Kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls Mietwagenkosten ersetzt verlangen, die unterhalb des nach der Schwacke-Liste ermittelten Normaltarifs liegen? Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Mühlhausen mit Urteil vom 04.02.2020 (Az. 3 C 563/16 (2)) befasst.

Sachverhalt

Am 27.11.2015 ereignete sich ein Verkehrsunfall; die Haftung der beklagten Haftpflichtversicherung dem Grunde nach war unstreitig. Der Geschädigte trat seine Schadensersatzansprüche an die Klägerin ab, die die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs durchführte und dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug vermietete.

Die beklagte Haftpflichtversicherung kürzte die Mietwagenkosten, sodass ein Differenzbetrag von 342,04 € offen blieb. Die Beklagte berief sich zur Begründung ihrer Kürzungen auf Internetangebote anderer Mietwagenanbieter, darunter eines Anbieters in Mühlhausen und eines weiteren in Eisenach. Diese Angebote stammten jedoch aus einem Zeitraum deutlich nach dem Unfallereignis. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Fraunhofer Mietpreisspiegel gegenüber der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage vorzugswürdig sei.

Hinsichtlich der Reparaturkosten nahm die Beklagte zudem eine Kürzung von 291,87 € vor. Die Klägerin hatte die Lackierarbeiten an einen Subunternehmer fremdvergeben und auf deren Rechnung einen branchenüblichen Aufschlag von 10 % erhoben (Verbringungskosten). Die Beklagte hielt diesen Aufschlag sowie Teile der Lackierkosten für nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung des AG Mühlhausen

Das Amtsgericht Mühlhausen gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 342,04 € an Mietwagenkosten sowie 200,61 € an Reparaturkosten.

Zur Ermittlung des Normaltarifs zog das Gericht die Schwacke-Liste heran und berief sich dabei auf die gefestigte Rechtsprechung des Landgerichts Mühlhausen sowie die Billigung dieser Methode durch den Bundesgerichtshof. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 12.04.2011 (Az. VI ZR 300/09) ausdrücklich festgestellt, dass es dem Tatrichter freistehe, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO entweder die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Beide Schätzgrundlagen wiesen methodische Schwächen und Stärken auf, weshalb keiner der beiden Erhebungen zwingend der Vorzug zu geben sei. Allgemeinen Angriffen gegen die Anwendbarkeit der Tabellen müsse nicht nachgegangen werden.

Das Gericht führte aus, dass für die Anwendung der Schwacke-Tabelle im konkreten Fall spreche, dass diese durch ihre Gliederung in dreistellige Postleitzahlenbereiche den örtlich relevanten Markt genauer abbilde als die Fraunhofer Tabelle, die nur nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl untergliedert sei. Die feinere regionale Differenzierung minimiere das Risiko für den Geschädigten, einen Teil der Mietwagenkosten wegen fehlender Anerkennung der Erforderlichkeit selbst tragen zu müssen.

Nach der Schwacke-Liste 2015 ergab sich für das Postleitzahlengebiet Mühlhausen (999…) in der Fahrzeugklasse 5 ein Normaltarif von 998,56 € für 10 Tage. Hinzu kamen Kosten für die Haftungsbefreiung sowie für Winterreifen, so dass ein Gesamtpreis von 1.322,46 € brutto als angemessen anzusehen war. Der von der Klägerin geltend gemachte Tarif von 972,74 € lag somit deutlich unter dem Normaltarif. Das Gericht sah daher keine Veranlassung für eine Kürzung.

Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote wies das Gericht als ungeeignet zurück. Das Angebot aus Eisenach sei bereits deshalb irrelevant, weil dieser Ort außerhalb des örtlich relevanten Bereichs liege. Dem Geschädigten sei eine Suche nach günstigeren Anbietern außerhalb seiner Region nicht zuzumuten. Das Angebot aus Mühlhausen betreffe einen Zeitpunkt deutlich nach dem Unfallereignis. Zudem sei nicht ersichtlich, ob das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt verfügbar gewesen wäre. Internetangebote seien als bloße Momentaufnahmen, die sich an den täglich variierenden Mietwagenangeboten orientierten, als Vergleichsangebote für den konkreten Anmietungszeitraum nicht geeignet.

Hinsichtlich der Reparaturkosten folgte das Gericht im Wesentlichen den Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Danach waren Reparaturkosten von 4.507,48 € brutto ortsüblich und angemessen. Das Gericht billigte ausdrücklich den von der Klägerin erhobenen Aufschlag von 10 % auf die Fremdrechnung der Lackierarbeiten. Die Fremdvergabe von Lackierarbeiten an einen Subunternehmer sei branchenüblich. Das Vertragsverhältnis zum Subunternehmer bestehe ausschließlich im Verhältnis zur Klägerin, die auch für dessen Verschulden hafte. Ein Aufschlag bei Fremdleistungen sei im Hinblick auf das unternehmerische Risiko und die Haftung sowohl üblich als auch zu billigen. Lediglich hinsichtlich der Kosten für Farbmusterbleche nahm das Gericht eine geringfügige Kürzung vor, da zwei statt der abgerechneten Anzahl als ausreichend erachtet wurden.

