Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 23. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger verfolgt gegenüber dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Oldtimer BMW Dixi.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Das – seit Juni 1988 wiederholt zum Straßenverkehr zugelassene (Fahrzeugbrief Anlage K 9) – Fahrzeug stand seit 2. Oktober 2003 bis zur Übergabe an den Kläger am 13. März 2009 als Ausstellungsstück im …museum in …[X] (Leihvertrag/Lieferschein Bl. 56 ff. GA). Der Kläger hatte bei der Übergabe zugleich auch den Fahrzeugbrief und die Stilllegungsbescheinigung erhalten (Kaufvertrag Anlage K 3).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 23. Dezember 2010 (Bl. 66 ff. GA) die Klage abgewiesen; hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Kläger rügt die vom Landgericht vorgenommene – geltungserhaltende – Auslegung der Haftungsausschlussklausel im Kaufvertrag als rechtsirrig; die Heranziehung der Vorschrift des § 309 Nr. 7 BGB müsse vielmehr zu deren Unwirksamkeit führen – sein vormaliges Kfz-Reparaturgewerbe habe er, der Kläger, bereits per Ende 2005 abgemeldet. Die gewöhnliche Beschaffenheit auch eines Oldtimers ginge dahin, dass Fahrgestell und Karosserie nicht von unterschiedlichen Fahrzeugen stammen dürften. Des Weiteren bedeute die Wiedergabe der Typbezeichnung eines Fahrzeugs eine Sollbeschaffenheit dahingehend, dass die Betriebserlaubnis fortbestehe; der übergebene Fahrzeugbrief „passe“ mangels Identität der eingetragenen und der am Fahrzeug „eingeschlagenen“ Fahrzeug-Ident.-Nr. nicht zum übergebenen Fahrzeug. Schließlich sehe sich der Beklagte jedenfalls insofern dem Vorwurf der arglistigen Täuschung ausgesetzt, als er ihn, den Kläger, nicht über die „Eventualität eines falschen Fahrgestells“ aufgeklärt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Trier vom 23. Dezember 2010 abzuändern und
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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2010 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe des BMW Dixi, Wagen- und Motornummer 6..1;
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festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Verzug ist;
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den Beklagten ferner zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 € durch Zahlung an Rechtsanwalt …[A] freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Zutreffend habe das Landgericht den vereinbarten Haftungsausschluss allein auf Gewährleistungsansprüche im engeren Sinne bezogen; auf eine Klauselkontrolle könne sich der unternehmerisch handelnde Kläger ohnehin nicht berufen. Konkrete Anhaltspunkte für einen Sachmangel des verkauften Fahrzeugs oder gar für ein arglistiges Handeln durch ihn, den Beklagten, seien nicht ersichtlich. Sei davon auszugehen, dass am Fahrzeug ohnehin ein Fahrgestell des Typs DA 2 montiert sei, so sei das angebliche Erlöschen der Betriebserlaubnis bereits nicht nachvollziehbar; das Fahrzeug sei im Übrigen – unstreitig – in dem Zustand nach der Restauration durch den Beklagten von den zuständigen Behörden zum Verkehr zugelassen worden.
II.
Die – zulässige – Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 13. März 2009 über den Oldtimer BMW Dixi (Baujahr 1929; Fahrgestell-Nr. 4..4) verlangen.
- Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht ein gesetzliches Rücktrittsrecht des Klägers (§ 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB) verneint.
