Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. August 2001 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
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Die Beklagte verkaufte dem Kläger gemäß Kaufvertrag vom 21.11.2000 (4) den gebrauchten PKW „…“ zum Preise von 10.000 DM unter Ausschluß jeder Gewährleistung. In dem vom ADAC entworfenen Vertragsformular, das für den Vertrag verwendet worden ist, heißt es unter der Überschrift „Erklärungen des Verkäufers“
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- Der Verkäufer sichert zu:
…
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1.5 daß das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von 122 406 km aufweist.
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Tatsächlich hatte das Fahrzeug schon im September 1997, als der erste Halter es verkaufte, eine Laufleistung von 170.000 km.
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Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe die im Kaufvertrag angegebene Laufleistung zugesichert. Mit Schreiben seiner Anwälte vom 29.03.2001 verlangte er von ihr im Wege der Wandlung des Kaufvertrages die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Stellplatzmiete für das seit dem 12.12.2000 abgemeldete Fahrzeug (6 x 30 DM), Gutachterkosten in Höhe von 290 DM und einer Kostenpauschale von 50 DM. Ferner begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte [mit der Rücknahme des Fahrzeugs] in Annahmeverzug sei.
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Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlichen Klageanträge, erweitert um die seit Juni 2001 angefallenen Stellplatzkosten, weiter und begehrt drüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur monatlichen Zahlung von 30 DM Stellplatzkosten ab 12.11.2001. Er vertritt die Auffassung, der Gewährleistungsausschluß in dem Kaufvertrag vom 21.11.2000 sei nichtig. Die Freizeichnung der Beklagte sei unangemessen und führe zu einem mit Treu und Glauben nicht mehr in Einklang stehenden Ergebnis, weil in dem Kaufvertrag nicht zugleich die Abtretung der Rechte der Beklagten aus dem Vertrag geregelt worden sei, durch den die Beklagte das Fahrzeug zuvor erworben habe.
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Hilfsweise verlangt der Kläger die Abtretung dieser Ansprüche, weiter hilfsweise die Abtretung ihr ggfs. gegen den Verkäufer zustehender Ansprüche, daß dieser seine Gewährleistungsansprüche gegen den Vorbesitzer an sie abtrete.
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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I. Wandlung des Kaufvertrages
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrag vom 21.11.2000 über den PKW „…“ gemäß den §§ 459, 462, 465, 467 BGB.
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Das Fahrzeug weist allerdings einen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB auf. Die Parteien sind, wie aus der im Kaufvertrag unter 1.5 der „Erklärungen des Verkäufers“ angegebenen Kilometerzahl hervorgeht, übereinstimmend von einer Gesamtfahrleistung des verkauften Fahrzeugs von 122.406 km ausgegangen. Da das Fahrzeug aber unstreitig bereits vor dem Erwerb durch die Beklagte ca. 170.000 km zurückgelegt hatte und die Beklagte seither weitere 50.000 km mit dem Fahrzeug gefahren ist, weist es einen Fehler auf, der seinen Wert erheblich mindert.
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Auf diesen Fehler kann der Kläger das Wandelungsbegehren aber nicht mit Erfolg stützen. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag die Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen. Das ist im Gebrauchtwagenhandel in den durch § 476 BGB gesetzten Grenzen grundsätzlich zulässig. Die Beklagte haftet demgemäß nur beim Nachweis arglistiger Täuschung oder für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach diesen Gesichtspunkten hat der Kläger jedoch nicht dargetan.
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- Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
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Es kann nicht festgestellt werden, daß dem verkauften PKW eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
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Der unter Verwendung eines vom ADAC entworfenen Vertragsformulars für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge geschlossene Kaufvertrag enthält allerdings unter 1.5 der „Erklärungen des Verkäufers“, den Satz: „Der Verkäufer sichert zu: … daß das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von 122 406 km aufweist.“. In dieser Erklärung der Beklagten ist jedoch nicht die Zusicherung einer Eigenschaft des verkauften Fahrzeugs im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zu sehen.
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Die Laufleistung stellt allerdings bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug ein wertbildendes Merkmal (Eigenschaft) dar. Der Verkehrswert eines Kraftfahrzeuges hängt in der Regel ganz erheblich davon ab, welche Gesamtfahrstrecke es bereits zurückgelegt hat. Die Beklagte hat dem Kläger jedoch nicht zugesichert, das verkaufte Fahrzeug habe erst 122.406 km zurückgelegt.
