LG Weiden, Urteil vom 05.12.2014 – 11 O 155/14

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes.

Mit verbindlicher Bestellung vom 14.05./16.05.2011 bestellte der Kläger beim Beklagten einen Pkw Marke Skoda Octavia 2,0 TDI DPF Elegance mit Fahrzeugidentifizierungsnummer: …, wobei die Sachmängelhaftung des Beklagten auf ein Jahr ab Ablieferung des Fahrzeuges beschränkt war.

Hinsichtlich der Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden verwies der Beklagte auf einen mitübergebenen Gebrauchtwagencheck der Fa. …, die eine zerlegungsfreie Sicht – und Funktionsprüfung des Kaufgegenstandes vorgenommen hat, ohne messtechnische Untersuchungen durchzuführen. Die Untersuchung der … erstreckte sich auch auf die Karosserie. Hier ist im Gutachten unter anderem ausgeführt:

„Folgende äußerlichen Beschädigungen sind erkennbar: Vereinzelte leichte Dellen

An der Karosserie ist keine Korrosion festzustellen

Keine erkennbaren Unfallschäden vorhanden

Keine erkennbaren Instand gesetzten Vorschäden vorhanden

Der Lack ist durch Steinschlag (Frontbereich) und Kratzer (vereinzelt) geschädigt.

Lackausbesserungen oder Farbtonunterschiede an folgenden Stellen erkennbar:

Heckklappe, hintere Stoßfänger, linke Seitenwand, rechte vordere Türe und Kotflügel sind nachlackiert……“

Im Übrigen gab der Beklagte an, auf andere Weise nicht von Unfallschäden des Fahrzeugs zu wissen.

Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde dem Kläger am 18.05.2011 vom Beklagten übergeben und der Kaufpreis von 17.990,00 € vollständig bezahlt.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte ferner den Rücktritt (hilfsweise) vom Kaufvertrag wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften.

Der Kläger trägt vor, dass dem Beklagten bekannt war, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug gehandelt habe, das von der Leasingrücknehmerin, dem Autohaus … GmbH in L… an den Beklagten verkauft wurde, wobei mitgeteilt worden sei, dass der Pkw erhebliche reparierte Unfallschäden im Front- und im Heckbereich gehabt habe.

Der Kläger sei vom Beklagten darüber arglistig getäuscht worden. Deswegen laufe auch hinsichtlich der Mängelansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 438 III BGB. Der Kaufvertrag sei rückabzuwickeln.

Der Kläger beantragt daher:

1.

Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 17.990,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.12.2013 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges Marke Skoda Octavia 2,0 TDI DPF Elegance mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer: … zu bezahlen.

2.

Festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 12.12.2013 mit der Annahme der im Klageantrag Ziffer 1) bezeichneten Übergabe und Übereignung des dort auch bezeichneten Kraftfahrzeuges in Verzug befindet.

3.

Den Beklagten zu verurteilen, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.12.2013 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Beklagte bestreitet, von erheblichen Unfallschäden am streitgegenständlichen Fahrzeug gewußt zu haben und verweist im Übrigen darauf, dass der Zustand des verkauften Pkw Skoda mich hinsichtlich der Karosserie dem Gutachten des … entsprochen habe. Über die dort festgestellten Lackausbesserungen und Farbtonunterschiede sei der Kläger informiert gewesen. Daraus sei erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug nicht völlig unbeschädigt war. Weitergehende Unfallschäden seien ihm nicht bekannt gewesen. Gewährleistungsansprüche seien verjährt, eine arglistige Täuschung über das Ausmaß der Unfallschäden liege nicht vor. Eine Untersuchungspflicht gebe es allgemein auch nicht für den Gebrauchtwagenhändler.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 07.05.2014, 14.07.2014, 20.08.2014 und 31.10.2014 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 10.11.2014 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger ist der ihm obliegende Beweis, dass der Beklagte arglistig über das tatsächliche Ausmaß von Vorschäden am streitgegenständlichen Pkw getäuscht hat, nicht gelungen.

