Als Verbraucher hat man bei Online-Bestellungen regelmäßig ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.

Auf dieser Seite habe ich einige häufige Fragen und Antworten zu diesem Thema zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

Was sind die allgemeinen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht?

Bei sogenannten Fernabsatzverträgen haben Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Der Fernabsatzvertrag ist in § 312c BGB definiert. Vereinfacht gesagt liegt ein Fernabsatzvertrag regelmäßig dann vor, wenn ein Verbraucher bei einem Unternehmer (also einem gewerblichen Händler) online Ware bestellt. Das kann z.B. über einen Webshop, über eine Kleinanzeigen-App oder auch per E-Mail oder Messenger geschehen.

Gibt es ein Widerrufsrecht auch im stationären Handel?

Im stationären Handel besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Kauft ein Verbraucher also in einem örtlichen Elektronikmarkt ein, kann er die Rücknahme der Ware nicht verlangen (außer in Gewährleistungsfällen). Wenn ein Verkäufer in solchen Fällen die Ware zurücknimmt, handelt es sich insoweit um reine Kulanz, auf die der Käufer keinen Rechtsanspruch hat.

Für wen gilt das Widerrufsrecht?

Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nur zu Gunsten von Verbrauchern. Als Unternehmer hat man kein gesetzliches Widerrufsrecht. Daher sollte man in jedem Fall prüfen, ob man tatsächlich als Verbraucher oder nicht sogar möglicherweise als Unternehmer bestellt hat.

Der Verbraucher ist im Gesetz definiert (§ 13 BGB), ebenso der Unternehmer (§ 14 BGB).

Wer trägt die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft?

Die Beweislast dafür, dass eine Bestellung als Verbraucher erfolgte, trägt der Käufer. Unsicherheiten und Zweifel gehen jedoch nicht zu Lasten des Käufers. Es kommt nicht darauf an, ob der Käufer sich eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person ist grundsätzlich von davon auszugehen, dass diese als Verbraucher handelt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 191/19; BGH, Urteil vom 30. 9. 2009 – VIII ZR 7/09).

Welche Ausnahmen gibt es vom Widerrufsrecht?

Bei bestimmten Verträgen bzw. Produkten gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Diese Fälle sind in § 312g Abs. 2 BGB aufgelistet.

Eine häufig relevante Ausnahme sind dabei folgende Verträge:

„Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“

(§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Dabei geht es also um individualisierte Bestellungen, z.B. personalisierte T-Shirts mit Namensdruck.

Es kommt dabei letztlich auf alle Umstände des Einzelfalls an, z.B. ob bestimmte Optionen bei der Bestellung aus einer Dropdown-Liste auswählbar sind.

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht außerdem nicht bei

  • Verträgen über die Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften (außer Abonnementverträge)
  • Verträgen über die Lieferung versiegelter CDs oder DVDs, bei denen das Siegel entfernt wurde
  • Verträgen über die Lieferung versiegelter Waren, die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und bei denen die Versiegelung geöffnet wurde (z. B. Kosmetik, Windeln)

Wie muss das Widerrufsrecht ausgeübt werden?

Der Widerruf muss durch eindeutige Erklärung gegenüber dem Verkäufer erfolgen. Die Verwendung des Begriffs „Widerruf“ ist nicht zwingend erforderlich (BGH, Urteil vom 03.07.2019 – VIII ZR 194/16). Trotzdem ist es ratsam, sich ausdrücklich auf sein Widerrufsrecht zu berufen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Eine bestimmte Form ist für den Widerruf nicht vorgeschrieben. Theoretisch könnte der Widerruf auch mündlich erklärt werden, was allerdings aus Beweisgründen nicht zu empfehlen ist.

Die bloße Rücksendung der Ware stellt noch keinen Widerruf dar, es sei denn, dies wird laut AGB des Verkäufers automatisch wie ein Widerruf behandelt.

Wann beginnt die Widerrufsfrist?

Bei einem Kaufvertrag beginnt die Frist am Tag nach der vollständigen Warenlieferung.