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Eine Zusicherung i. S. d. § 459 Abs. 2 BGB setzt voraus, daß der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Ein solcher Bindungswille ist der Erklärung der Beklagten unter 1.5 der „Erklärungen des Verkäufers“ jedoch nicht beizulegen.
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Die Angabe, das Fahrzeug weise eine Gesamtfahrleistung von 122.406 km auf, steht zwar unter der einleitenden Bezeichnung der nachfolgenden Erklärungen als Zusicherungen des Verkäufers. Der Zusatz „soweit ihm bekannt“ schränkt die Erklärung der Beklagten jedoch dahin ein, daß die Kilometerangabe lediglich ihrem Wissensstand entspreche. Diese Einschränkung mag zwar insbesondere dann, wenn der Verkäufer ein gewerblicher Händler ist, dessen Angaben zur Laufleistung des Wagens der normale Gebrauchtwagenkäufer wegen seiner Erfahrenheit und Sachkunde besonderes Vertrauen entgegenbringt, mit der einleitenden Bezeichnung der Erklärung als Zusicherung nicht vereinbar sein (vgl. dazu BGH NJW 1998, 207 = MDR 1998, 900, 901). Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um den Verkauf eines Fahrzeuges durch eine Privatperson, die das Fahrzeug selbst gebraucht erworben und anschließend über einen längeren Zeitraum genutzt hat. Der Käufer eines solchen Kraftfahrzeuges kann regelmäßig nicht erwarten, der private Verkäufer gebe als Laie auf dem Gebiet des Gebrauchtwagenhandels über seinen Wissensstand hinausgehende Zusicherungen hinsichtlich der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ab. Das gilt insbesondere auch für Angaben zur Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, die – was die vom Vorbesitzer zurückgelegte Fahrstrecke betrifft – mangels eigener zuverlässiger Erkenntnisse in der Regel nur auf dessen Angaben oder auf den abgelesenen Stand des Kilometerzählers gestützt werden kann. Die in Rede stehende, die Gesamtfahrleistung des verkauften Fahrzeugs betreffende Klausel des Kaufvertrages konnte demgemäß vom Kläger auch nur als Wissenserklärung verstanden werden, die – abgesehen von der natürlich bekannten eigenen Fahrleistung – auf den Angaben des Vorbesitzers oder dem abgelesenen Kilometerstand beruhte.
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Für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG ist hiernach kein Raum (vgl. auch OLG Köln OLGR 1999, 149).
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Daß die Beklagte selbst oder durch ihren die Verkaufsverhandlungen führenden Ehemann bei den Vertragsverhandlungen Erklärungen abgegeben habe, die ihm den Eindruck vermitteln konnten, die Beklagte wolle entgegen der Formulierung in dem schriftlichen Vertrag für die Richtigkeit der von ihr genannten Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs einstehen, trägt der Kläger nicht vor.
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Der Umstand, daß die Beklagte in dem Zeitungsinserat, durch das sie das Fahrzeug zum Kauf angeboten hatte, ohne Einschränkung eine Laufleistung von 122.000 km genannt hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar kann sich die Zusicherung einer bestimmten Gesamtfahrleistung u. U. auch aus der Nennung der Laufleistung in einer Zeitungsanzeige ergeben (so das Senatsurteil vom 31.01.1992 -22 U 153/91). Das setzt aber voraus, daß die Angaben im Verlaufe der Vertragsverhandlungen nicht eingeschränkt oder korrigiert und damit stillschweigend Vertragsinhalt geworden sind. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat die Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs im schriftlichen Vertrag auf eine bloße Wissenserklärung beschränkt.
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Unter den gegebenen Umständen kann der die Gesamtfahrleistung betreffende Passus des Kaufvertrages vom 21.11.2000 auch nicht als überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG angesehen werden.
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Eine Vertragsklausel, durch die der Verkäufer eines Kraftfahrzeuges, der das Fahrzeug selbst gebraucht erworben und anschließend über einen längeren Zeitraum genutzt hat, seine Angaben zur Gesamtfahrleistung auf seinen Wissensstand beschränkt, ist im privaten Direktgeschäft – anders als möglicherweise im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel (vgl. BGH a.a. O.) – keineswegs ungewöhnlich. Sie entspricht vielmehr – wie oben ausgeführt ist – dem Erwartungshorizont des Käufers (vgl. auch OLG Köln OLGR 1999, 149, 151).
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- Arglist
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Arglist der Beklagten ist nicht dargetan.
