Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann von der Klagepartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag.
Mit Kaufvertrag vom 15.9.2007 kaufte der Kläger beim Beklagten ein Wohnmobil der Marke Karmann mit einer Laufleistung vom 89.823 km und einer Erstzulassung 04/92 zum Kaufpreis von 10.800,00 EUR. Die Kontaktaufnahme erfolgte aufgrund einer Anzeige im Internet, in dem das Fahrzeug als „sofort urlaubsklar“ beschrieben wurde. Wenige Tage vor der Fahrzeugübergabe fand eine Probefahrt statt, bei dem das Fahrzeug ohne Schwierigkeiten ansprang und fuhr.
Am 15.9.2007 kurz nach der Übergabe und nach einer Fahrtstrecke von ca. 30 km ging der Motor aus und ließ sich nicht mehr starten. Der Motor sprang erst wieder an, nachdem er sich abgekühlt hatte. Am 21.9.2007 erteilte der Kläger einen Reparaturauftrag, wobei Einspritzdüsen und Kraftstofffilter erneuert wurden. Hierfür wurden 633,62 EUR in Rechnung gestellt. Wenig später wurde auch noch die Einspritzpumpe ausgetauscht, wofür mit Rechnung vom 25.9.2007 weitere 1.156,68 EUR berechnet wurden.
Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug bereits bei der Übergabe mangelhaft war und der Beklagte den Mangel kannte und verschwiegen hat. Auch habe er sofort nach dem Defekt versucht, den Beklagten telefonisch zu erreichen. Er habe ihm eine Nachricht auf Mailbox hinterlassen. Er habe ebenfalls sofort nach dem Defekt eine Notiz gefertigt mit der Schilderung des Problems und diese in den Briefkasten des Unternehmens des Beklagten eingeworfen. Danach habe der Kläger es noch vier weitere Male probiert, den Beklagten zu erreichen. Eine Reaktion des Beklagten habe nicht stattgefunden. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte für die Reparaturkosten hafte, da das Wohnmobil als „sofort urlaubsklar“ angepriesen wurde, worauf er vertraut habe. Da das Fahrzeug nach 30 km liegen geblieben sei, sei es nicht urlaubsklar gewesen. Auch hätte der Beklagte den Mangel an der Einspritzpumpe, der sich dadurch realisiere, dass das Fahrzeug im betriebswarmen Zustand nicht mehr anspringt, gekannt haben müssen. Da er darauf nicht hingewiesen habe, habe er gegen seine Verpflichtung aus § 280 BGB verstoßen. Außerdem sei der vereinbarte Ausschluss der Sachmängelhaftung ein Verstoß gegen § 475 BGB. Der Beklagte sei Reisebusunternehmer und habe als solcher den Verkauf getätigt.
Der Kläger beantragt zu erkennen:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.790,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.11.2007 sowie 229,55 EUR vorgerichtliche Kosten zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
Klageabweisung.
Der Beklagte behauptet, dass der Verkauf als Privatmann erfolgt sei und er daher die Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen habe. Eine Garantiezusage sei niemals erfolgt, die Anzeige im Internet stelle eine Invitatio ad offerendum dar. Die Aussage „sofort urlaubsklar“ stelle eine Anpreisung und keine Garantiezusage dar. Ferner bestreitet der Beklagte, dass das Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt mangelbehaftet gewesen sei. Während der Besitzzeit des Beklagten seien keine entsprechenden Schwierigkeiten aufgetreten. Er habe das Wohnmobil kaum genutzt. Ferner wendet der Beklagte ein, dass der Kläger ihn zunächst zur Nachbesserung hätte auffordern müssen. Dies sei nicht geschehen. Auch seien ihm gegenüber weder schriftlich noch telefonisch Schwierigkeiten gemeldet worden. Erstmals habe der Beklagte mit dem als K6 vorgelegten Schreiben einen Monat nach der Fahrzeugübergabe Kenntnis von dem Mangel erhalten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … Hinsichtlich der Zeugenaussage wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 17.07.2008.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Beklagten, da er diesen nicht zur Nachbesserung aufgefordert hat.
1.
