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Bei der Rückgabe eines Leasingfahrzeugs stellt sich regelmäßig die Frage nach der Haftung für Schäden und Abnutzungserscheinungen.

Bei Leasingverträgen handelt es sich um Verträge besonderer Art mit mietrechtlichem Schwerpunkt. Der Leasingnehmer ist daher verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Die entscheidende Frage ist dabei meist, ob Schäden auf normale Abnutzung oder auf übermäßigen Verschleiß zurückzuführen sind.

Viele Leasingnehmer können ein Lied davon singen: Bei Vertragsabschluss ist noch alles im grünen Bereich und wunderbar, aber bei der Rückgabe wird dann über jeden kleinen Kratzer gestritten. Der Leasinggeber beruft sich hierbei regelmäßig auf Schadensgutachten. In solchen Gutachten werden dann Beschädigungen erwähnt, die einem durchschnittlichen Betrachter kaum auffallen dürften.

Dass man solchen Gutachten aber besser nicht blind trauen sollte, zeigt z.B. eine Entscheidung des LG Mönchengladbach, in welcher das Gericht ausdrücklich festgestellt hat:

„Bemerkenswerter Weise hat der Zeuge W bei seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht angegeben, dass er bei der Begutachtung desselben Leasingfahrzeugs – wie vorliegend geschehen – zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, je nachdem, ob Auftraggeber das Autohaus als Verkäufer oder die Leasinggesellschaft ist, da er insoweit unterschiedliche „Vorgaben“ habe; bei der Begutachtung orientiere er sich nicht an der hierzu ergangenen Rechtsprechung, sondern ausschließlich an den Vorgaben des jeweiligen Auftraggebers.“

(LG Mönchengladbach, Urteil vom 18. April 2012 – 2 S 121/11)

Dazu fällt einem eigentlich nicht mehr viel ein. Leasingnehmern kann man daher nur anraten, sich nicht jede Minderwertabrechnung gefallen zu lassen.

Was ist unter übermäßiger Abnutzung zu verstehen?

Beim Kilometerleasing wird für die gesamte Vertragsdauer eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart, auf der die Kalkulation der Leasingraten beruht. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer erfolgt dann ein vertraglich geregelter Ausgleich (meistens mit entschädigungsfreien Bagatellgrenzen).

Gegen eine darüber hinausgehende übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs sichert sich der Leasinggeber typischerweise durch eine diesbezügliche Ausgleichspflicht des Leasingnehmers ab, z.B. mit folgender Klausel (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2000, VIII ZR 177/99):

„XVI. Rückgabe des Fahrzeugs 1.

2. Bei Rückgabe muß das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. …

3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluß vereinbarten Leasing-Zeit gilt folgende Regelung:

Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrechnung nicht dem Zustand gemäß Ziffer 2 Absatz 1 und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der Leasing-Nehmer zum Ausgleich dieses Minderwertes verpflichtet. …

Können sich die Vertragspartner über einen vom Leasing-Nehmer auszugleichenden Minderwert … nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs auf Veranlassung des Leasing-Gebers mit Zustimmung des Leasing-Nehmers durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Die Kosten tragen die Vertragspartner je zur Hälfte. …“

Welche Rolle spielt die „Amortisationsfunktion“ des Kilometer-Leasingvertrags?

Beim Kilometerleasing geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Minderwertausgleich ein vertraglich geregelter Erfüllungsanspruch ist (und kein Schadensersatzanspruch). Daher bedarf es auch keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung.

Der Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung zielt insgesamt darauf ab, dass der Leasinggeber bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns erlangt. Das folgt aus der leasingtypischen Amortisationsfunktion, die dem Minderwertausgleich im Rahmen des Kraftfahrzeug-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung zukommt (BGH, Urteil vom 01.03.2000, VIII ZR 177/99).

Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob der Leasinggeber durch die Rückgabe des Fahrzeugs in schlechterem Zustand einen Schaden erleidet oder ob er sogar besser gestellt wird, weil er das Fahrzeug in jedem Fall zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußern kann und zusätzlich gegen den Leasingnehmer noch einen Minderwertausgleichsanspruch hat. Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertragsgerechten Erhaltungszustand (BGH, Urteil vom 17.7.2013 – VIII ZR 334/12).

Wie wird der Minderwert ermittelt?

Der Anspruch auf Minderwert ist auf Zahlung des Betrages gerichtet, um den der Wert des Leasingfahrzeugs bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand hätte (BGH, Urteil vom 24.04.2013, VIII ZR 265/12):

„Diese Grundsätze gelten auch für die Bemessung des Minderwertausgleichs bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragswidrigem Zustand. Ein solcher Anspruch ist auf Zahlung des Betrages gerichtet, um den der Wert des Leasingfahrzeugs bei Vertragsablauf wegen der vorhandenen Schäden oder Mängel hinter dem Wert zurückbleibt, den das Fahrzeug in vertragsgemäßem Zustand hätte (Senatsurteile vom 24. April 2013 – VIII ZR 336/12 unter II 3 b cc; vom 14. November 2012 – VIII ZR 22/12, aaO Rn. 18 f.; vom 1. März 2000 – VIII ZR 177/99, aaO unter [II] 2 a, b).“

Für die Bemessung des mängel- oder beschädigungsbedingten Minderwertausgleichs sind weder der vom Leasinggeber vorab intern kalkulierte Restwert noch der nach Vertragsablauf erzielte Verwertungserlös von Bedeutung (BGH, Urteil vom 24.04.2013, VIII ZR 265/12).

Ist auf den Minderwertausgleich Umsatzsteuer zu zahlen?

Nein. Nach der herrschenden Rechtsprechung hat der Leasingnehmer auf einen Minderwertausgleich, den der Leasinggeber wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache beanspruchen kann, keine Umsatzsteuer zu entrichten, weil dem keine steuerbare Leistung zu Grunde liegt (BGH, Urteil vom 18.05.2011 – VIII ZR 260/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2013, I-24 U 178/12; OLG Stuttgart, Urteil vom 05.10.2010, 6 U 115/10).

„Ein Minderwertausgleich, den der Leasinggeber nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale Verschleißerscheinungen hinausgehenden Verschlechterung der zurückzugebenden Leasingsache vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare Leistung des Leasinggebers (§ 1 I Nr. 1 UStG) nicht gegenübersteht und der Leasinggeber deshalb darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.“

(BGH, Urteil vom 18.05.2011 – VIII ZR 260/10)

Wer trägt die Beweislast bei strittigen Schäden?

Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt. Den Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen, und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß, sondern übermäßiger Abnutzung beruhen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.02.2014 – 17 U 232/11).

„Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung – wie hier – hat der Leasingnehmer am Ende der Vertragslaufzeit diejenigen Wertminderungen des Fahrzeugs auszugleichen, die über den normalen Verschleiß hinausgehen. Normale Verschleiß- und Gebrauchsspuren gelten dabei jedoch nicht als Schaden (vgl. Abschnitt XVI. Ziffer 2 der Leasingbedingungen der Klägerin). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein über die normale Abnutzung hinausgehender Schaden vorliegt, trägt dabei der Leasinggeber (…). Den Darlegungen muss sich entnehmen lassen, welchen vertragsgemäßen Sollzustand das Fahrzeug am regulären Vertragsende habe aufweisen sollen, und dass die für die Wertminderung in Ansatz gebrachten Mängel nicht auf normalem Verschleiß sondern auf übermäßiger Abnutzung beruhen.“

(OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.02.2014 – 17 U 232/11)

Der Leasinggeber muss also substantiiert darlegen, in welchem Umfang und in welcher Hinsicht der Zustand des zurückgegebenen Fahrzeugs von dem Erhaltungszustand abweicht, der nach Ablauf der Vertragslaufzeit und der vertraglich vereinbarten Fahrleistung zu erwarten war. Der Leasinggeber muss auch beweisen, dass der Schaden in der Zeit entstanden ist, in welcher der Leasingnehmer das Fahrzeug in Besitz hatte.

