Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten Pkw VW Jetta 2.0 FSi nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Der Kläger fand das streitgegenständliche Fahrzeug im Internet in einem Forum inseriert. Am 9.10.2010 besichtigte er das Fahrzeug bei der Beklagten. Im Rahmen des Verkaufsgesprächs kam es zu einer Erörterung über das Serviceheft des Fahrzeugs, das in dänischer Sprache abgefasst war.
Am 20.10.2010 schlossen die Parteien einen Kaufvertrag über das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 11.750,00 €. Der Kläger zahlte den Kaufpreis bar und das Fahrzeug wurde ihm übereignet.
Tatsächlich handelte es sich bei dem Fahrzeug um einen Reimport aus Dänemark.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2010 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über den Umstand des Reimports und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Die Beklagte verweigerte die Rückabwicklung.
Der Kläger behauptet, er sei bei den Vertragsverhandlungen nicht über die Reimport-Eigenschaft des Fahrzeugs aufgeklärt worden. Er habe hiervon erst nachträglich erfahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.513,81 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Jetta 2.0 FSi zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen und festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger sei sowohl in einem Telefonat vom 8.10.2010 als auch im Rahmen des Verkaufsgesprächs am 9.10.2010 ausdrücklich über den Umstand des Reimports aus Dänemark aufgeklärt worden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass über das in dänischer Sprache verfasste Serviceheft gesprochen worden sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu, insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsschluss noch aus einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.
Der Umstand, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Reimport handelt, stellt für sich genommen keinen Sachmangel dar. Die Reimport-Eigenschaft eines Fahrzeugs ist jedoch dann offenbarungspflichtig, wenn sie zu einer wesentlichen Wertminderung des Fahrzeugs führt, da ein Käufer in einem solchen Fall ein berechtigtes Interesse daran hat, hierüber informiert zu werden, um seine Kaufentscheidung sachgerecht treffen zu können.
Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger über den Umstand des Reimports aufgeklärt wurde. Der als Zeuge vernommene Geschäftsführer der Beklagten hat glaubhaft geschildert, dass sowohl im Telefonat vom 8.10.2010 als auch beim Verkaufsgespräch am 9.10.2010, im Rahmen der Erörterung des in dänischer Sprache abgefassten Serviceheftes, über die Reimport-Eigenschaft des Fahrzeugs gesprochen wurde. Die als Zeugin vernommene Ehefrau des Klägers hat dies zwar in Abrede gestellt, ihre Aussage erschien dem Gericht jedoch weniger glaubhaft und detailreich als die des Geschäftsführers der Beklagten, zumal sie als Ehefrau des Klägers ein erkennbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat.
Der Kläger konnte somit nicht beweisen, dass er nicht über die Reimport-Eigenschaft des Fahrzeugs aufgeklärt wurde. Die Beweislast für eine Aufklärungspflichtverletzung trägt jedoch der Käufer.
Da der Kläger somit den Beweis für eine unterlassene Aufklärung nicht erbringen konnte, scheidet auch eine arglistige Täuschung erst recht aus, da diese ein Mehr gegenüber der einfachen Aufklärungspflichtverletzung voraussetzt und der Kläger nicht einmal eine fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht nachweisen konnte. Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 826 BGB sowie §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB scheiden aus denselben Gründen aus.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.