Beispiel: Wenn Sie am 1. April Ihr online bestelltes Mountainbike geliefert bekommen, startet die Widerrufsfrist am nächsten Tag. Sie haben also bis zum 15. April Zeit, dem Online-Händler mitzuteilen, dass Sie das Mountainbike zurückgeben möchten. Es reicht, wenn Sie den Widerruf bis dahin absenden. Der Widerruf darf dann auch später beim Online-Händler zugehen, aber Sie müssen den Zugang im Streitfall beweisen.

Bei einer Lieferung in mehreren Teilsendungen beginnt die Frist erst am Tag nach der Zustellung der letzten Teilsendung.

Beispiel: Wenn ein Bett in mehreren Paketen geliefert wird, startet die Widerrufsfrist für alle Teile des Betts erst am Tag nach der Lieferung des letzten Pakets.

Kein Fristbeginn ohne ordentliche Widerrufsbelehrung!

Der Unternehmer muss über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß informieren. Erst nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung kann die Frist für den Widerruf zu laufen beginnen. Wenn der Verbraucher z.B. bei einem Internetkauf die Ware geliefert bekommt, die Widerrufsbelehrung aber erst eine Woche später nachgereicht wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach Erhalt der Ware, sondern erst nach Erhalt der Widerrufsbelehrung.

Bei Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen muss die Widerrufsbelehrung entweder schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. als PDF-Datei) übermittelt werden.

Bei Fernabsatzverträgen (z.B. über Telefon oder Internet) muss der Unternehmer dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung in einer „dem benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise“ zur Verfügung stellen. Bei Online-Bestellungen sollte die Widerrufsbelehrung also auf der Internetseite einsehbar sein, bei Telefonbestellungen kann sie auch mündlich erfolgen.

Gibt es beim Internetkauf ein „ewiges“ Widerrufsrecht?

Selbst wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde, gibt es beim Internetkauf kein unbegrenztes Widerrufsrecht. Der Verbraucher hat in solchen Fällen maximal 12 Monate 14 Tage Zeit, um von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).

Wer trägt die Beweislast für den Widerruf?

Der Käufer muss die Absendung und den Zugang der Widerrufserklärung beweisen. Dies kann z.B. durch eine Empfangsbestätigung des Verkäufers geschehen. Ansonsten kann man sich als Verbraucher z. B. mit einem Einschreiben absichern, welches man vorher von einem Zeugen durchlesen und von diesem verschicken lässt.

Wie schnell muss der Kaufpreis erstattet werden?

Wird ein Fernabsatzvertrag vom Verbraucher fristgerecht widerrufen, so sind die empfangenen Leistungen unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für den gezahlten Kaufpreis. Der Verkäufer darf die Rückzahlung nur solange verweigern, bis er die Ware oder einen Nachweis für deren Rücksendung erhalten hat.

Für die Einhaltung der Frist kommt es auf dem Eingang der Erstattung beim Verbraucher an. Es reicht also nicht aus, wenn der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen eine Rückerstattung veranlasst, das Geld muss vielmehr innerhalb von 14 Tagen zurück beim Verbraucher sein (vgl. § 270 BGB).

Die Frist beginnt für den Verkäufer mit dem Zugang der Widerrufserklärung. Der Verkäufer muss den Kaufpreis also spätestens 14 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung an den Verbraucher erstatten.

Wie muss der Kaufpreis zurückgezahlt werden?

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Rückerstattung über dasselbe Zahlungsmittel durchzuführen, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Bestellung verwendet hat. Hat ein Verbraucher seine Bestellung zum Beispiel per PayPal bezahlt, muss die Rückerstattung auch über PayPal erfolgen. Abweichungen davon sind zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

Welche Rechte hat man bei Zahlungsverzug des Online-Händlers?

Wenn der Verkäufer den Kaufpreis nicht rechtzeitig innerhalb der Höchstfrist von 14 Tagen zurückerstattet, gerät er automatisch in Zahlungsverzug. Eine zusätzliche Mahnung ist nicht erforderlich (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Sobald sich der Verkäufer in Zahlungsverzug befindet, ist der Verbraucher berechtigt, Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) sowie den Ersatz weiterer verzugsbedingter Schäden zu verlangen.