Die Entscheidung bestätigt die tatrichterliche Freiheit bei der Wahl der Schätzgrundlage für Mietwagenkosten. Sie verdeutlicht zudem, dass nachträglich eingeholte Internetangebote die Anwendung anerkannter Schätzgrundlagen nicht erschüttern können, wenn sie nicht den konkreten Anmietungszeitraum und den örtlich relevanten Markt betreffen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 342,04 € sowie weiterer Reparaturkosten in Höhe von 200,61 € aus §§ 7 StVG, 249 ff., 398 BGB, 115 VVG.

Eine Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers bei dem Unfallgeschehen am 27.11.2015 für die bei dem Geschädigten H. entstandenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Geschädigte hat seine Ansprüche unstreitig an die Klägerin wirksam abgetreten.

I.

Von den von der Klägerin in der Rechnung vom 29.01.2016 (Anlage K02, Bl. 8 d. A.) aufgeführten Mietwagenkosten für den Zeitraum von 13 Tagen in Höhe von insgesamt 1.479,16 € macht die Klägerin mit der Klage nur die unstreitige Ausfallzeit von 10 Tagen in der Fahrzeugklasse 5 geltend, insgesamt einen Betrag von 972,74 €. Die Beklagte hat 630,70 € gezahlt, so dass noch 342,04 € offen sind.

Der Geschädigte kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Geschädigter von den Beklagten nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietzins als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, VI ZR 139/08, Urteil vom 02.02.2010). Darüber hinaus gehende, bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11, zitiert nach juris).

Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Anwendung der sog. Schwacke-Liste ergibt einen Normaltarif, der deutlich unter dem von der Klägerin geltend gemachten Tarif liegt.

Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Mühlhausen (Urteil vom 09.03.2010, Aktenzeichen 2 S 209/09) ist eine Ermittlung des Normaltarifs auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels angemessen. Diese Rechtsprechung wurde mehrfach durch das Landgericht Mühlhausen in seinen Entscheidungen bestätigt, zuletzt durch die Entscheidungen vom 16.11.2016, Aktenzeichen 1 S 137/15 und vom 27.03.2019, Aktenzeichen 1 S 69/18, worauf Bezug genommen wird.

Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.04.2011, Az. VI ZR 300/09 die Anwendung der Schwacke-Liste gebilligt. Danach steht es dem Tatrichter frei, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO entweder die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer Mietpreisspiegel zu Grunde zu legen. Beide Schätzungsgrundlagen weisen methodische Schwächen und Stärken auf, so dass einer der beiden Erhebungen entgegen dem Dafürhalten der Beklagten nicht zwingend der Vorzug zu geben ist. Allgemeinen Angriffen gegen die Anwendbarkeit der Tabellen muss danach nicht nachgegangen werden. Angriffe der Beklagten hinsichtlich der Schätzungsgrundlage, die nicht nur allgemein sind, sondern sich auf den konkreten Fall beziehen, liegen nicht vor (vgl. insoweit: BGH, 17.05.2011, VI ZR 142/10).

Die Bemessung der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten ist in erster Linie Sache des nach § 287 Abs. 1 ZPO frei gestellten Tatrichters, wobei dieser entgegen der Auffassung der Beklagtenseite nicht gehindert ist, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste zu Grunde zu legen. Die Liste dient dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO. Vorliegend spricht für die Anwendung der Schwacke-Tabelle, dass durch ihre Gliederung in dreistellige Postleitzahlenbereiche der örtlich relevante Markt genauer abgebildet wird als bei der Fraunhofer Tabelle, die nur nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl untergliedert ist. Die Schwacke-Liste minimiert durch die Beachtung der regionalen Unterschiede das Risiko für den Geschädigten, einen Teil der Mietwagenkosten wegen fehlender Anerkennung der Erforderlichkeit selbst tragen zu müssen.

Die Anwendung der Schwacke-Liste durch den Tatrichter wäre nur dann nicht uneingeschränkt möglich, wenn die Parteien deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen würden. In Betracht käme hier allenfalls das Angebot der Firma A. in Mühlhausen, da der andere Anbieter in Eisenach ansässig ist. Das vorgelegte Internetangebot betrifft aber einen Zeitpunkt, der deutlich nach dem Unfallereignis liegt und es ist nicht deutlich aus dem Angebot zu entnehmen, ob das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt verfügbar war.

Ausweislich der Schwacke-Liste 2015 ergibt sich für das Postleitzahlengebiet für Mühlhausen (999…) ein Normaltarif in der vom Geschädigten angemieteten Klasse 5 für eine Woche in Höhe von 658,14 € brutto und für weitere 3 Tage in Höhe von 340,42 €, mithin für die 10 Tage in Höhe von 998,56 €. Hinzu kommen die laut Schwacke anzurechnenden Kosten für die Haftungsbefreiung von 10 mal 19,83 € und Kosten für die Winterreifen in Höhe von 12,56 € pro Tag. Als Gesamtpreis laut Schwacke sind 1.322,46 € brutto angemessen. Die Klägerin macht 972,74 € geltend.

