Kann eine Haftpflichtversicherung, die eine Reparaturrechnung gegenüber einem Geschädigten beglichen hat, von der Reparaturwerkstatt anschließend einen Aufschlag für Verbringungskosten zur Lackiererei in Höhe von 10% zurückverlangen? Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Mühlhausen kürzlich befasst (Az. 6 C 370/25).

Meine Mandantin, eine Kfz-Werkstatt, führte eine Reparatur für einen Unfallgeschädigten durch. Die Lackierarbeiten vergab meine Mandantin an einen Subunternehmer, der ihr hierfür 1.030,75 € netto in Rechnung stellte. Gegenüber dem Geschädigten rechnete die Beklagte jedoch 1.133,83 € netto für die Lackierarbeiten ab. Der Aufschlag betrug somit 10 %.

Die gegnerische Haftpflichtversicherung regulierte zunächst den Schaden und verklagte anschließend meine Mandantin auf Rückzahlung der Differenz zwischen dem abgerechneten Betrag und den tatsächlichen Lackierkosten aus abgetretenem Recht. Der überschießende Betrag sei schadensersatzrechtlich nicht erforderlich gewesen und daher zurückzuzahlen.

Das Amtsgericht Mühlhausen erteilte dieser Auffassung in einem Hinweis eine klare Absage:

„Das Gericht weist darauf hin, dass zwischen der Beklagten und XXX ein Werkvertrag abgeschlossen wurde, wobei der vereinbarte Werklohn dem vom erstellten Gutachten ermittelten Preis entsprechen durfte, §§ 133, 157 BGB. Andernfalls ergibt sich die Höhe des zu zahlenden Werklohns aus § 632 BGB.

Sofern folglich die im Gutachten ausgewiesenen Lackierkosten den letztlich auch abgerechneten Preisen entsprechen, ist dieser Betrag grds. berechtigt von der Beklagten verlangt worden und kann seitens der Klägerin nicht zurückgefordert werden. In welcher Höhe ein Werklohn für bestimmte Tätigkeiten vereinbart wird, unterliegt vordergründig einer unternehmerischen Entscheidung und der Vertragsfreiheit der den Vertrag schließenden Parteien. Es existiert kein Rechtsgrundsatz dahingehend, dass ein Hauptunternehmer von seinem Auftraggeber maximal nur die ihm von seinem Subunternehmer in Rechnung gestellten Preise verlangen kann.

Die Beklagte hat mit dem Geschädigten einen Werkvertrag abgeschlossen. Im Rahmen dieses Vertrags ist sie nicht verpflichtet, zwischen ihr und ihren Subunternehmern abgeschlossene Verträge offenzulegen. Es ist daher nach Auffassung des Gerichtes irrelevant, ob die Beklagte ihrem Auftraggeber (Herrn XXX) ausgehend von der Rechnung des Subunternehmers 10 % oder 50 % mehr in Rechnung stellt. Solange der abgerechnete Betrag dem zwischen der Beklagten und dem Geschädigten vereinbarten Werklohn, der anhand des Gutachtens zu ermitteln ist, oder der üblichen Vergütung gem. § 632 BGB entspricht, ist die Beklagte gem. §§ 631, 632 BGB berechtigt, diesen Werklohn zu verlangen.

Die Frage, ob dieser aus schadensersatzrechtlicher Sicht erforderlich im Sinne von § 249 BGB war, dürfte im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Geschädigten keine Rolle spielen, da diese Frage ausschließlich die Schadensersatzpflicht im Verhältnis des Geschädigten zu dem Unfallgegner, hier der Klägerin, betrifft.

Einen aus dem Vertragsverhältnis des Geschädigten zu der Beklagten resultierenden Schadensersatzanspruch ausschließlich wegen der ihm in Rechnung gestellten 1.133,83 € netto statt der vom Subunternehmer verlangten 1.030,75 € netto vermag das Gericht nicht zu erblicken, wenn diese Kosten als Werklohn für die Lackierarbeiten vereinbart waren bzw. ortsüblich und angemessen sind, §§ 631, 632 BGB.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen. Der Beklagten wird aufgegeben, binnen gleicher Frist das Schadengutachten zur Akte zu reichen.“

(AG Mühlhausen, Hinweis vom 12.12.2025, Az. 6 C 370/25)

Die klagende KfZ-Haftpflichtversicherung nahm die Klage daraufhin zurück.