Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht als Käufer eines Gebrauchtwagens Minderungsansprüche geltend.
Der Beklagte betreibt in L. bei H. einen Gebrauchtwagenhandel. Im Juli 2012 erwarb der Kläger bei dem Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich bei diesem um den Verkäufer oder lediglich Vermittler handelt, einen silbernen A mit der Fahrgestellnummer …, Erstzulassung … 2006, zu einem Preis von 16.500,00 €. Den Verkauf führte Herr … B., ein Mitarbeiter des Beklagten, durch. Ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil I vom 18.06.2012, Anlage K 1, Bl. 15 d. A., war der Pkw auf den Beklagten, davor in Lettland, zugelassen.
Zu dem Kauf gibt es eine mit „Vermittlungsgeschäft“ überschriebene Urkunde mit Datum 24.07.2012, Anlage K2, Bl. 16 d. A., in welcher der Beklagte als „Vermittler“, der Kläger als Käufer und ein Herr … W. L., als Verkäufer angegeben ist. Das Schriftstück enthält formularmäßig folgenden Satz: „Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft“.
Am 17.11.2012 war der Kläger mit dem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, durch den das Fahrzeug Schäden im Heckbereich erlitt.
Die T. KG, B., erstellte im Auftrag des Klägers am 27.12.2013 ein Gutachten. Darin ist angegeben, dass das Fahrzeug Unfallschäden unter anderem in den Bereichen der Fahrzeugfront und der Beifahrertür erlitten habe, die nicht fachgerecht repariert worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten, Anlage K6, Bl. 21-30 d. A., Bezug genommen. In einem weiteren Gutachten vom 21.03.2014, Anlage K7, Bl. 31-57 d. A., schätzte die T. KG, den Marktwert des Fahrzeugs zur Zeit des Kaufs auf ca. 11.00,00 €.
Der Kläger machte mit anwaltlichem Schreiben vom 29.07.2013, Anlage K10a, Bl. 72-74 d. A., gegenüber der Beklagten (unbezifferte) Mängelgewährleistungsansprüche geltend und forderte sie zur Stellungnahme auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.05.2014, Anlage K10b, Bl. 75-76 d. A., machte der Kläger einen Minderungsbetrag in Höhe von 4.000,00 € zuzüglich Anwalts- und Sachverständigenkosten geltend.
Eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Stadt L. als zuständiger Ordnungsbehörde zu den o. g. Personalien des W. unter dem 10. Juli 2014 durchgeführte Anfrage ergab, dass eine entsprechende Person dort nicht gemeldet ist bzw. war, Anlage K 5, Bl. 19 f. d. A..
Der Kläger behauptet, Herr … B., habe sowohl im ersten Verkaufsgespräch als auch einige Tage später bei Abholung und Bezahlung des Fahrzeugs auf Frage des Klägers ausdrücklich angegeben, dass Fahrzeug sei zu keinem Zeitpunkt bei einem Unfall beschädigt worden. Die Antwort sei entweder wissentlich (also absichtlich) unwahr oder aber eine Angabe ins Blaue hinein. Der Beklagte habe als gewerblicher Kfz-Händler erkannt, dass das Fahrzeug mindestens einen erheblichen Unfallschaden gehabt habe.
Der Kläger beantragt,
-
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
-
festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht;
-
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet seine Passivlegitimation. Er meint, er sei nicht Verkäufer, sondern lediglich Vermittler.
Der Beklagte behauptet, er habe am 25.06.2012 mit dem Verkäufer, der als W. mit der angegebenen Anschrift aufgetreten und unter der Mobilfunknummer … erreichbar gewesen sei, einen Vermittlungsvertrag, Anlage B1, Bl. 97 d. A., geschlossen.
