Vereinbarungen über den Gegenstandswert

Häufig wird in einer Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar vereinbart, d.h. der Anwalt erhält eine Vergütung, die von seinem tatsächlichen Zeitaufwand abhängt.

Dies ist aber nicht zwingend. Denkbar ist auch die Vereinbarung einer Abrechnung nach dem RVG, jedoch mit einem bestimmten Gegenstandswert, welcher von dem tatsächlichen Gegenstandswert abweicht.

In einer Vergütungsvereinbarung können der Anwalt und sein Mandant grundsätzlich sowohl einen Gegenstandswert festlegen als auch Modifikationen des Faktors gesetzlicher Gebühren vereinbaren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. 9. 2009 – 24 U 20/09, vgl. auch OLG Hamm AnwBl 1986, 452; LG Düsseldorf JurBüro 1991, 530).

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