Beim Forderungseinzug durch einen Rechtsanwalt fallen regelmäßig vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für ein anwaltliches Mahnschreiben an.
Wenn der Schuldner hierauf immer noch nicht zahlt, muss eine Zahlungsklage erhoben werden oder ein gerichtliches Mahnverfahren beantragt werden.
Spätestens dann stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verzinslich sind.
Damit überhaupt Zinsen auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gefordert werden können, ist ein Schuldnerverzug nach § 286 BGB erforderlich.
Häufig werden die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten direkt im anwaltlichen Mahnschreiben als Nebenforderung mit geltend gemacht und es wird dem Schuldner eine Zahlungsfrist gesetzt. Dann können auch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ab Fristablauf Zinsen berechnet werden.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Rechtsanwalt erst nach Eintritt des Verzugs eingeschaltet wird. Denn wenn der Schuldner erst durch das Anwaltsschreiben in Verzug gesetzt wird, können die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht als Verzugsschaden erstattet werden (und damit auch keine Zinsen hierauf).
Der Verzugszins beträgt gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dieser Zinssatz kann also, wenn Verzug vorliegt, auch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnet werden.