Beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte

Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist die Schriftform nicht ausreichend, sondern die Beurkundung durch einen Notar (§ 128 BGB) gesetzlich vorgeschrieben.

Die Beachtung der Beurkundungspflicht ist deswegen so wichtig, weil ansonsten das betreffende Rechtsgeschäft wegen Missachtung der vorgeschriebenen Form nichtig ist (§ 125 BGB). Die Nichtigkeit kann auch dann eintreten, wenn ein formbedürftiger Teil und ein nicht formbedürftiger Teil des Rechtsgeschäfts eine Einheit im Rechtssinne bilden und miteinander „stehen und fallen″ sollen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 – VII ZR 313/78, BGH, Urteil vom 6. November 1980 – VII ZR 12/80, BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 – VII ZR 321/00, BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 – VII ZR 230/07, BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 246/08).

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Rechtsgeschäfte, die der notariellen Beurkundung bedürfen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit / Aktualität).

Bürgerliches Recht

RechtsgeschäftVorschrift
Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben.§ 311b Abs. 1 BGB
Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten.§ 311b Abs. 3 BGB
Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird.§ 311b Abs. 4 BGB
Vertrag, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird oder ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis, das in der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird.§ 518 Abs. 1 BGB
Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen.§ 1378 BGB
Abschluss eines Ehevertrags.§ 1410 BGB
Verzicht durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den Übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen auf den Anteil am Gesamtgut im Sinne des § 1485 BGB.§ 1491 Abs. 2 BGB
 Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen.§ 1492 Abs. 2 BGB
Abweichende Vereinbarung über die Anrechnung von Abfindungen vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.§ 1501 BGB
Zustimmung des anderen Ehegatten zu den in §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen.§ 1516 BGB
Vereinbarung über den Unterhalt, die vor der Rechtskraft einer Scheidung getroffen wird.§ 1585c BGB
Anerkennung und Zustimmung einer Vaterschaft.§ 1597 Abs. 1 BGB
Sorgeerklärungen und Zustimmungen.§ 1626d BGB
Widerruf einer Einwilligung in eine Adoption.§ 1746 BGB
Verzicht des Vaters auf Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 BGB.§ 1747 BGB
Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 BGB.§ 1750 BGB
Antrag auf Beschluss des Familiengerichts über die Adoption.§ 1752 BGB
Antrag auf Aufhebung einer Adoption.§ 1762 Abs. 3 BGB
Nicht eigenhändig verfasstes Testament.§ 2231 Nr. 1 BGB
Sonderfälle bei minderjährigen Erblassern.§ 2233 BGB
Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügt.§ 2033 BGB
Abschluss eines Erbvertrages.§ 2276 Abs. 1 BGB
Anfechtung eines Erbvertrages.§ 2282 Abs. 3 BGB
Zustimmung zur Aufhebung eines erbvertraglich vorgesehenen Vermächtnisses oder einer Auflage oder einer Rechtswahl.§ 2291 Abs. 2 BGB
Rücktritt von einer erbvertraglichen Verfügung.§ 2296 Abs. 2 BGB
Erbverzichtsvertrag§ 2348 BGB
Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft.§ 2371 BGB

Gesellschaftsrecht

RechtsgeschäftVorschrift
GmbH-Gesellschaftsvertrag§ 2 Abs. 1 GmbHG
Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen durch Gesellschafter§ 15 Abs. 3 GmbHG
Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils§ 15 Abs. 4 GmbHG
Abänderung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags§ 53 Abs. 2 GmbHG
Feststellung der Satzung einer AG§ 23 Abs. 1 AktG
Bestellung des ersten Aufsichtsrats einer AG und desAbschlussprüfers für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr§ 30 Abs. 1 AktG
Hauptversammlungsbeschlüsse von börsennotierten Aktiengesellschaften§ 130 Abs. 1 AktG
Feststellung der Satzung einer KGaA§ 280 Abs. 1 AktG
Verzicht auf die Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses§ 319 Abs. 5 AktG

(Stand:

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