Tenor
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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,00 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13.03.2007 aus 695,82 EUR zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Der Kläger hat 12 %, der Beklagte hat 88 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen unter dem 17.10.2006 einen Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw vom Typ Ford Mondeo zu einem Preis von 5.000,00 EUR. Der Kaufvertrag sah u.a. eine einjährige Gewährleistung und die Erteilung eines „DEKRA SIEGEL“ für Gebrauchtwagen vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf diesen verwiesen (vgl. Bl. 16, Anl. K l d. A.).
Am 18.10.2006 ließ der Beklagte einen „DEKRA SIEGEL“ Bericht anfertigen. Als Ergebnis wurde dort festgestellt:
„Das untersuchte Fahrzeug erfüllt partiell die „DEKRA SIEGEL“ Kriterien.“
Wegen des Inhalts des „DEKRA SIEGEL“ Berichts wird auf diesen verwiesen (vgl. Anlage K 3, Bl. 18 ff. d.A.).
Am 08.11.2006 ließ der Kläger das Fahrzeug von der Firma … sowie am 16.11.2006 durch die Fahrzeug-Sicherheitsprüfung Landesbüro Brandenburg prüfen.
Aufgrund dieser Untersuchungen verlangte der Kläger vom Beklagten folgende Nacherfüllungsarbeiten:
„1. Erneuerung der hinteren Bremstrommeln/-scheiben
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Reparatur der Nebelscheinwerfer
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Reparatur des Gummilagers der Vorderachsaufhängung an der Buchse links
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Austausch der Querlenkerbuchse.“
Des Weiteren stellte sich heraus, dass das Fahrzeug nicht über die vom Beklagten zugesicherte Frontscheibenheizung verfügte. Der Kläger erklärte deshalb Kaufpreisminderung in Höhe von 150,00 EUR wegen der fehlenden Frontscheibenheizung, sowie in Höhe von 100,00 wegen des nicht erteilten DEKRA SIEGELS.
Da die Nacherfüllung nicht erfolgte, ließ der Kläger das Fahrzeug am 23.11.2006 von einer Fachwerkstatt reparieren und dabei Arbeiten an den vorderen und hinteren Bremsen, an der Lenkerlagerung, der Vorderachsaufhängung und den Nebelscheinwerfer ausführen. Hierbei entstanden Kosten von insgesamt 538,54 EUR brutto. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnung wird auf diese verwiesen (vgl. Anl. K 7, Bl. 24 d.A.).
Der Kläger behauptet, dass bei der Werkstattreparatur ausschließlich die in dem zuvor eingeholten Prüfbericht festgestellten Mängel repariert worden seien. Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass die Versagung der Erteilung des DEKRA Prüfsiegels auch nach der Reparatur der festgestellten Mängel, für sich genommen einen Mangel darstelle, weil in dem Siegel eine zugesicherte Eigenschaft des Fahrzeuges zu sehen sei und sein Fehlen den Wert des Fahrzeugs mindere.
Nachdem der Kläger zunächst Klage auf Zahlung von 788,54 EUR erhoben hat, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.06.2007 die Klageforderung in Höhe von 595,82 EUR anerkannt. Das Gericht hat daraufhin ein entsprechendes Teil-Anerkenntnis-Urteil erlassen.
Mit Schriftsatz vom 07.07.2007 hat der Kläger die Klageforderung hinsichtlich eines Teilbetrag von 8,72 EUR, welcher die Reparatur des Nebelscheinwerfers betraft, zurückgenommen.
Nunmehr beantragt der Kläger,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 184,00 EUR sowie 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 13.03.2007 aus 779,82 EUR zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass das Fehlen des DEKRA Prüfsiegels dem Kläger nicht zur Minderung berechtige.
Weiter behauptet der Beklagte, dass er für die noch offenen Reparaturkosten, die ausschließlich die Vorderradbremsen beträfen, nicht einstandspflichtig sei, weil ausweislich der vom Kläger vorgelegten Prüfunterlagen die Vorderbremsen zwar fortgeschrittenen Verschleiß aufgewiesen hätten, aber nicht mangelhaft gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Teilbetrages, der sich auf die Wertminderung wegen der Nichterteilung des DEKRA SIEGELS gezielt in Höhe von 100,00 EUR begründet. Dem Kläger steht insoweit ein Minderungsanspruch gemäß § 346 Abs. 1 i.V.m. §§ 441 Abs. 1, 437 Nr. 1 Alternative 2, 434 Abs. 1 Satz 1, 433 Abs. 1 BGB zu.