Der Leasingnehmer muss dies ggf. substantiiert bestreiten. Es reicht zum Beispiel nicht aus, wenn der Leasingnehmer sowohl bestreitet, dass der Schaden überhaupt in seiner Besitzzeit entstanden ist, und sich außerdem darauf beruft, dass es sich um gewöhnliche Gebrauchsspuren handelt (LG Krefeld, Urteil vom 29.10.2009, 5 O 414/08).

Sehr anschaulich ist in diesem Zusammenhang auch eine Entscheidung des AG Frankfurt (Urteil vom 2. September 2013 – 31 C 3311/12 (17)):

„Bei dem mehrjährigen Gebrauch eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr liegt es in der Natur der Sache, dass im Laufe der Zeit Gebrauchsspuren an der Außenverkleidung des Fahrzeugs eintreten, insbesondere an exponierten Stellen wie den Stoßfängern und häufig benutzten Teilen wie der Heckklappe. Dasselbe gilt für die relativ große und damit anfällige Dachfläche. Ein Wetter, nichtfesten Straßenuntergründen und dem Straßenverkehr im Allgemeinen ausgesetztes Fahrzeug wird auch bei Ausübung gebotener Sorgfalt des Leasingnehmers im Umgang mit dem Leasinggegenstand in aller Regel nicht in dem äußeren Zustand zurückgegeben werden können, in dem es dem Leasingnehmer überlassen wurde, weil die genannten Elemente kleine, nicht gravierend hervorstechende Gebrauchsspuren verursachen.

Hiervon abweichende, über bloße Gebrauchsspuren hinausgehende Beschädigungen hat der Leasinggeber dazulegen. Das hat die Klägerin bis auf eine Ausnahme nicht getan, denn in einer schlichten Auflistung von Schäden wie „Kratzer“ und „Druckstelle“ ist in keinerlei Weise ersichtlich, wie sich der angebliche Schaden in Anzahl, Position, Größe und Tiefe genau ausprägt. Doch nur wenn bekannt ist, welche Dimensionen der geltend gemachte Schaden hat, kann geprüft werden, ob es sich tatsächlich um einen vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht umfassten Schaden, oder nur um eine bloße Gebrauchsspur handelt. Genauso verhält es sich mit dem verunreinigten Fahrgastraum; welcher Art und welchen Umfangs soll die Verunreinigung denn sein?“

(AG Frankfurt, Urteil vom 2. September 2013 – 31 C 3311/12 (17))

Welche Verjährungsfristen gelten?

Der Anspruch auf Minderwertausgleich wegen Rückgabe des Fahrzeuges in nicht vertragsgerechtem Zustand verjährt nach der Regelverjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) in drei Jahren und nicht gemäß § 548 BGB in sechs Monaten (vgl. LG Krefeld, Urteil vom 29.10.2009 – 5 O 414/08; vgl. auch BGH, Urteil vom 01.03.2000 – VIII ZR 177/99 zur alten Verjährungsregelung).

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Welche Bedeutung hat das Rückgabeprotokoll?

Bei der Fahrzeugrückgabe wird regelmäßig ein Rückgabeprotokoll erstellt werden, das den Zustand des Fahrzeugs dokumentiert. Dieses Protokoll hat einen hohen Beweiswert für spätere Streitigkeiten über vorhandene Schäden.

Nach einer Entscheidung des OLG Celle wird durch die vorbehaltlose Unterzeichnung des Protokolls durch einen Bevollmächtigten des Leasinggebers die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Schäden am Leasingfahrzeug ausgeschlossen. Der Leasinggeber könne sich auch nicht darauf berufen, der Unterzeichner des Protokolls habe bei der Rücknahme des Fahrzeugs nicht die erforderliche Kompetenz für die Untersuchung des Fahrzeugs gehabt (OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 1997 – 2 U 70/96).