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Sie läge vor, wenn die Beklagte (oder ihr für sie handelnder Ehemann) gewußt hätte, daß die im Vertrag angegebene Gesamtfahrleistung unrichtig war oder ihr jedenfalls Umstände bekannt gewesen wären, die an der Richtigkeit der Kilometerangabe zweifeln ließen. Das trägt der Kläger jedoch nicht vor.
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II. Anspruch auf Abtretung von Gewährleistungs- oder Ersatzansprüchen
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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Schadensersatzansprüche, die ihr möglicherweise gegen den Verkäufer zustehen, von dem sie seinerzeit das Fahrzeug erworben hat, oder einen gegen diesen gerichteten Anspruch auf Abtretung von Ersatzansprüchen gegen den Voreigentümer, von dem dieser das Fahrzeug erworben hat, abzutreten. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht noch aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.
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- Eine kaufvertragliche Nebenpflicht, etwaige eigene Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, von dem sie das Fahrzeug erworben hatte, an den Kläger abzutreten, ist gesetzlich nicht vorgesehen und läßt sich auch nicht aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien herleiten. Eine Verpflichtung des Verkäufers eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, der seine Gewährleistung beim Weiterverkauf in zulässiger Weise ausgeschlossen hat, ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ist ihm beim Ankauf des Fahrzeugs ein eigener Schaden entstanden, muß er sich nicht eines eigenen Schadensersatzanspruchs gegen den Erstverkäufer begeben, um beim Weiterverkauf des Fahrzeugs gegen ihn gerichtete Ansprüche seines Vertragspartners auszuschließen. Dies muß er um so weniger, als der Schaden, den er selbst erlitten hat, und der, der seinem Käufer entstanden ist, in der Regel nicht identisch sind. Aus diesem Grunde und auch deshalb, weil die Parteien mit dem Gewährleistungsausschluß bewußt eine Risikoverteilung vorgenommen haben, wonach die Beklagte als Verkäuferin von der Haftung wegen Sachmängeln des Fahrzeug freigestellt werden sollte, ist es nicht unbillig, wenn dem Kläger ein Abtretungsanspruch versagt wird (vgl. hierzu OLG Hamm OLGR 2000, 319, 320/321).
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- Ein Anspruch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten gegen den Erstverkäufer kann dem Kläger auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zuerkannt werden. Eine Regelungslücke in dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen wäre, liegt nicht vor. Die Parteien haben die Frage der Gesamtfahrleistung in dem Kaufvertrag vom 21.11.2000 angesprochen und die Beklagte hat unter 1.5 der „Erklärungen des Verkäufers“ – ohne die Richtigkeit dieser Angabe zuzusichern – er klärt, diese betrage 122.604 km. Mit der gleichzeitigen Vereinbarung eines generellen Gewährleistungsausschlusses haben sie das Risiko einer der Beklagten nicht bekannten höheren Gesamtfahrleistung mithin dem Kläger auferlegt.
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- Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Abtretung von Gewährleistungsansprüchen der Beklagten aus dem Kaufvertrag, aufgrund dessen sie das Fahrzeug erworben hatte, auch nicht aus § 281 BGB oder in entsprechender Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation.
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Die allgemeinen Leistungsstörungen regelnden Bestimmungen des Schuldrechts und damit auch § 281 BGB finden im vorliegenden Fall keine Anwendung. Sie werden für die Zeit nach der Übergabe des Kaufgegenstandes durch das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht der § 459 ff BGB verdrängt (vgl. OLG Hamm a. a. O. S. 321 m. w. Nachweisen).
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Ein Fall der Drittschadenliquidation liegt schon deshalb nicht vor, weil ein Auseinanderfallen von Anspruchberechtigung und Schaden nicht gegeben ist. Der Beklagten ist beim Erwerb des Fahrzeugs durch die Angabe einer zu niedrigen Gesamtfahrleistung ein eigener Schaden entstanden, der durch den späteren Weiterverkauf an den Kläger nicht entfallen und mit dem des Klägers auch nicht identisch ist.
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Dem Rechtsmittel des Klägers mußte hiernach der Erfolg versagt bleiben.
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III. Nebenentscheidungen
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. zuzulassen ist, liegen nicht vor.
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Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich Beschwer des Klägers: 5.532,18 EUR (10.670,00 DM + 150,00 DM = 10.820,00 DM).
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Dem Antrag auf Feststellung des Verzuges der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges kommt neben dem Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises nach erklärter Wandlung kein selbständiger Wert zu.