OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2013 – 5 U 38/13

Leitsatz

  1. Im Internet verbreitete und damit für eine mehrfache Benutzung bestimmte Texte sind auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn der private Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs das von ihm beschaffte und zur Vertragsgrundlage gemachte Formular nur einmal benutzt.

  2. Enthält das Formular einen Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen insgesamt nichtig, so dass auch der formularmäßige Gewährleistungsausschluss für Sachmängel nicht greift.

  3. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von einem Mangel der Bremsanlage kann nicht aus dem Aufleuchten der Bremskontrollleuchte bei der Probefahrt hergeleitet werden, wenn der Verkäufer dazu eine beschwichtigende Erklärung abgegeben hat.

  4. Im Kfz-Wandelungsprozess ist es Sache des Verkäufers, eine vom Käufer geschuldete Nutzungsvergütung geltend zu machen und dazu betragsmäßig unter Angabe der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen vorzutragen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4.12.2012 verurteilt, an den Kläger 14.057,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.04.2012 Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Pkw BMW X5 mit der Fahrgestell-Nr. XXX sowie 876,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2012 zu zahlen.

Der Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

  1. Der Kläger kaufte von dem Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 26.02.2012 einen knapp 8 Jahre alten Pkw BMW X5, der einen Kilometerstand von 177.000 aufwies. Der Kaufpreis wurde mit 13.600 € bemessen.

Der Vertragstext war in einem Formular niedergelegt, das der anwesende Sohn des Beklagten aus dem Internet heruntergeladen und sodann schriftlich ergänzt hatte. Im Hinblick auf die Gewährleistungsregelung fand sich der Vordruck: „Der Verkäufer verkauft hiermit an den Käufer das Fahrzeug in gebrauchtem Zustand, wie besichtigt, nach Probefahrt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und keiner Rücknahme.“

Während der vorangegangenen Probefahrt war die Bremskontrollleuchte zu sehen gewesen. Auf Befragen hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass er die Bremsbeläge gewechselt habe. Insoweit war nach der Darstellung des Klägers von einem erst kurzfristigen und nach dem Vorbringen des Beklagten von einem bereits etwa 1 1/2 Jahre zurückliegenden Austausch die Rede. Folgt man dem Kläger, sprach der Beklagte von einem Anzeigedefekt und machte daneben Zusagen zur grundlegenden Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Nach der Übergabe des Wagens kam es zu einem Verlust von Bremsflüssigkeit. Der Kläger suchte deshalb Werkstätten auf, um das Auto untersuchen zu lassen. Ein defektes Bremsleitungs- stück wurde erneuert. Zur genaueren Schadensfeststellung holte der Kläger ein Privatgutachten ein, das eine Durchrostung der nach hinten führenden Bremsleitung und den Austritt von Bremsflüssigkeit auf den Unterboden und die Hinterachse attestierte; die Verkehrssicherheit des Pkw wurde verneint.

Vor diesem Hintergrund forderte der Kläger den Beklagten unter dem 7.03.2012 zur Mängelbeseitigung auf und erklärte, nachdem das ergebnislos geblieben war, mit Schreiben vom 20.03.2012 den Vertragsrücktritt. Daran anknüpfend hat er im vorliegenden Rechtsstreit die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises von 13.600 € sowie zum Ausgleich von Untersuchungs- und Reparaturkosten von insgesamt 457,78 € Zug um Zug gegen die Rückgewähr des Fahrzeugs unter Feststellung des Annahmeverzugs beantragt. Außerdem hat er den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 876,73 € begehrt.

Das Landgericht hat das Verlangen abgewiesen. Es ist von einem anspruchshindernden vertraglichen Gewährleistungsausschluss zu Gunsten des Beklagten ausgegangen. Falsche Zusicherungen oder ein arglistiges Verhalten könnten ihm nicht angelastet werden. Demgegenüber sei dem Kläger, der durch die Bremskontrollleuchte gewarnt gewesen sei, der Defekt des Pkw bekannt gewesen. Unabhängig davon scheitere der geltend gemachte Vertragsrücktritt daran, dass die Reparaturkosten, die der Kläger aufgewandt habe, gering seien.

Das greift der Kläger in Erneuerung seines Begehrens mit der Berufung an. Er geht wie schon in erster Instanz von der Unwirksamkeit des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses aus und erachtet sich im Hinblick auf die Schwere des Mangels für rücktrittsbefugt. Demgegenüber verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung. Er sieht nach den Vertragsregelungen keinen Raum für Ansprüche des Klägers.

  1. Die Rechtsmittelangriffe dringen durch. Die Berufung führt in Änderung des angefochtenen Urteils zum Zuspruch der Klage.

a) Der Kaufvertrag der Parteien ist rückabzuwickeln, weil der verkaufte Wagen bei seiner Übergabe mangelbehaftet war und der Kläger deshalb nach einer erfolglosen Aufforderung zur Nachbesserung den Rücktritt erklärt hat (§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB). Der Beklagte hat die vorliegenden privatgutachter- lichen Feststellungen, die nach hinten führende Bremsleitung sei durchrostet und leck gewesen, so dass das Auto nicht verkehrssicher sei, nicht in Frage gestellt. Dass sich dieser – auch für eine nahezu 8 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug – nicht hinnehmbare, weil die bestimmungsgemäße Verwendung ausschließende Umstand erst nach Gefahrübergang ergeben hätte, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht nachdrücklich, dass die Bremskontrollanzeige bereits vor Abschluss des Kaufvertrages aufleuchtete.

b) Der vom Beklagten eingewandte Mängelgewährleistungsausschluss greift nicht. Denn er ist ohne Einschränkung gefasst und lässt damit keinen Raum für die in § 309 Nr. 7 a und b beschriebene Haftung wegen einer schuldhaften Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen; damit ist er insgesamt nichtig (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1220). Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht.

