Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist die Schriftform nicht ausreichend, sondern die Beurkundung durch einen Notar (§ 128 BGB) gesetzlich vorgeschrieben.
Die Beachtung der Beurkundungspflicht ist deswegen so wichtig, weil ansonsten das betreffende Rechtsgeschäft wegen Missachtung der vorgeschriebenen Form nichtig ist (§ 125 BGB). Die Nichtigkeit kann auch dann eintreten, wenn ein formbedürftiger Teil und ein nicht formbedürftiger Teil des Rechtsgeschäfts eine Einheit im Rechtssinne bilden und miteinander „stehen und fallen″ sollen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 – VII ZR 313/78, BGH, Urteil vom 6. November 1980 – VII ZR 12/80, BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 – VII ZR 321/00, BGH, Urteil vom 12. Februar 2009 – VII ZR 230/07, BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 246/08).
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Rechtsgeschäfte, die der notariellen Beurkundung bedürfen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit / Aktualität).
Bürgerliches Recht
Rechtsgeschäft | Vorschrift |
Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. | § 311b Abs. 1 BGB |
Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten. | § 311b Abs. 3 BGB |
Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. | § 311b Abs. 4 BGB |
Vertrag, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird oder ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis, das in der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird. | § 518 Abs. 1 BGB |
Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen. | § 1378 BGB |
Abschluss eines Ehevertrags. | § 1410 BGB |
Verzicht durch Vertrag mit dem überlebenden Ehegatten und den Übrigen anteilsberechtigten Abkömmlingen auf den Anteil am Gesamtgut im Sinne des § 1485 BGB. | § 1491 Abs. 2 BGB |
Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Vertrag zwischen dem überlebenden Ehegatten und den anteilsberechtigten Abkömmlingen. | § 1492 Abs. 2 BGB |
Abweichende Vereinbarung über die Anrechnung von Abfindungen vor der Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. | § 1501 BGB |
Zustimmung des anderen Ehegatten zu den in §§ 1511 bis 1515 bezeichneten Verfügungen. | § 1516 BGB |
Vereinbarung über den Unterhalt, die vor der Rechtskraft einer Scheidung getroffen wird. | § 1585c BGB |
Anerkennung und Zustimmung einer Vaterschaft. | § 1597 Abs. 1 BGB |
Sorgeerklärungen und Zustimmungen. | § 1626d BGB |
Widerruf einer Einwilligung in eine Adoption. | § 1746 BGB |
Verzicht des Vaters auf Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 BGB. | § 1747 BGB |
Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 BGB. | § 1750 BGB |
Antrag auf Beschluss des Familiengerichts über die Adoption. | § 1752 BGB |
Antrag auf Aufhebung einer Adoption. | § 1762 Abs. 3 BGB |
Nicht eigenhändig verfasstes Testament. | § 2231 Nr. 1 BGB |
Sonderfälle bei minderjährigen Erblassern. | § 2233 BGB |
Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil am Nachlass verfügt. | § 2033 BGB |
Abschluss eines Erbvertrages. | § 2276 Abs. 1 BGB |
Anfechtung eines Erbvertrages. | § 2282 Abs. 3 BGB |
Zustimmung zur Aufhebung eines erbvertraglich vorgesehenen Vermächtnisses oder einer Auflage oder einer Rechtswahl. | § 2291 Abs. 2 BGB |
Rücktritt von einer erbvertraglichen Verfügung. | § 2296 Abs. 2 BGB |
Erbverzichtsvertrag | § 2348 BGB |
Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft. | § 2371 BGB |
Gesellschaftsrecht
Rechtsgeschäft | Vorschrift |
GmbH-Gesellschaftsvertrag | § 2 Abs. 1 GmbHG |
Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen durch Gesellschafter | § 15 Abs. 3 GmbHG |
Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils | § 15 Abs. 4 GmbHG |
Abänderung eines GmbH-Gesellschaftsvertrags | § 53 Abs. 2 GmbHG |
Feststellung der Satzung einer AG | § 23 Abs. 1 AktG |
Bestellung des ersten Aufsichtsrats einer AG und desAbschlussprüfers für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr | § 30 Abs. 1 AktG |
Hauptversammlungsbeschlüsse von börsennotierten Aktiengesellschaften | § 130 Abs. 1 AktG |
Feststellung der Satzung einer KGaA | § 280 Abs. 1 AktG |
Verzicht auf die Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses | § 319 Abs. 5 AktG |