Der Verbraucher darf dann auch ohne weitere Mahnung einen Rechtsanwalt mit der Rückforderung beauftragen. Die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten muss der Online-Händler als Verzugsschaden erstatten.

Wann darf der Verkäufer den Kaufpreis zurückbehalten?

Für Online-Händler ist es natürlich ein Problem, wenn man den Kaufpreis erstatten muss, obwohl man die Ware noch nicht in Händen hält. Nicht ganz zu Unrecht wird befürchtet, dass der Kunde sein Geld zurückerhält, obwohl die Ware nie mehr beim Händler eintrifft.

Der Gesetzgeber hat dem Verkäufer daher ein Zurückbehaltungsrecht eingeräumt (§ 357 Abs. 4 BGB). Der Online-Händler darf die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat (zum Beispiel durch einen Einlieferungsbeleg). Der Online-Händler kann sich allerdings nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, wenn er angeboten hat, die Waren abzuholen.

Diese Einschränkung gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

Ein Online-Händler darf bei einem Verbrauchsgüterkauf die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder bis der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgeschickt hat (§ 357 Abs. 4 Satz 1 BGB). Das gilt allerdings nicht, wenn der Verkäufer angeboten hat, die Waren abzuholen.

Wenn der Verbraucher also dem Verkäufer direkt nach Rücksendung der Ware deren Absendung nachweist, kann der Verkäufer sich nicht mehr auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Er muss dann fristgerecht zahlen, um weitere Verzugskosten zu vermeiden.

Verbraucher können ihre Rechtsposition also verbessern, wenn sie dem Verkäufer direkt nach Rücksendung der Ware eine Kopie des Einlieferungsbelegs übermitteln. Noch besser ist natürlich ein Zeuge, der bestätigen kann, dass die bestellte Ware zurückgeschickt wurde.

Reicht ein Einlieferungsbeleg aus?

Das Problem an einem Einlieferungsbeleg ist, dass dieser Beleg eigentlich nur beweist, dass irgendeine Rücksendung stattgefunden hat. Was genau in der Rücksendung enthalten war, beweist ein Einlieferungsbeleg nicht. Deshalb wird zum Teil vertreten, dass ein Einlieferungsbeleg allein nicht ausreichend sei, um die Rücksendung der Ware zu belegen.

Eine weniger strenge Auffassung vertritt insoweit die Europäische Kommission:

„Der Begriff des „erbrachten Nachweises, dass die Waren zurückgeschickt wurden“ ist für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 3 wichtig. Grundsätzlich sollte es sich bei diesem „Nachweis“ um einen schriftlichen Beleg eines etablierten Spediteurs oder Anbieters von Postdiensten handeln, in dem Absender und Empfänger genannt sind.“

(Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher, 5.5.3.)

Auch in der Gesetzesbegründung findet sich nur ein Hinweis auf den Einlieferungsbeleg:

„Der Unternehmer kann die Rückzahlung solange verweigern, bis er die Ware zurückerhalten oder vom Verbraucher den Nachweis der Rücksendung, etwa durch eine Einlieferungsquittung, erhalten hat.“

(BT-Drs. 17/12637, 63)

Um trotzdem auf Nummer sicher zu gehen, bietet es sich für Verbraucher an, die Warenrücksendung durch einen Bekannten durchführen zu lassen. Dieser kann dann im Streitfall als Zeuge benannt werden und ggf. aussagen, was genau er wie verpackt und versandt hat.

Was geschieht, wenn Waren während der Rücksendung beschädigt oder verloren gehen?

Sollten die zurückgesendeten Artikel auf dem Transportweg zum Verkäufer beschädigt werden, muss dieser dennoch den Kaufpreis erstatten. Die Verantwortung für mögliche Schäden oder den Verlust der Ware während der Rücksendung trägt der Verkäufer (§ 355 Absatz 3 Satz 4 BGB).

Etwas anderes gilt aber, falls es zu Beschädigungen auf dem Transportweg kommt, die auf eine unzureichende Verpackung vor Rücksendung zurückzuführen sind. Am besten versendet man daher die bestellte Ware in derselben Verpackung zurück, in der man die Ware erhalten hat.

Wo ist der Gerichtsstand bei Klagen gegen einen Verkäufer in Deutschland?