Der Beklagte hat in seiner Internetannonce mit der Aussage „sofort urlaubsklar“ keine selbständige Garantiezusage gegeben. Hierbei ist dem Beklagten rechtzugeben, dass es sich vielmehr um eine Anpreisung ohne Garantiewillen seinerseits handelt. Aus dieser Aussage „sofort urlaubsklar“ lässt sich nicht ableiten, dass der Verkäufer für jedweden Mangel eine Garantie übernehmen will. Dagegen spricht auch, dass zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag nicht von einer Garantie die Rede ist. Es wurde vielmehr sogar die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Unter diesen Umständen dürfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die Aussage im Internetangebot eine selbständige Garantie darstellt.
2.
Der Beklagte konnte die Sachmängelhaftung auch wirksam ausschließen. Der Kaufvertrag ist in sofern eindeutig, dass es sich um einen Vertrag zwischen zwei Verbrauchern handelt. Als Verkäufer ist auch der Beklagte persönlich genannt. Bei dem verkauften Wohnmobil handelt es sich um ein Fahrzeug, welches von dem Beklagten privat genutzt wurde. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte Reisebusunternehmer ist, lässt sich nicht folgern, dass er nicht als Verbraucher gehandelt hat.
3.
Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war und der Kläger den Beklagten zur Nachbesserung aufgefordert hat und ihm hierfür eine Frist gesetzt hat. Die Fristsetzung ist gemäß § 323 Abs. 2 nur dann entbehrlich, wenn der Beklagte die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
Von einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung seitens des Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung sind daran strenge Anforderungen zu stellen. Hierbei werden als nicht ausreichend angesehen das zweimalige Nichteinhalten eines zugesagten Termines oder die Weigerung mit der Begründung, die erbrachte Leistung sei ordnungsgemäß (siehe Palandt-Heinrichts, BGB, § 281 Randnummer 14). Im vorliegenden Fall hat der Beklagte sich gar nicht zu dem gerügten Mangel geäußert, sondern schlicht nicht reagiert. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass entsprechend der glaubwürdigen Aussage der Zeugin S, der Kläger, den Beklagten schriftlich und auf Mailbox von dem Mangel in Kenntnis gesetzt hat. Das schlichte Nichtreagieren reicht jedoch nicht aus, um eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung darin zu sehen.
Das Gericht sieht jedoch auch keine besonderen Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interesse den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Ein solcher Umstand kann darin liegen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat (siehe BGB, NJW 2007, 835 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht ausreichend dargelegt, inwieweit der Beklagte den Mangel tatsächlich arglistig verschwiegen hat. Der Beklagte hat vorgetragen, dass das Wohnmobil bei ihm einwandfrei funktioniert hat und er es selbst kaum benutzt hat. Bei der Probefahrt hat das Fahrzeug unstreitig problemlos funktioniert. Auf diese Einlassung des Beklagten hin hätte der Kläger weitere Umstände vortragen müssen, die das Vorliegen arglistigen Verschweigens begründen. Arglistiges Verschweigen drängt sich dem Gericht nicht ohne weiteres auf, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass das Fahrzeug bei der Probefahrt einwandfrei funktioniert hat und der Beklagte unbestritten das Wohnmobil kaum benutzt hat.
Der Kläger trägt vor, dass er eine Notiz mit der Beschreibung des Mangels in den Briefkasten des Beklagten geworfen hat, was die Zeugin S auch bestätigt hat. Darüber hinaus habe er vier Mal auf dem Handy des Beklagten angerufen. Aus diesen Versuchen, den Beklagten zu kontaktieren, lässt sich noch keine Unzumutbarkeit für den Kläger ableiten, den Beklagten zur Nachbesserung aufzufordern und diesem eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Es wäre ihm durchaus zumutbar gewesen, dies nochmals schriftlich zu tun.
Daher geht das Gericht davon aus, dass die Aufforderung zur Nachbesserung und die Fristsetzung zur Nachbesserung nicht entbehrlich sind. Da der Kläger den Beklagten unstreitig nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hat, kann er daher auch keinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Die Klage ist daher abzuweisen.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
5.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.