a) Es kann hier offenbleiben, ob der in den Kaufvertrag aufgenommene – vorformulierte – Haftungsausschluss
„Das Kraftfahrzeug wird – soweit nicht nachstehend ausdrücklich zugesichert [kein Unfallschaden; keine gewerbliche Nutzung] oder eine Gewährleistungspflicht übernommen wird [kein Eintrag] – unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.“
der Inhaltskontrolle standhält. Beide Parteien haben beim Vertragsabschluss als Verbraucher (§ 13 BGB) gehandelt; der Kläger hat im Berufungsverfahren nachgewiesen, dass er sein vormaliges Kfz-Gewerbe bereits zum Jahresende 2005 aufgegeben hat (Gewerbe-Abmeldung Bl. 111 GA). Das mithin unmittelbar anwendbare (arg. e § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB steht einem vollständigen Haftungsausschluss wegen Mängeln der verkauften Sache entgegen (vgl. BGHZ 174, 1 = NJW 2007, 3774 ff.; NJW 2007, 759 Tz. 10). Es erscheint zweifelhaft, ob die im angefochtenen Urteil im Hinblick auf den Ersatz von Mangelfolgeschäden angestellte einschränkende Auslegung mit der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) und dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB) in Einklang steht (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage 2011, § 309 Rn. 54).
b) Dem Klagevortrag lässt sich indessen das Vorliegen eines Sachmangels beim Gefahrübergang nicht schlüssig entnehmen.
aa) Der Kläger stellt nicht in Frage, dass er – in unfallfreiem und nicht gewerblich genutztem Zustand – einen Personenkraftwagen erworben hat, der sich nach der Optik als restaurierte BMW Dixi DA 2 Limousine aus dem Baujahr 1929 darstellt. Dies entspricht sowohl den Angaben im Kaufvertrag vom 13. März 2009 (Anlage K 3) als auch der Beschreibung im vorangegangenen Internet-Verkaufsangebot des Beklagten (Anlage K 2). Dass die Parteien eine darüber hinausgreifende (ausdrückliche oder stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen haben, ist weder substantiiert dargelegt noch überhaupt ersichtlich. Im Besonderen besteht nicht irgend ein Anhalt dafür, dass etwa eine „ursprüngliche“ Originalität jedes einzelnen Bauteils des Oldtimers noch dessen zulassungs-/genehmigungsfreie Nutzbarkeit im Straßenverkehr verabredet worden wäre. Einer dementsprechenden – auch nur – Erwartung des Klägers widerstreitet bereits der unstreitige Sachverhalt, wonach gerade die vom Beklagten durchgeführten Restaurationsarbeiten (vgl. Reinking/Remsperger DAR 2008, 677, 680) wie auch die langjährige Stilllegungszeit des zuletzt als Museumsauto eingesetzten Oldtimers (vgl. zur Außerbetriebsetzung und Wiederzulassung § 14 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV –) offengelegt waren.
bb) Ebenso wenig vermag der Sachvortrag die Feststellung zu tragen, dass der Kaufgegenstand der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungstauglichkeit ermangelt (Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vorliegt (Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 3 BGB). Das Petitum des Klägers geht recht verstanden dahin, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug neben der Karosserie auch mit einem Fahrgestell des Typs Dixi DA 2 ausgestattet – Erhalt der ursprünglichen Originalität des Fahrzeugaufbaus (zur Historie Anlage K 1) – sowie die jederzeitige Nutzung im Straßenverkehr – Fortbestand der Betriebserlaubnis – gesichert sein sollte. Eine dementsprechende Sollbeschaffenheit (vorausgesetzte oder zumindest gewöhnliche Verwendungseignung) kann indessen hier nicht zugrunde gelegt werden.