Allerdings setzt das Nichtigkeitsverdikt die Einordnung der Gewährleistungsregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung voraus, die der Beklagte verwandt hat (§ 305 Abs. 1 BGB). Das ist indessen der Fall. Es handelt sich um einen im Internet verbreiteten und damit erkennbar für eine mehrfache Benutzung bestimmten Text. Wie oft der Beklagte selbst davon Gebrauch machen wollte, ist ohne Belang. Die Einbeziehung des Text in den Vertrag wurde nicht von dritter Seite initiiert (vgl. dazu Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 305 Rn. 12), sondern vom Beklagten veranlasst. Nach der Darstellung des Zeugen K. hatte sich der Kläger damit begnügen wollen, mündlich und insofern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu kontrahieren. Es war der Beklagte, der eine schriftliche Vereinbarung wünschte und sich dann zur Umsetzung dieses Wunsch der Hilfe des Zeugen K. bediente.

Die Qualifizierung der Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung scheitert nicht an § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Der Gewährleistungsausschluss war formularmäßig vorgegeben. Dafür, dass er von dem Beklagten ernsthaft zur Disposition gestellt worden wäre (dazu Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 305 Rn. 20), ist kein substantieller Vortrag gemacht.

c) Genauso wenig wie die Einstandspflicht des Beklagten durch den verabredeten Gewährleistungsausschluss gehindert wird, steht ihr § 442 BGB entgegen. Das Landgericht hat diese Vorschrift herangezogen, indem es gemeint hat, der Kläger habe von dem Bremsleitungsdefekt gewusst. Davon kann indessen keine Rede sein. Dem Kläger ist dieserhalb weder eine positive Kenntnis noch eine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Es ist unwiderlegt, dass die Bremskontrollanzeige, aus der das Landgericht auf eine Bösgläubigkeit des Klägers geschlossen hat, von dem Beklagten mit einem Übertragungsdefekt erklärt worden war. Der Zeuge O. hat eine entsprechende Mitteilung des Beklagten während der gemeinsamen Probefahrt der Parteien bekundet, ohne dass das durch den Zeugen K., der nicht an der Fahrt teilnahm, falsifiziert worden wäre. Im Hinblick darauf gibt es keine tragfähige Grundlage dafür, dass der Kläger im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Bremsleitung ohne Weiteres hätte Argwohn schöpfen müssen.

d) Schließlich besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts auch keine Veranlassung dazu, das Vertragsrücktrittsrecht des Klägers unter dem Gesichtspunkt des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB mit der Begründung zu verneinen, dass die im Raum stehende, mit dem Mangel verbundene Pflichtverletzung des Beklagten geringfügig sei. Zur Schadensbehebung sind nicht allein die bereits vom Kläger getätigten Reparaturaufwendungen von 189,08 € erforderlich, auf die der Beklagte verweist. Diese Aufwendungen betreffen nur ein Teilstück. Insgesamt fällt ein Betrag von 1.687,50 € an. Das entspricht den in erster Instanz unbestrittenen privatgutachterlichen Erkenntnissen; mit seinem erst im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand, die gutachterlich genannten Kosten seien überhöht, ist der Beklagte präkludiert (§ 531 Abs. 2 ZPO). Der Betrag von 1.687,50 € überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze in der Relation zu dem vereinbarten Kaufpreis deutlich (vgl. BGH NJW 2011, 2872; Otto/Schwarze in Staudinger, BGB 2009, § 323 Rn. C 27). Für die Erheblichkeit des Mangels spricht zudem, dass eine Funktionsbeeinträchtigung von Gewicht vorliegt (vgl. dazu BGH NJW 2009, 508; OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1230).

e) Der nach alledem wirksame Vertragsrücktritt des Klägers führt gemäß § 346 Abs. 1 BGB zum Rückaustausch (§ 348 BGB) der jeweils erbrachten Vertragsleistungen, nämlich einerseits der Kaufpreiszahlung des Klägers von 13.600 € und andererseits der Übertragung des Pkw. Außerdem hat der Kläger nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch auf den Ausgleich der Kosten von insgesamt 457,78 €, die er aufwenden musste, um den vorhandenen Defekt des Wagens festzustellen und so weit zu beheben, dass eine – jedenfalls vorsichtige – Nutzung des Fahrzeugs erreicht werden konnte.

Gegenforderungen auf Nutzungsvergütung hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Es wäre seine Sache gewesen, dazu seinerseits betragsmäßig unter Angabe der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen vorzutragen (Eyinck in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 346 BGB Rn. 5; Röthel in Erman, BGB, 13. Aufl., § 346 Rn.46). Das ist nicht geschehen. Der Beklagte hat sich nur allgemein zur Rechtslage geäußert (Schriftsatz vom 20.06.2012 S. 2 = Bl. 43 GA). Zudem hat er prozessual notwendige Erklärungen gemäß § 320 BGB (vgl. dazu BGH NJW 2010, 146) oder § 388 BGB – vermissen lassen.

Des Weiteren sind dem Kläger 876,73 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten; das bleibt hinter den entstandenen Gebühren von 899,40 € zurück. Die Ersatzfähigkeit ergibt sich, da der Beklagte der fernmündlichen Aufforderung des Klägers zur Nacherfüllung nicht entsprochen hatte, aus §§ 280, 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Zinsen schuldet der Beklagte gemäß § 288 Abs. 1, 291 BGB. Darüber hinaus ist mit Blick auf §§ 756, 765 ZPO festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Autos in Annahmeverzug befindet (§§ 295, 298 BGB).

f) Der Kostenausspruch beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision fehlen.

Rechtsmittelstreitwert: 14.057,58 €