Der EuGH hat eine interessante Entscheidung zum Thema Newsletter-Marketing gefällt, welche Werbende freuen dürfte (EuGH, Urteil vom 13.11.2025 – C-654/23).
Worum ging es?
Das rumänische Unternehmen Inteligo Media ist Herausgeberin der Internetseite avocatnet.ro, auf welcher unter anderem über Gesetzesänderungen in Rumänien informiert wird.
2018 führte Inteligo Media einen „Serviciu Premium“ („Premium-Dienst“) ein. Jeder Nutzer konnte kostenlos bis zu sechs Artikeln pro Monat ansehen. Um Zugang zu weiteren Artikeln zu erhalten, musste der betreffende Nutzer zunächst ein kostenloses Konto auf der betreffenden Online-Plattform einrichten und damit auch die Vertragsbedingungen für die Bereitstellung des „Premium-Dienstes“ akzeptieren.
Mit diesem Konto erhielt der Nutzer das Recht, kostenlos auf zwei zusätzliche Artikel pro Monat zuzugreifen und einen kostenlosen täglichen Newsletter („Personal Update“) zu erhalten. Außerdem erhielt der Nutzer das Recht, optional und gegen Bezahlung auf alle Artikel des Mediums zuzugreifen und per E‑Mail die vollständige Version des Newsletters mit dem Titel „Sinteze Informative“ („Informative Zusammenfassungen“) zu erhalten. Bei der Einrichtung dieses Kontos konnte sich der Nutzer dafür entscheiden, den Newsletter „Personal Update“ nicht in Anspruch zu nehmen, indem er das Feld „Ich möchte ‚Personal Update‘ … nicht erhalten“ in dem hierfür auszufüllenden Online-Formular ankreuzt. Ebenso konnten Nutzer, die diesen Newsletter nicht mehr empfangen wollten, jedes Mal, wenn sie ihn erhielten, auf die Schaltfläche „ABBESTELLEN“ klicken.
2019 erließ die rumänische Datenschutzaufsichtsbehörde ANSPDCP einen Ordnungswidrigkeitsbescheid, mit dem sie gegen Inteligo Media wegen Verstößen gegen die DSGVO eine Geldbuße verhängte. Die Behörde war der Ansicht, dass Inteligo Media die ausdrückliche Einwilligung der Nutzer in die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (E‑Mail, Passwort, Benutzername) nicht habe nachweisen können. Inteligo Media habe diese Daten in einer Weise verarbeitet, die mit dem Zweck, für den sie ursprünglich erhoben worden seien, unvereinbar sei.
Letztlich wurde der Gerichtshof der Europäischen Union involviert. Der EuGH verwies insoweit auf Artikel 13 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG):
„Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine natürliche oder juristische Person, wenn sie von ihren Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung gemäß der Richtlinie 95/46/EG deren elektronische Kontaktinformationen für elektronische Post erhalten hat, diese zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen verwenden, sofern die Kunden klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung ihrer elektronischen Kontaktinformationen bei deren Erhebung und bei jeder Übertragung gebührenfrei und problemlos abzulehnen, wenn der Kunde diese Nutzung nicht von vornherein abgelehnt hat.“
Die spannende Frage war hier: Hatte Inteligo Media die E-Mail-Adressen der Newsletter-Empfänger „im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produkts oder einer Dienstleistung“ erhalten?
Der EuGH bejahte dies im vorliegenden Fall.
Wenn ein Nutzer ein kostenloses Konto auf einer Online-Plattform einrichtet, das ihm das Recht gibt, kostenlos auf eine bestimmte Anzahl von Artikeln dieses Mediums zuzugreifen und außerdem kostenlos per E‑Mail einen täglichen Newsletter zu erhalten, wobei weitere Artikel gegen Bezahlung aufgerufen werden können, dann stelle die Übermittlung eines solchen Newsletters eine Verwendung elektronischer Post „zur Direktwerbung“ für „ähnliche Produkte oder Dienstleistungen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation dar.
Mit anderen Worten, eine weitere ausdrückliche Einwilligung in den Versand des Newsletters war in diesem Fall nicht mehr erforderlich. Für den EuGH war insoweit die Einrichtung des kostenlosen Kontos ausreichend, weil dies mittelbar auch dem Verkauf kostenpflichtiger Artikel dienen sollte.
Der EuGH stellte auch klar, dass die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 DSGVO keine Anwendung mehr finden, sobald der Anwendungsbereich von Artikel 13 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation eröffnet ist. Denn nach Artikel 95 DSGVO gilt:
„Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.“
