Kennen Sie dieses Problem? Sie haben etwas online bestellt, den Widerruf erklärt, die Ware zurückgeschickt (oder erst garnicht erhalten) – und das Geld bleibt trotzdem aus. Auf Nachfragen folgen lediglich Textbausteine, Bearbeitungshinweise oder gar keine Reaktion.
Was manche Kunden zu Recht als Schlamperei erleben, hat für manche Online-Händler System: Denn wer Erstattungen verzögert, arbeitet zinslos mit fremdem Geld. Die Kosten dieser Praxis tragen letztlich Sie als Kunde.
Die Rechtslage ist eindeutig
Wenn Sie als Verbraucher einen im Internet geschlossenen Vertrag widerrufen, muss der Händler den Kaufpreis (einschließlich der Hinsendekosten) spätestens vierzehn Tage nach Zugang Ihrer Widerrufserklärung zurückzahlen (§ 357 Abs. 1, 2 BGB). Die Erstattung hat über dasselbe Zahlungsmittel zu erfolgen, das Sie eingesetzt haben (§ 357 Abs. 3 BGB). Ein Gutschein z. B. genügt also nicht, wenn Sie diesem nicht ausdrücklich zustimmen.
Dasselbe gilt in den verwandten Lieferverzugsfällen: Bleibt die Lieferung aus und verstreicht eine von Ihnen gesetzte Nachfrist, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückverlangen, das gilt auch dann, wenn Sie nicht als Verbraucher bestellt haben (§§ 323, 346 BGB).
Häufig berufen sich Händler auf ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Eingang der Rücksendung. Dieses Recht besteht tatsächlich – es endet aber, sobald Sie die Rücksendung nachweisen können (§ 357 Abs. 4 BGB).
Wie ich Ihnen helfen kann
Kennen Sie den Spruch „Wer am lautesten meckert, wird als erster bedient“?
Bei vielen Online-Händlern wird allein nach Prioritäten gearbeitet. Und Sie dürfen davon ausgehen, dass Sie in derartigen Fällen eine höhere Priorität erhalten, wenn der Online-Shop Post vom Anwalt erhält.
Warum? Zahlt ein Online-Shop trotz Fälligkeit den Kaufpreis nicht rechtzeitig zurück, gerät er in Verzug. Dann schuldet er Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB) und hat außerdem die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung als Verzugsschaden zu ersetzen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB).
Die Einschaltung eines Anwalts und die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens setzt den Online-Shop unter Zugzwang. Damit wird es nämlich im Ergebnis nur noch teurer für den Händler.
Kostenlose Erstberatung
Schildern Sie mir Ihren Fall telefonisch oder per E-Mail. Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung dazu, ob Ihr Anspruch besteht, wie er durchgesetzt wird und mit welchen Kosten Sie hierfür in Vorleistung gehen müssen.
Hilfreich sind für mich hierbei die Bestellbestätigung, Ihre Widerrufs- oder Stornierungserklärung, der Rücksendenachweis sowie der bisherige Schriftwechsel mit dem Shop. Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie mir diese Informationen direkt mitsenden könnten.
Weiterführende Beiträge
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in folgenden Beiträgen von mir:
Das Widerrufsrecht beim Internetkauf
Muss man das Wort „Widerruf“ verwenden, um einen Vertrag zu widerrufen?
Wie schnell muss ein Online-Händler den Kaufpreis erstatten?
Online-Shop zahlt Kaufpreis nicht zurück? So gehen Sie am besten vor.