Dem in dem öffentlichen Verkaufsangebot wie auch im Kaufvertrag verwendeten Begriff des Oldtimers ist keinesfalls eine „unbenutzte“ oder auch nur „ursprüngliche Originalität“ immanent (vgl. zu den verschiedenen sog. Bewertungsstufen Reinking/Remsperger a.a.O. S. 679). Die einschlägige Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 22 FZV lässt insofern vielmehr einen „weitestgehend dem Originalzustand entsprechenden Zustand“ genügen (vgl. Reinking/Knoop DAR 2008, 683 f.); in der Restaurationspraxis sind konstruktionsbedingte Abweichungen vom Originalzustand, im Besonderen auch die Trennung von Karosserie und Fahrzeugrahmen („frame off restauration“), keinesfalls unüblich („originalgetreuer Zustand“; vgl. Reinking/Remsperger a.a.O. S. 680; s. auch BGH NZV 1995, 222: „[eingebauter Motor] jedenfalls in dem Sinne original, dass er aus derselben Zeit wie das übrige Fahrzeug [stammt]). Der Kläger war – wie das Landgericht unbeanstandet tatbestandlich festgehalten hat (LGU S. 3) – unmittelbar vor dem Vertragsabschluss im Zuge der Besichtigung im …museum in …[X] mittels eines umfassenden Fotoalbums über den „gesamten Restaurierungsprozess“ informiert worden. Die im Kaufvertrag aufgenommene (ersichtlich aus dem Fahrzeugbrief übernommene) Fahrgestell-Nummer „4..4“ machte – ausweislich der vom Kläger selbst vorgelegten Typhistorie (Anlage K 1) – deutlich, dass offensichtlich ein Fahrgestell des Typs Dixi DA 1 (Baujahr 1928 bis April 1929) unter der Karosse des Typs Dixi DA 2 (Baujahr April 1929 bis Dezember 1930) verbaut war.
Das gegenständliche Kraftfahrzeug war – wie das Landgericht unbeanstandet tatbestandlich festgehalten hat (LGU S. 2) – im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassen; der Kläger hatte – wie im Kaufvertrag ausdrücklich vermerkt – den Fahrzeugbrief und die Stilllegungsbescheinigung erhalten. Es steht zwischen den Parteien weiter außer Streit, dass der Oldtimer nach der Restaurierung durch den Beklagten im Juni 1988 die Wiederzulassung zum Straßenverkehr nach Maßgabe des § 27 Abs. 7 StVZO in der damals geltend Fassung erhalten hatte und nachfolgend wiederholt stillgelegt und wieder in Betrieb genommen worden war (Eintragungen im Fahrzeugbrief Anlage K 9); das Fahrzeug stand sodann durchgehend seit Oktober 2003 bis zur Übergabe an den Kläger als Ausstellungsstück im …museum in …[X]. Bei dieser Sachlage lag es im Blick auf die Dauer der Abmeldung auf der Hand, dass zur erneuten Wiederzulassung zum Straßenverkehr gegebenenfalls eine Vollabnahme erforderlich werden könnte (Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge; Gutachten zur Erlangung eines Oldtimer-Kennzeichens; vgl. § 14 Abs. 2 FZV i.V.m. §§ 21, 23 StVZO; Reinking/Knoop a.a.O. S. 685 f.). Eine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung haben die Parteien – wie bereits dargelegt – nicht getroffen; jedenfalls bei einem – wie hier – stillgelegten Ausstellungsfahrzeug kann auch nicht dessen jederzeitige Fahrbereitschaft und Verkehrszulassung erwartet werden (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 128 f.; Reinking/Remsperger a.a.O. S. 680).
Die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gebrauchtwagenkauf kann auf den Kauf eines Oldtimers – im Blick auf die regelmäßig deutlich unterschiedliche Motivlage und Erwartungshaltung der Vertragsparteien – nicht unbesehen übertragen werden (vgl. Reinking/Knoop a.a.O. S. 683). Die von der Berufung herausgestellte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Fortbestandes der Betriebserlaubnis beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit Marken- und Typbezeichnung (BGH NJW 1985, 967 f.) ist nicht einschlägig.
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Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. §§ 123 Abs. 1, 142 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung liegen nicht vor. Auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen war der Beklagte nicht zur – mündlichen – Aufklärung des Klägers über den (Fahrgestell-)Aufbau des Oldtimers gehalten; jedenfalls war für ihn ein Informationsgefälle auf Seiten des Klägers nicht erkennbar.
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Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht auch keine (materiell-)rechtliche Grundlage für die Nebenforderungen des Klägers (Feststellung des Annahmeverzugs; Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache betrifft die Entscheidung in einem Einzelfall und hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist der Streitfall zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu eröffnen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
V.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt auf
20.000 Euro.