Der Zulassung des Fahrzeugs auf den Beklagten liege zugrunde, dass Herr W. erklärt habe, das Fahrzeug als Re-Import aus Frankreich bezogen zu haben. Der bei ihm beschäftigte Kfz-Meister Z… habe das Fahrzeug am 25.06.2012 untersucht, ohne daß ihm die in der Klageschrift behaupteten Mängel aufgefallen seien.
Die Frage des Beklagten im Rahmen des Vermittlungsauftrags, ob das Fahrzeug einen Unfall gehabt habe, habe der Verkäufer W. seinerzeit ausdrücklich verneint. Der Mitarbeiter B. habe dem Kläger auf dessen Frage nur gesagt, dass er von einem Unfallschaden nichts wisse.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.01.2015, Bl. 131 d.A., Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen F… vom 27.03.2015 sowie das Ergänzungsgutachten vom 05.08.2015 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Minderungsanspruch gemäß §§ 437 Nr. 2, 441, 434 BGB zu.
-
Der Beklagte ist passivlegitimiert. Er muss sich analog § 179 Abs. 1 BGB als Verkäufer behandeln lassen. Der Beklagte hat als Verkäufer des A. eine Person angegeben, die unter der genannten Anschrift gar keine Wohnung hat und dessen ladungsfähige Anschrift noch nicht einmal über die für jene Adresse zuständige Behörde ermittelt werden kann.
-
Da sich der Beklagte nach dem Rechtsgedanken des § 179 Abs. 1 BGB als Quasiverkäufer des A. behandeln lassen muss, kann er sich auf die im „Vermittlungsvertrag“ enthaltene Ausschlussklausel nicht berufen. Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist Abs. 1 BGB unbeachtlich. Das Erwerbsgeschäft ist als Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB anzusehen.
-
Vor Geltendmachung der Minderungsanspruche war das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung gemäß §§ 441 Abs. 1 S. 1, 440 S. 1, 281 Abs. 1 HS 2 BGB entbehrlich. Das behauptete Fehlen der Unfallfreiheit ist ein nicht behebbarer Mangel.
-
Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, daß das Fahrzeug bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs wegen fehlender Unfallfreiheit mangelhaft war, weshalb auch dahinstehen kann, welche Angaben der Mitarbeiter B. bei Ankauf gemacht hat.
Der Sachverständige F…, an dessen Sachkunde das Gericht auch aufgrund weiterer Beauftragungen in anderen Verfahren keinen Anlass hat zu zweifeln, kommt in seinem Gutachten nachvollziehbar zu dem Schluss, dass sich keine hinreichend sichere Feststellung dahin treffen lässt, dass der A. bereits vor dem Ankauf durch den Kläger im Juli 2012 einen Unfallschaden erlitten hat. Der Sachverständige hat zwar im Bereich von Dachholm und Fahrzeugfront bei Durchführung einer Sichtprüfung unfallbedingte Beschädigungen sowie Reparaturspuren und Lackierfehler festgestellt. Er hat jedoch auch deutlich gemacht, dass der Zeitpunkt der Durchführung der Lackierarbeiten nicht bestimmt werden könne. Soweit der Sachverständige bei Demontage der vorderen Stoßfängerverkleidung sowie der Innenverkleidung des rechten Dachholms anhand der auf einzelnen Bauteilen aufgebrachten Prägestempel die Jahreszahl 2006 festgestellt hat, lässt dies keinen hinreichend sicheren Schluss dahin zu, dass unfallbedingte Reparaturarbeiten vor dem Erwerb durch den Kläger erfolgt sein müssen. Wo, wann und von wem etwaige Arbeiten ausgeführt wurden, ist nicht ersichtlich. Es kann nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Einbau der Ersatzteile einige Zeit nach Herstellung und etwaiger Lagerung sowie nach dem Erwerb durch den Kläger erfolgt sind. Schließlich hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten plausibel dargestellt, dass Schmutzanhaftungen in der Schutzhülle der Lambdasonde weder Rückschlüsse auf den Zeitpunkt einer Beschädigung noch den Zeitpunkt einer Reparatur zulassen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.