Für die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gilt § 2325 BGB:
„§ 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
(2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.
(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“
Absatz 2 Satz 3 BGB regelt insoweit das „Niederstwertprinzip“. Hierzu hat der BGH klargestellt, dass bei der Gegenüberstellung beider Werte, also des Werts im Zeitpunkt der Schenkung und des Werts im Zeitpunkt des Erbfalls die Kaufkraftentwicklung zu berücksichtigen ist.
„Bei anderen Gegenständen als verbrauchbaren Sachen ist nach dieser Vorschrift sowohl der Wert zur Zeit des Erbfalles festzustellen als auch derjenige, den die verschenkten Gegenstände zur Zeit des Vollzuges der Schenkung hatten. Der für den Zeitpunkt des Vollzuges der Schenkung ermittelte Wert ist dabei nach den Grundsätzen über die Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes (…) auf den Tag des Erbfalles umzurechnen. Beide Werte, also der Wert beim Erbfall und der auf den Erbfall umgerechnete Wert bei Schenkungsvollzug, sind einander gegenüberzustellen. Für die Berechnung der Pflichtteilsergänzung gem. §§ 2325 und 2329 BGB in Ansatz zu bringen ist alsdann nach dem sogenannten Niederstwertprinzip der geringere von ihnen.“
(BGH, Urteil vom 10.11.1982 – IV a ZR 29/81)
Der kaufkraftbereinigte Wert kann nach folgender Formel ermittelt werden:
kaufkraftbereinigter Wert = Wert im Zeitpunkt der Schenkung × Verbraucherpreisindex im Zeitpunkt des Erbfalls / Verbraucherpreisindex im Zeitpunkt der Schenkung
Der für den jeweiligen Monat gültige Verbraucherpreisindex ist öffentlich abrufbar unter
https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/url/d843791e
Stichtag für die Bewertung der Schenkung ist der Eigentumsübergang. Besteht die Schenkung in der Übereignung eines Grundstücks, ist der Tag der Eintragung ins Grundbuch maßgeblich (BGH, Urteil vom 04.07.1975 – IV ZR 3/74).
