Genügt ein Elternteil seiner Aufsichtspflicht, wenn ein fast sechsjähriges Kind in vertrauter Umgebung ohne ständige unmittelbare Sichtkontrolle Fahrrad fährt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht?
Ja, entschied das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. 2 O 135/24).
Sachverhalt
Im April 2024 ereignete sich in einem verkehrsberuhigten Bereich ein Verkehrsunfall. Die Ehefrau des Klägers befuhr mit dessen Pkw die Spielstraße in der Nähe des Wohnhauses des Beklagten. Der damals fünf Jahre und elf Monate alte Sohn des Beklagten fuhr dort mit seinem Fahrrad von links kommend auf die Fahrbahn und kollidierte mit der Front des klägerischen Fahrzeugs. Das Kind wurde leicht verletzt. Am Fahrzeug des Klägers entstanden Sachschäden.
Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 7.286,19 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Reparaturkosten, einer Wertminderung, Sachverständigenkosten und einer Auslagenpauschale. Der Kläger behauptete, der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er seinen fünfjährigen Sohn unbeaufsichtigt habe Fahrrad fahren lassen. Das Kind sei plötzlich und ohne jede Möglichkeit des rechtzeitigen Reagierens zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gefahren. Aus einem Chatverlauf zwischen den Parteien ergebe sich ein Eingeständnis des Beklagten, seiner Aufsichtspflicht nicht genügt zu haben.
Der Beklagte bestritt eine Pflichtverletzung. Sein Sohn sei sehr fahrraderfahren und entsprechend instruiert gewesen. Das Kind habe die Straße regelmäßig mit seinem Fahrrad befahren. Die Eltern hätten ihn vom Hof aus überwiegend im Blick gehabt. Das Kind sei nicht zwischen Autos hervorgefahren, sondern beim Abbiegen mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert. Die Ehefrau des Klägers sei zudem nicht im Schritttempo gefahren, sondern unaufmerksam gewesen.
Das Landgericht Karlsruhe erließ zunächst ein Versäumnisurteil zugunsten des Klägers. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Einspruch ein.
Die Entscheidung
Das Landgericht Karlsruhe hob das Versäumnisurteil auf und wies die Klage ab. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen Aufsichtspflichtverletzung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nicht.
Das Gericht stellt zunächst fest, dass der Sohn des Beklagten durch das plötzliche Ausschwenken mit seinem Kinderfahrrad eine Kollision mit dem Fahrzeug des Klägers verursachte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei der Ehefrau des Klägers kein Fahrfehler vorzuwerfen. Eine Haftung des Kindes selbst komme jedoch nicht in Betracht, da dieses im Unfallzeitpunkt jünger als sieben Jahre alt und daher gemäß § 828 Abs. 1 BGB deliktsunfähig war.
Der Beklagte war kraft Gesetzes gemäß §§ 1626, 1631 Abs. 1 BGB zur Aufsicht über seinen minderjährigen Sohn verpflichtet. Das Gericht gelangt jedoch zu der Überzeugung, dass sich der Beklagte nach § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren kann.
Das Maß der gebotenen Aufsicht bei Kindern bestimme sich nach Alter, Eigenart und Charakter, nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an zumutbaren Maßnahmen treffen müssten. Das LG Karlsruhe verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. März 2009, Az. VI ZR 199/08).
Zwar könne es nach dem aktuellen Stand der Entwicklungspsychologie auch bei fünf- bis sechsjährigen Kindern noch zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr kommen. Gleichwohl folge daraus nicht, dass Kinder in diesem Alter generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürften. Mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes dürften ihm altersentsprechende Freiräume eingeräumt werden. Eine permanente unmittelbare Überwachung sei in der Regel nicht geboten.
Nach diesen Maßstäben genügte das Beaufsichtigungsverhalten des Beklagten den Anforderungen. Der Sohn des Beklagten war zum Unfallzeitpunkt fünf Jahre und elf Monate alt. Nach der Beweisaufnahme ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Sohn seit langem unbeanstandet Fahrrad fuhr, entsprechend instruiert war und regelmäßig kurze Runden im verkehrsberuhigten Bereich unmittelbar vor dem Haus absolvierte. Die Fahrten dauerten allenfalls wenige Minuten und das Kind war dabei regelmäßig zu sehen. Der Unfall ereignete sich zudem in einem verkehrsberuhigten Bereich unmittelbar in der vertrauten Umgebung des Wohnhauses.
Das LG stellt ferner fest, dass es ohnehin an der erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität zwischen einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung und dem Schadenseintritt fehle. Nach dem Sachverständigengutachten befuhr das Kind den Bereich hinter der Hausecke mit einer Geschwindigkeit von bis zu 10 km/h. Zwischen dem Sichtbarwerden und dem Zusammenstoß vergingen höchstens zwei Sekunden. Das Fahrzeug fuhr in Schrittgeschwindigkeit. Die Fahrerin reagierte unverzüglich und brachte das Fahrzeug vor der Kollision zum Stehen.
Das Gericht folgert daraus, dass selbst eine unmittelbar anwesende Aufsichtsperson keine realistische Möglichkeit gehabt hätte, rechtzeitig einzugreifen. Der Unfall beruhe auf einem spontanen Augenblicksversagen des Kindes, das auch bei altersgerecht beaufsichtigten, erfahrungsgemäß regelkonformen Kindern nicht ausgeschlossen werden könne. Die Eltern hätten den Unfall trotz kontinuierlichen Sichtkontakts und unmittelbarer Nähe aufgrund der konkreten Unfallumstände nicht verhindern können.
(LG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2025, Az. 2 O 135/24)
