Thema: ,

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass einzelne Miterben von der Bank des Erblassers umfassend Auskunft über die bei ihr geführten Konten und Depots des Erblassers verlangen dürfen (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 10.9.2025 – 2-25 O 192/24).

Die Bank wollte den Miterben unter Verweis auf eine angeblich unklare Erbenstellung keine Auskunft erteilen. Die Miterben klagten daraufhin auf Auskunft gegenüber der gesamten Erbengemeinschaft.

Die Bank beantragte Klageabweisung und berief sich unter anderem auf einen fehlenden Erbschein und auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Erblasser, welche einer Auskunftserteilung entgegenstehe.

Das Landgericht folgte dem nicht und verurteilte die Bank zur Auskunftserteilung. Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Beklagte darf die Auskunft auch nicht wegen des Fehlens eines Erbscheins verweigern.

Es ist zwar ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass eine Bank jedenfalls in Zweifelsfällen einen Erbschein als Nachweis verlangen kann, für den dann die Vermutung der Richtigkeit gilt, § 2365 BGB (…). Der Erbschein ist mitnichten aber die einzige Möglichkeit, ein Erbrecht nachzuweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den AGB der Beklagten.

Auch der Einwand, dass die Kläger bislang die Erbenstellung nicht nachgewiesen hätten, verfängt nicht. Die Beklagte übersieht insoweit, dass die Entscheidung des Prozessgerichts selbst als Nachweis dient. Das Gericht entscheidet über Sach- und Streitstand am Schluss der mündlichen Verhandlung. Ob der Nachweis schon zuvor vorlag oder nicht, ist daher unerheblich.

Ebenso steht dem Auskunftsanspruch der Kläger weder das Bankgeheimnis noch die Vertragsänderung von 2016 entgegen.

Mit dem Tod des Erblassers gehen grundsätzlich im Wege der Universalsukzession sämtliche Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen des Erblassers gleich ihrer Natur auf die Erben über. Gleiches gilt auch für die Hilfsansprüche aus diesem Schuldverhältnis wie etwa Ansprüche auf Auskunft, Rechenschaft oder Rechnungslegung.

Erben können daher mit dem Tod des Kontoinhabers von der Bank grundsätzlich Auskunft verlangen. Die Bank kann sich dann auch nicht auf die aus der Geschäftsverbindung zu dem Erblasser ergebende Pflicht zur Wahrung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Auskunftsbegehren der Erben berufen (…). Dies ist auch nur folgerichtig, da der Erbe die Möglichkeit haben muss, sich über Umfang, Zusammensetzung und Größe des geerbten Vermögens zu unterrichten. Dies gilt insbesondere, wenn der Erbe seinerseits einem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtet oder sogar – wie hier – zur Auskunft verurteilt worden ist (…).

Die Bank kann sich auch nicht auf die Vertragsänderung aus 2016 berufen.

Der Erblasser hat die Beklagte mit der Vertragsänderung zwar dazu verpflichtet, dass diese Auskunfts- und Rechenschaftspflichten ausschließlich gegenüber dem Erblasser höchstpersönlich bestehen. Es ist auch grundsätzlich möglich, zu vereinbaren, dass bestimmte Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach dem ausdrücklichen Willen des Erblassers nur gegenüber diesem persönlich und nicht gegenüber Dritten bestehen. Dies würde beim Tod des Erblassers dann zum Erlöschen des Auskunftsrechts führen. Insoweit ist der Wille des Erblassers zu berücksichtigen und zu respektieren (…).

Diese Vertragsänderung haben die Kläger auch nicht wirksam widerrufen, da hierzu der Widerruf aller Miterben notwendig gewesen wäre und es hier am Widerruf durch … und … fehlt.

Bezogen auf rein vermögensrechtliche Belange sind die Erben jedoch nicht als Dritte zu qualifizieren, sodass insoweit die Beklagte sich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Erblasser berufen kann (…). Die Erben sind vielmehr im Wege der Universalsukzession in die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Erblasser eingetreten, sind also gerade keine Dritten.

Dass eine Auskunft über vermögensrechtliche Interessen von einer Auskunft über immaterielle Interessen zu unterscheiden ist, zeigt auch ein Blick in § 630 g BGB. Dort nimmt das Gesetz gerade ein solche Unterscheidung explizit vor und gewährt den Erben grundsätzlich Einsicht in die Patientenakte des Erblassers soweit es sich um vermögensrechtliche Interessen handelt. Zwar schließt § 630 g Abs. 3 S. 3 BGB auch eine vermögensrechtliche Auskunft bei entgegenstehendem Willen aus, eine solche Regelung findet sich für die übrigen Dienstverträge oder Zahlungsdienstleistungsrahmenverträge aber gerade nicht. Diese Unterscheidung ist auch anerkannt für Verträge mit Rechtsanwälten und Steuerberater (…).“

(LG Frankfurt a. M. Urt. v. 10.9.2025 – 2-25 O 192/24)