Wenn ein Verkäufer den Kaufpreis nicht freiwillig erstattet, muss dieser im Klageweg durchgesetzt werden. Hat der Verkäufer seinen Online-Shop in Deutschland, muss regelmäßig am Gerichtsstand des Verkäufers geklagt werden.

Wo ist der Gerichtsstand bei Klagen gegen einen Verkäufer im EU-Ausland / in der Schweiz?

Bestellt ein Verbraucher bei einem Online-Shop im EU-Ausland bzw. in der Schweiz, gibt es Erleichterungen beim Gerichtsstand.

So darf ein in Deutschland ansässiger Verbraucher eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises am Gericht seines Wohnortes erheben, wenn der Online-Shop seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder in der Schweiz hat und seine gewerbliche Tätigkeit zumindest auch auf den deutschen Markt ausgerichtet hat (Art. 17 und 18 EuGVVO; Art. 15 und 16 LugÜ).

Insoweit sind Verbraucher besser gestellt, als wenn sie bei einem Verkäufer in Deutschland bestellen. In diesem Fall muss am Gerichtsstand des Verkäufers geklagt werden.

Muss der Verkäufer nach Widerruf auch die Versandkosten erstatten?

Nach einem Widerruf stellt sich für Verbraucher regelmäßig die Frage, ob der Verkäufer auch die Versandkosten mit erstatten muss. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den Hinsendekosten und den Rücksendekosten.

Die Hinsendekosten (also die Kosten für den ersten Versand vom Verkäufer zum Kunden) sind grundsätzlich vom Verkäufer mit zu erstatten (§ 357 Abs. 2 BGB). Etwas anderes gilt nur dann, wenn zusätzliche Versandkosten auf Ihren Wunsch enstanden sind (z.B. Expressversand).

Bei den Rücksendekosten hat der Online-Händler faktisch die Wahl, ob er diese übernimmt oder der Verbraucher diese selbst zahlen muss. Zwar bieten viele Verkäufer aus Kulanz kostenlose Retourenmarken an, rechtlich verpflichtend ist dies aber nicht. Der Verkäufer muss den Verbraucher allerdings vor Vertragsabschluss darüber unterrichten, dass er die Kosten der Rücksendung tragen muss (§ 357 Abs. 5 BGB).

Wann darf der Verkäufer Wertersatz verlangen?

Verkäufer dürfen nach einem Widerruf unter bestimmten Umständen Wertersatz verlangen (§ 357a Abs. 1 BGB). Der Wertersatzanspruch nach Widerruf ist ein vielschichtiges Thema, das immer wieder zu Streitereien zwischen Online-Händlern und Verbrauchern führt.

Entscheidend ist zunächst, ob überhaupt ein Wertverlust an der Ware eingetreten ist. Ohne Wertverlust gibt es keinen Wertersatz.

Ist ein Wertverlust eingetreten, so geht dieser zu Lasten des Verkäufers, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war. Das lässt natürlich eine Menge Interpretationsspielraum. Nach der Gesetzesbegründung und der BGH-Rechtsprechung dürfte die Grenze dort zu verorten sein, was im stationären Handel üblicherweise ausprobiert werden darf (BGH, Urteil vom 12.10.2016 – VIII ZR 55/15).

Wenn diese Grenze überschritten ist, kann der Verkäufer grundsätzlich Wertersatz verlangen. Hierüber muss er den Verbraucher aber ausdrücklich vor Abgabe von dessen Willenserklärung belehren (§ 357a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unterbleibt eine rechtzeitige ordnungsgemäße Belehrung, darf der Verkäufer keinen Wertersatz verlangen.

Fazit

Die Erstattung des Kaufpreises nach einem Widerruf muss vom Verkäufer umgehend und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Widerrufserklärung erfolgen. Allerdings kann der Online-Händler die Rückerstattung verweigern, solange die Ware nicht beim Verkäufer eingetroffen ist (Zurückbehaltungsrecht). Das Zurückbehaltungsrecht endet jedoch, wenn der Verbraucher gegenüber dem Online-Händler einen Beleg für die Rücksendung erbracht hat. Das Risiko, dass die Ware auf dem Rückweg verloren geht, trägt der Online-Händler.