Mitunter müssen Rechtsanwälte auch in eigener Sache tätig werden, z.B. wenn ausstehendes Honorar nicht bezahlt wird und eingeklagt werden muss. In diesem Fall stellt sich dann schnell die Frage, ob im Rahmen der Kostenfestsetzung auch die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) mit beantragt werden muss.
Keine Umsatzsteuer bei Innengeschäften
Ein Innengeschäft liegt vor, wenn der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit in eigener Sache tätig wird, z.B. beim Einklagen von Honoraransprüchen. Das Berliner Kammergericht führt hierzu aus:
„In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass kein steuerbarer Umsatz vorliegt, wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird, soweit die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, sondern unterfällt als sogenanntes Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer.“
(KG Berlin, Beschluss vom 23. April 2009 – 2 W 57/09)
Bei sog. Innengeschäften entsteht keine Umsatzsteuer. Der BGH führt hierzu aus:
„Wird ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig, liegt kein steuerbarer Umsatz vor, wenn die Angelegenheit zu seinem beruflichen Bereich gehört. Eine solche Tätigkeit ist keine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gegen Entgelt für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen (§ 3 Abs. 9a UStG), sondern unterfällt als sog. Innengeschäft nicht der Umsatzsteuer (vgl. OLG Hamburg MDR 1999, 764; OLG Hamm AnwBl. 2002, 249, 250; OLG München MDR 2003, 177; KG RVGreport 2004, 354, 355; AnwK-RVG/Schneider, VV 7008 Rdn. 11; Hartung/Römermann, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, VV Teil 7 Rdn. 67, jeweils m.w.N.).“
(BGH, Beschluss vom 25. November 2004 – I ZB 16/04)
Außengeschäfte sind umsatzsteuerpflichtig
Bei sog. Außengeschäften fällt dagegen Umsatzsteuer an. Im Gegensatz zu Innengeschäften wird der Rechtsanwalt bei einem Außengeschäft nicht „im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit“ tätig. Er vertritt sich vielmehr selbst als Privatperson, wie z.B. bei einem Pferdekauf:
„Der Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Pferdekauf des Klägers betraf nämlich eine private Angelegenheit des Klägers. Der in eigener Sache tätige Rechtsanwalt kann eine Erstattung der Mehrwertsteuer nach § 25 II BRAGO beanspruchen, wenn der Rechtsstreit eine private Angelegenheit betrifft (OLG Stuttgart JurBüro 1986, Sp. 443; OFD Düsseldorf, Schreiben vom 15.02.1982 – S 7102 B-St 153 –, AnwBl 1982, 193 mwN, Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Auflage, Ziff. 6.2 „Umsatzsteuer“). Sofern ein Rechtsanwalt sich in einer privaten Sache selbst vertritt, entstehen nämlich – anders als bei Selbstvertretung in beruflichen Angelegenheiten – infolge des Abzugsverbots als Betriebsausgabe nach § 12 Nr. 3 EStG Kosten in Höhe der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch nach §§ 1 I Nr. 2 b, 10 IV Nr. 2 UStG. Ein Eigenverbrauch nach § 1 I Nr. 2 b UStG liegt vor, da der Rechtsanwalt bei Selbstvertretung in privaten Angelegenheiten als Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Leistungen für Zwecke außerhalb seines Unternehmens ausführt.“
(OLG Köln, Beschluss vom 06. Mai 1992 – 2 W 40/92)