Die Nichterteilung des DEKRA Gütesiegels für Gebrauchtwagen stellt einen Sachmangel dar, weil dem streitgegenständlichen Fahrzeug damit eine vereinbarte Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 in Form einer zugesicherten Eigenschaft fehlt. Die Erteilung eines solchen Siegels war zwischen den Parteien vereint. Das Fehlen des zugesicherten Siegels stellt einen erheblichen Mangel dar. Denn ein technisch unversierter Laie wird im Allgemeinen damit überfordert sein, eine Liste einzelner Kriterien aufzustellen und bei einem Gebrauchtwagenkauf zu überprüfen, die bei einem neutralen sachverständigen Dritten zu der Einschätzung führen würden, dass das jeweilige Fahrzeug in einem unter Berücksichtigung des Alters des Fahrzeuges einwandfreiem Zustand ist. Dem von der DEKRA angebotenen Siegel für Gebrauchtfahrzeuge kann deshalb die Aufgabe zufallen, einen Gebrauchtwagenkäufer diese Unsicherheit zu nehmen. Dabei braucht ein Gebrauchtwagenkäufer, dessen Kaufentscheidung von dem Vorliegen eines solchen Siegels beeinflusst war, nicht im Einzelnen nachvollziehen können, auf Grund welcher Kriterien das Gütesiegel erteilt worden ist. Ebenso wird es für einen auf das DEKRA Siegel achtenden Laien auch von untergeordneter Bedeutung sein, aus welchen einzelnen Gründen einem Gebrauchtwagen die Erteilung des Gütesiegels versagt wurde. Eben wegen jener, für einen technisch unversierten Gebrauchtwagenkäufer, bestehenden Unsicherheit über die entscheidenden Qualitätskriterien für Gebrauchtwagen wird die Versagung des Gütesiegels bei einem solchen Käufer zu der Einschätzung führen, dass mit dem Fahrzeug etwas nicht in Ordnung sei, mag diese Einschätzung auch nicht näher spezifiziert werden können. Deshalb ist das Vorliegen eines DEKRA Gütesiegels als solches, wie auch die Fähigkeit eines Gebrauchtwagens, ein solches Siegel ohne Weiteres zu erhalten, ein die Kaufentscheidung beeinflussender und damit wertbildender Faktor.
Umgekehrt ist es als Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und als Sachmangel anzusehen, wenn, wie im Streitfall, der Gebrauchtwagenkäufer bei Kaufvertragsabschluss die Erteilung des DEKRA Siegels zusichert, im Weiteren aber ein solches Siegel, aus welchen Gründen auch immer, nicht erteilt wird. Dies muss selbst dann gelten, wenn dem Käufer zwar der zur Versagung des Siegels führende Umstand bekannt war, nicht aber die Tatsache, dass eben dieser Umstand zur Versagung des Siegels führen könnte. So lange Letzteres Sonderwissen des Verkäufers darstellt, muss er sich an seiner Zusicherung, das Fahrzeug würde das Gütesiegel erhalten, festhalten lassen. Ein entsprechender Prüfbericht der bescheinigt, dass das Fahrzeug die Prüfkriterien nur partiell erfüllt bzw. aus dem hervorgeht, dass die Versagung der Siegelerteilung allein dem Umstand geschuldet sei, dass der erforderliche Mindestzeitraum bis zur nächsten Haupt- und Abgasuntersuchung nicht eingehalten war, lag dem Käufer doch hingegen der Behauptung des Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages nicht vor. Dies ergibt der Vergleich der Daten des Kaufvertrages und des vom Kläger als Anlage K 3 übergebenen Prüfberichtes. Auch von einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses, die die Rechte des Klägers nach § 442 Abs. 1 BGB ausschließen würde, kann deshalb nicht ausgegangen werden.
Unter Berücksichtigung, der in der Kaufvertragsurkunde vermerkten Zusicherung kommt die Versagung des Gütesiegels deshalb einem Mangel gleich, der den Kläger nach Scheitern der Nacherfüllung zur Kaufpreisminderung berechtigt. Die Höhe des Minderungsbetrages, im Streitfall zwei Prozent des Kaufpreises, also 100,00 EUR, wird als angemessen angesehen.
Die darüber hinausgehende Klageforderung ist jedoch unbegründet. Sie betrifft ausschließlich die in der vom Kläger vorgelegten bezeichneten Werkstattrechnung vom 23.11.2006, die unter Pos. 1, 3 und 4 bezeichneten Bremsenteile bzw. Arbeitsleistung. Nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien handelt es sich hierbei um Ersatzteile und Arbeitsleitung bezüglich der Vorderradbremsen. Ein Mangel der Vorderradbremsen wurde durch den Kläger aber weder in der Klageschrift vorgetragen, noch durch die in dem Prozess eingeführten Unterlagen belegt. Zwar ergibt sich aus der Anlage K 4 vorgelegten Sicherheitsscheckliste der Firma … vom 08.11.2006, sowie aus dem als Anlage K 5 vorgelegten Untersuchungsbericht der Fahrzeug-Sicherheitsprüfung Landesbüro Brandenburg vom 16.11.2006, dass die vorderen Bremsscheiben demnächst ausgewechselt werden müssten, jedoch ist hierin, eine bei Gebrauchtwagen übliche Verschleißerscheinung zu sehen. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass ihm der Verkäufer, etwa einen bestimmten Maximalverschleiß gerade zugesichert hätte oder ihm für die Bremsbeläge oder -scheiben eine Beschaffenheitsgarantie eingeräumt worden sei. Auch aus dem Anerkenntnis des Beklagten zu Pos. 2 der Werkstatt ergibt sich nicht bereits ein Zugeständnis aller für die Vorderbremsen aufgewendeten Kosten. Wenngleich der Beklagte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen war, ergibt sich aus der Begründung der Anerkenntniserklärung deutlich, dass nur hinsichtlich der Reparatur der hinteren Bremsanlage anerkannt werde sollte. Ein Präjudiz für weitere, mit der irrtümlicherweise anerkannten Position in Zusammenhang stehenden Position lässt sich daraus nicht ableiten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Zinsen waren auch für den Betrag des Teilanerkenntnisses zuzusprechen, weil es dort zunächst nicht erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.