„Auch im Leasingvertragsrecht gelten die Grundsätze für die vorbehaltlose Rücknahme der Mietsache, denen zufolge der Vermieter mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen ist, wenn er bei Rücknahme des Leasinggutes dessen Zustand als vertragsgemäß akzeptiert und insoweit eine schriftliche Anerkenntniserklärung abgibt (…). Der Ausschluß von weiteren Schadensersatzansprüchen bei Bestätigung des vertragsgemäßen Zustandes der Leasingsache zum Zeitpunkt der Rücknahme in einem beiderseits unterzeichneten Rückgabeprotokoll ist auch im Leasingrecht angebracht, weil der Leasinggeber auch hier die Möglichkeit hat, den Leasinggegenstand auf evtl. vorhandene Mängel zu untersuchen und sich die Mängelbeseitigung bei der Rücknahme vorzubehalten. Wenn trotz der vorbehaltlosen Rücknahme der Leasingsache unter Anfertigung eines Rücknahmeprotokolls später Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, die schon zum Zeitpunkt der Rückgabe hätten erkannt werden können, braucht sich der Leasingnehmer hierauf nicht einzulassen. Die Bestimmung im Leasingvertrag, daß gem. IX. Nr. 2 der Leasingbedingungen bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll über den vertragsgemäßen Zustand des Leasingfahrzeugs angefertigt werden muß, bei dem der Leasingnehmer zum Ausgleich eines eventuellen Minderwerts verpflichtet ist, schützt auch den Leasingnehmer davor, daß keine nachträglichen Schadensbeseitigungskosten erhoben werden können, die im Rückgabeprotokoll bereits hätten vermerkt werden müssen.“

(OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 1997 – 2 U 70/96)

Einzelfälle

Für den Fall des Chip-Tunings hat das OLG Frankfurt a.M. eine nichtvertragsgemäße Abnutzung des Leasingfahrzeugs bejaht:

„Eine herstellerfremde Leistungssteigerung eines Leasingfahrzeuges (sogenanntes Chip-tuning) begründet auch dann eine übermäßige, nicht vertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache, wenn sie nur vorübergehend für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum im Gebrauch und bei der Rückgabe wieder aufgehoben war.

Die Bemessung des merkantilen Minderwertes des Leasingfahrzeuges im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgt in Fällen übermäßigen Verschleißes nicht abstrakt mit einem Bruchteil des vereinbarten Restwertes, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Höhe von voraussichtlichen Reparaturkosten.“

(OLG Frankfurt, Urteil vom 4. Dezember 2014 – 12 U 137/13)

Nach einer Entscheidung des LG München I sind leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts als typische Gebrauchsspuren bei Benutzungen von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten anzusehen. Solche Schäden seien daher nicht dazu geeignet, eine übermäßige Abnutzung eines Leasingfahrzeuges zu belegen (LG München I, Urteil vom 9. Oktober 1996 – 15 S 9301/96).

Auch leichte Schrammen an einer Felge sind nach einer Entscheidung des AG Köln keine übermäßige Abnutzung:

„Denn es ist hierbei zu berücksichtigen, dass ein Fahrzeug, welches im Straßenverkehr bewegt wird, im Laufe der Zeit unweigerlich einige Schrammen und Kratzer, Dellen und Steinschläge erleiden wird. Soweit diese nicht über das übliche Maß hinaus gehen, stellen sie ganz normale Abnutzungserscheinungen dar. Nicht bereits jede Schramme in einer Felge ist eine Beschädigung.“

(AG Köln, Urteil vom 20. März 2012 – 124 C 12/12)

Zu Reifen entschied das LG Braunschweig, dass es sich um Verschleißteile handelt.

„Winterreifen sind Verschleißteile. Sie unterliegen der Abnutzung, abhängig vom Alter und der Laufleistung ab. Bei Sommerreifen ist es nicht anders.“

(LG Braunschweig, Urteil vom 19. April 2016 – 7 S 374/15)