Wie schnell muss ein Online-Händler den Kaufpreis erstatten?

Bestellt ein Verbraucher über das Internet Waren bei einem gewerblichen Online-Händler, liegt regelmäßig ein sogenannter Fernabsatzvertrag vor (§ 312c BGB).

Wenn der Verbraucher einen solchen Fernabsatzvertrag fristgerecht widerruft, sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen zurückzugewähren (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB). Das gilt insbesondere für den bereits gezahlten Kaufpreis. Der Online-Händler darf die Rückzahlung nur bis zum Erhalt der Ware oder eines Nachweises über deren Rücksendung verweigern.

Für den Online-Händler besteht somit grundsätzlich eine zweiwöchige Frist zur Erstattung des Kaufpreises. Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang der Rückzahlung beim Verbraucher entscheidend. Es genügt also nicht, wenn der Online-Händler die Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen veranlasst; das Geld muss vielmehr innerhalb der Frist beim Verbraucher eingegangen sein (vgl. § 270 BGB).

Die Frist beginnt für den Online-Händler mit dem Eingang der Widerrufserklärung. Der Online-Händler ist daher verpflichtet, den Kaufpreis spätestens 14 Tage nach dem Zugang der Widerrufserklärung an den Verbraucher zu erstatten.

Der Online-Händler muss die Rückzahlung mit demselben Zahlungsmittel vornehmen, welches der Verbraucher bei seiner Bestellung verwendet hat. Hat der Verbraucher beispielsweise über PayPal bezahlt, muss die Rückerstattung ebenfalls über PayPal erfolgen. Abweichungen hiervon sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden und dem Verbraucher keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Wenn der Kaufpreis nicht innerhalb der 14-Tage-Frist erstattet wird, gerät der Online-Händler mit der Rückzahlung automatisch in Zahlungsverzug, eine weitere Mahnung ist rechtlich gesehen nicht mehr erforderlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Der Verbraucher kann dann ab Fristablauf Verzugszinsen sowie den Ersatz weiterer Verzugsschäden verlangen.

Der Verbraucher hat in diesem Fall auch das Recht, ohne weitere Mahnung einen Anwalt mit der Rückforderung des Kaufpreises zu beauftragen. Die hierfür anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sind vom Online-Händler als Verzugsschaden zu erstatten.

Sollten die zurückgesandten Artikel während des Transports zum Online-Händler beschädigt werden, muss der Verkäufer trotzdem den Kaufpreis erstatten. Die Verantwortung für Beschädigungen oder den Verlust der Ware während der Rücksendung liegt nach dem Gesetz beim Verkäufer (§ 355 Abs. 3 Satz 4 BGB).

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Beschädigungen auf eine unzureichende Verpackung des Verbrauchers vor der Rücksendung zurückzuführen sind. Es ist daher zu empfehlen, die bestellte Ware in der gleichen Verpackung zurückzusenden, in der sie erhalten wurde.