Der von der Klägerin errechnete Tarif liegt unter dem Normaltarif laut Schwacke-Liste.

Daher gelangt das Gericht in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels und Rechtsprechung des Landgerichts Mühlhausen zu der Überzeugung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Tarif in Höhe von 972,74 € ortsüblich und angemessen ist.

Die Kosten der vorbezeichneten Haftungsbegrenzung sind vollständig zu ersetzen. Sie dienen der Abdeckung des für den Geschädigten mit der Nutzung eines fremden Fahrzeuges verbundenen höheren wirtschaftlichen Risikos. Während beim eigenen Fahrzeug kleinere Beschädigungen als unbedeutend hingenommen werden können, sind bei Mietwagen stets die Reparaturkosten zu tragen.

Die Kosten für die Winterreifen sind ebenfalls erstattungsfähig, da auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung üblicherweise nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, so dass dieser zusätzlich Kostenaufwand für den Geschädigten unumgänglich und damit erforderlich war (vgl. Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 16.11.2016, Aktenzeichen 1 S 137/15 m. w. N.). Für die Anmietung im Januar war eine Winterbereifung notwendig.

Letztlich kommt es darauf aber nicht streitentscheidend an, da bereits der Grundtarif von 998,56 € für die von der Klägerin geltend gemachten 10 Tage unterhalb der von der Klägerin geltend gemachten Gesamtkosten von 972,74 € liegt.

Die Beklagte, die hinsichtlich einer Verletzung der Schadensminderungspflicht der Klägerin nach § 254 BGB darlegungs- und beweispflichtig ist, hat auch nicht vorgetragen, dass es der Geschädigten möglich gewesen wäre, in der Region Mühlhausen zu günstigeren Konditionen anzumieten. Der Verweis auf die Firmen A und H ist – wie bereits erörtert wurde – insoweit irrelevant, da Eisenach außerhalb des örtlich relevanten Bereichs liegt und dem Geschädigten eine Suche von günstigeren Anbietern außerhalb der Region nicht zuzumuten ist.

Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote sind als bloße Momentaufnahmen, die sich an den täglich variierenden Mietwagenangeboten orientieren, als Vergleichsangebote für den konkreten Zeitraum, in dem der Mietwagen dem Geschädigten zur Verfügung gestellt werden musste, nicht geeignet.

II.

Hinsichtlich der Reparaturkosten war der von der Beklagten vorgenommene Abzug von 291,87 € nicht berechtigt.

Nach den Gutachten des Sachverständigen E. vom 12.10.2017 (Bl. 90 ff. d. A.), 01.02.2018 (Bl. 120 ff. d. A.) und vom 07.02.2019 (Bl. 150 ff. d. A.) waren Reparaturkosten von 4.507,48 € brutto ortsüblich, angemessen und zur ordnungsgemäßen Reparatur erforderlich. Auf die detaillierten, ausführlichen, nachvollziehbaren und glaubhaften Ausführungen des Sachverständigen wird vollumfänglich Bezug genommen. Soweit die Klägerin die Lackierarbeiten extern von der Fa. R. hat durchführen lassen, sind die in Rechnung gestellten 1.636,54 € brutto nur 1.553,28 € angemessen, da die Fertigung von 2 Farbmusterblechen für ausreichend erachtet wird. Entgegen der Auffassung der Beklagtenseite war die Klägerin berechtigt, einen Aufschlag von 10 % auf die Fremdrechnung bei ihrer eigenen Abrechnung aufzuschlagen. Die Fremdvergabe von Lackierarbeiten an einen Subunternehmer ist branchenüblich. Das diesbezügliche Vertragsverhältnis zum Subunternehmer, hier zur Firma R., besteht ausschließlich im Verhältnis zur Klägerin. Diese haftet u. a. auch für ein Verschulden des Subunternehmers. Die Klägerin wäre nicht zur Offenlegung der Fremdrechnung verpflichtet gewesen. Ein Aufschlag im Rahmen des mit dem Geschädigten geschlossenen Werkvertrages ist bei Fremdleistungen im Hinblick auf das unternehmerische Risiko und der Haftung sowohl üblich als auch zu billigen. Der Aufschlag von 10 % ist nicht zu beanstanden.

Mithin war die Differenz laut Gutachten nach Aufschlag von 10 % auf die Lackierkosten brutto zu berechnen. Die Klägerin hat aufgrund der zu viel berechneten Farbmusterbleche einen Betrag von 91,26 € zu viel in Rechnung gestellt. Dieser war von der von der Beklagtenseite vorgenommenen Kürzung in Höhe von 291,87 € in Abzug zu bringen, so dass von der Beklagten noch 200,61 € zu zahlen sind.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, §§ 511 Abs. 2, Abs. 4 ZPO.“

(AG Mühlhausen, Urteil vom 04.02.2020, Az. 3 C 563/16 (2))