Wie sich bereits aus dem Gutachten der … vom 09.05.2011 ergibt, hat der Kläger kein unbeschädigtes Fahrzeug erworben. Im Gutachten wird auf vereinzelte leichte Dellen der Karosserie hingewiesen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass Lackausbesserungen oder Farbtonunterschiede an der Heckklappe, am hinteren Stoßfänger, an der linken Seitenwand, an der rechten vorderen Tür und am Kotflügel erkennbar sind. Daraus ergibt sich, dass der Kläger, was er auch wußte, kein unbeschädigtes Fahrzeug vom Beklagten kaufte.

Der Beklagte hat auch nicht über den Umfang eines etwaigen Vorschadens den Kläger getäuscht. Zunächst hat der Beklagte, wie die Einvernahme der Zeugin … ergab, das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der …, L., erworben. Von einem derartigen Vorgang wußte die Zeugin … nichts. Darüberhinaus hat die Zeugin … angegeben, dass zwar Schäden repariert wurden gemäß Rechnung vom 11.01.2010, wobei hier ein Heckschaden Instand gesetzt, ausgebeult wurde. Ein derartiger Schaden ist bereits im Gutachten der … beschrieben. Soweit weitere Rechnungen vom 20.07.2009 und 30.11.2009 von der Zeugin bekannt gegeben wurden, lassen sich diese dort abgerechneten Arbeiten auch mit den im Gutachten der … festgestellten Nachlackierungen der linken Seitenwand, der rechten vorderen Tür und des Kotflügels in Übereinstimmung bringen.

Auch die Einvernahme des Zeugen …, der eine Lackdichtenmessung am streitgegenständlichen Fahrzeug vorgenommen hat, ergab lediglich, dass an diesem Fahrzeug Vorschäden vorlagen. Dies ergibt bereits das Gutachten der

Dass dem Beklagten ein, im Vergleich zum …-Gutachten, erheblich schlechterer Zustand des streitgegenständlichen Fahrzeugs bekannt gewesen war, ist nicht belegt. Die … hat dem Kläger die von der Zeugin … erläuterten Rechnungen nicht übermittelt. Die Zeugin weiß von einem derartigen Vorgang nichts. Die Rechnungen der … gingen an die … in Braunschweig.

Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, das streitgegenständliche Gebrauchtfahrzeug umfassend in allen Details zu überprüfen. Eine derart allgemeine Untersuchungspflicht kann von ihm nicht gefordert werden. Im Übrigen hat der Beklagte durch einen Sachverständigen eine Sicht- und Funktionsprüfung des Fahrzeugs durchführen lassen, die dem Kläger bekannt gegeben wurde.

Von einer etwaigen bewußten Unterlassung einer Detailprüfung, um nicht feststellen zu müssen, dass das Fahrzeug einen weitaus höheren Schaden, als die Sichtprüfung ergeben hat, feststellen zu müssen, kann nicht die Rede sein.

Eine arglistige Täuschung des Beklagten läßt sich daher nicht feststellen. Die Anfechtung des Kaufvertrags durch den Kläger vom 12.12.2013 geht daher ins Leere.

Mangels Feststellung einer arglistigen Täuschung sind Gewährleistungsansprüche des Klägers nach den §§ 437, 438 BGB verjährt. Der Anwendungsbereich des § 438 III BGB, der die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren des § 195 BGB in Gang setzt wurde vom Kläger, wie bereits ausgeführt, nicht belegt.

Das Fahrzeug wurde am 18.05.2011 übergeben. Es ist wirksam eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr vereinbart, so dass mit Ablauf des 18.05.2012 Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt sind. Die Klage wurde weit nach diesem Zeitpunkt eingereicht.

Die Klage ist daher abzuweisen.

Kosten: § 91 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.