen. Ich übernehme die Abmahnung für Sie und sorge dafür, dass der Absender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Bei weiteren Verstößen steht Ihnen dann eine Vertragsstrafe zu.
Wie läuft eine Abmahnung ab?
1. Prüfung des Sachverhalts
Ich prüfe zunächst, ob die E-Mail tatsächlich Werbung darstellt, ob eine Einwilligung erkennbar ist und ob weitere E-Mails vorliegen.
2. Formulierung und Versand der Abmahnung
Der Werbende erhält ein Abmahnschreiben, in dem
- der Rechtsverstoß dargestellt wird,
- die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird und
- die Erstattung der Anwaltskosten verlangt wird.
3. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Gibt der Gegner die Unterlassungserklärung ab, verpflichtet er sich, künftig keine Werbung mehr zu senden.
Verstößt er später doch wieder gegen dieses Verbot, schuldet er Ihnen eine Vertragsstrafe.
Diese Vertragsstrafe steht Ihnen persönlich zu. Dadurch erhalten Sie ein wirksames Mittel, um künftige Verstöße zu sanktionieren.
Was passiert, wenn der Gegner nicht reagiert?
Weigert sich der Werbende, die Unterlassungserklärung abzugeben oder die Kosten zu erstatten, kann der Anspruch vor Gericht durchgesetzt werden. In der Praxis geschieht dies regelmäßig im Wege einer Unterlassungs- und/oder Zahlungsklage.
Wird der Unterlassungsklage stattgegeben, besteht ein vollstreckbares gerichtliches Verbot – verbunden mit empfindlichen Ordnungsmitteln bei Zuwiderhandlungen.
Fazit
Niemand muss ungefragte Werbe-E-Mails akzeptieren. Als Empfänger haben Sie klare Rechte, die sich ohne großen Aufwand durchsetzen lassen. Ich unterstütze Sie bei Bedarf dabei.
