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Ist das Platzen eines vorgeschädigten Reifens während der Fahrt ein versicherter Unfall in der Vollkaskoversicherung?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 11. Juni 2025 (Az. 4 U 88/25) befasst.

Sachverhalt

Der Kläger war Halter eines vollkaskoversicherten Mercedes Benz. Er befuhr er die Autobahn A 4 auf der mittleren Fahrspur. Nach einem Überholvorgang wollte er auf die rechte Spur wechseln. Dabei nahm er zwei Poltergeräusche auf der rechten Fahrzeugseite wahr. Unmittelbar darauf platzte der hintere rechte Reifen, was zu erheblichen Beschädigungen am Fahrzeug führte.

Weder der Kläger noch seine Beifahrerin konnten einen Gegenstand auf der Fahrbahn erkennen, der die Geräusche verursacht haben könnte. Ein nachfolgender Zeuge, der etwa 60 Meter hinter dem Kläger fuhr, hatte ebenfalls keinen Gegenstand auf der Fahrbahn gesehen. Er berichtete, zunächst Qualm am Fahrzeug wahrgenommen zu haben, bevor es knallte und Teile durch die Luft flogen.

Ein Sachverständiger stellte erhebliche Vorschäden am geplatzten Reifen fest. Der Reifen war im Fahrbetrieb überlastet worden und wies eindeutige Merkmale von Fahren mit Unterluftdruck auf. Diese waren auf einen Luftverlust durch einen eingedrungenen Fremdkörper zurückzuführen, der vor dem Schadensereignis fehlerhaft repariert worden war. Nach Einschätzung des Sachverständigen führte das Überfahren eines Gegenstandes oder einer Fahrbahnunebenheit wie einer Bodenwelle oder Dehnungsfuge zu einer schockartigen Stoßbelastung, die den bereits stark vorgeschädigten Reifen zum Platzen brachte. Auch ohne diesen Anstoß wäre der Reifen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen seiner Endlaufleistung ausgefallen. Die Vorschädigung sei schadensursächlich, der Anstoß lediglich schadensbegünstigend.

Die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Dresden kündigte an, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung biete offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden AKB 2015 sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall versichert. Die Versicherungsbedingungen definieren einen Unfall als ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Das OLG führt aus, dass für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem Wortlaut der Bedingungen mit den dort genannten Beispielen deutlich werde, dass der Gegenstand, von dem die auf das Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgeht, nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein darf. Hierzu verweist das OLG Dresdem auch auf eine entsprechende Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30. Juli 2020 (Az. 7 U 57/20).

Platzt ein Reifen während der Fahrt durch einen eingedrungenen Fremdkörper, handele es sich um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen. Dies gelte auch dann, wenn sich der Fremdkörper bereits vor Fahrtantritt im Reifen befand und erst später durch Einwirkungen während der Fahrt das Platzen verursachte. Anders liege der Fall jedoch, wenn ein bereits vor Fahrtantritt bestehender Reifenschaden die alleinige Ursache für das Platzen sei. Dann beruhe der Schaden nicht auf einem von außen einwirkenden Ereignis, sondern auf einer inneren Ursache durch ein schadhaftes Fahrzeugteil (vgl. OLG Karlsruhe vom 17. Dezember 2020, Az. 9 U 124/18).

Schäden, die sich aus Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, stellten Betriebsschäden dar. Auch das Überfahren einer Bodenwelle oder einer Fahrbahnschwelle sei kein Unfall.

Im vorliegenden Fall sei dem Kläger der Beweis für ein versichertes Ereignis nicht gelungen. Die Sachverständigen konnten nicht feststellen, ob das Überfahren eines auf der Fahrbahn liegenden Gegenstandes oder lediglich einer normalen Fahrbahnunebenheit das Platzen des vorgeschädigten Reifens auslöste. Die Vorschädigung des Reifens war nach den Feststellungen des Sachverständigen schadensursächlich, der äußere Anstoß lediglich schadensbegünstigend. Diese Beweislücke gehe zu Lasten des Klägers, der als Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls trage.

Das Gericht verneint auch einen Anspruch aus der Klausel A.2.9.3 AKB. Diese bestimmt, dass für beschädigte oder zerstörte Reifen kein Versicherungsschutz besteht, es sei denn, durch dasselbe Ereignis werden gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden verursacht. Diese Klausel sei nicht wegen Intransparenz unwirksam. Aus ihrem Wortlaut ergebe sich mit ausreichender Klarheit, dass Reifenschäden grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen seien. Für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. November 2024, Az. IV ZR 42/24) darauf abzustellen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung verstehe.

Im vorliegenden Fall fehle es bereits an einem Ereignis, das unter den Schutz der Kaskoversicherung falle. Werden durch Teile eines platzenden Reifens der Radkasten oder andere Fahrzeugteile beschädigt, liege keine Einwirkung von außen vor. Die von der Klausel geforderte Gleichzeitigkeit fehle, wenn der Reifenschaden das Fahrzeug beschädigt.

(OLG Dresden, Beschluss vom 11. Juni 2025, Az. 4 U 88/25)