Thema:

Ist eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz wirksam, die den Versicherer bei verschlechterten Umständen zur Herabsetzung des Rentenfaktors berechtigt, ohne ihn bei späterer Verbesserung der Umstände zu einer Wiederheraufsetzung zu verpflichten?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) befasst.

Sachverhalt

Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen Versicherer auf Unterlassung der Verwendung einer bestimmten Anpassungsklausel. Der beklagte Versicherer bot fondsgebundene Riester-Rentenversicherungen an und verwendete zwischen Juni und November 2006 Allgemeine Versicherungsbedingungen mit unter anderem folgender Regelung:

„Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so stark erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen (siehe § 25 Abs. 1 a Satz 4) nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 € Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlung bis zu Ihrem Tode garantieren können.“

Eine Verpflichtung zur Wiederanhebung des Rentenfaktors bei verbesserter Lage enthielt die Klausel nicht.

Der Versicherer übte dieses Anpassungsrecht gegenüber einem Versicherungsnehmer im Januar 2017 und Januar 2021 aus. In Begleitschreiben teilte er jeweils mit, bei günstigeren Rechnungsgrundlagen zu Rentenbeginn den Rentenfaktor wieder bis maximal zur ursprünglichen Höhe anzuheben.

Die Entscheidung des BGH

In der Sache erklärte der BGH die beanstandete Klausel für unwirksam. Die Regelung stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die als das Hauptleistungsversprechen einschränkende Bestimmung der Inhaltskontrolle unterliege.

Die Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB. Diese Vorschrift erklärt die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders zur Leistungsänderung für unwirksam, wenn die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil nicht zumutbar ist. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei eine Änderung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen ein Indiz für die Unzumutbarkeit.

Der BGH erkannte zwar an, dass Versicherer bei langfristigen Lebensversicherungsverträgen ein berechtigtes Interesse an Anpassungsmöglichkeiten haben. Nachträgliche Störungen im Verhältnis von versprochener Leistung zu den erzielbaren Kapitalerträgen könnten nicht vollständig vermieden werden. Eine Anpassungsmöglichkeit liege auch im Interesse der Versicherungsnehmer an der Durchführung des Vertrags.

Unzumutbar sei ein Änderungsrecht jedoch, wenn der Versicherer sein Anpassungsinteresse einseitig zu Lasten der Versicherungsnehmer verwirkliche. Dies sei der Fall, wenn eine Klausel nur dem Verwender erlaube, Kostensteigerungen weiterzugeben, ohne ihn zu verpflichten, günstige Veränderungen ebenfalls weiterzugeben. Dieses für Preisanpassungsklauseln entwickelte Symmetriegebot gelte gleichermaßen für Klauseln zur Änderung versicherungsvertraglich vereinbarter Leistungen. Das Äquivalenzprinzip finde im Versicherungsvertragsrecht Anwendung.

Eine Prognose, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich die Umstände wieder verbessern werden, sei nicht erforderlich. Bei der im AGB-Recht gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise entfalle die Zumutbarkeit nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen einer Wiederanhebung tatsächlich vorliegen.

Der BGH wies das Argument zurück, das gesetzliche Anpassungsrecht nach § 163 VVG enthalte ebenfalls keine Wiederanhebungspflicht und legitimiere daher die streitgegenständliche Klausel. Diese Vorschrift setze einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Prämie und Versicherungsleistung voraus, der bei fondsgebundenen Rentenversicherungen mit Rentenfaktorberechnung nicht bestehe. Eine Prämienerhöhung führe hier lediglich zu erhöhten Fondsguthaben, sichere aber nicht die Erfüllbarkeit der Rentenleistungen.

Auch versicherungsaufsichtsrechtliche Vorschriften stünden einer Wiederanhebungspflicht nicht entgegen. Da die Absenkung nur bei dauerhaft nicht mehr gesicherten Rentenleistungen zulässig sei, sei spiegelbildlich eine Wiederanhebungspflicht nur in einem die Leistungsfähigkeit wahrenden Umfang notwendig.

Die Interessen der Versicherungsnehmer würden nicht anderweitig ausreichend gewahrt. Die Überschussbeteiligung nach den Versicherungsbedingungen gleiche die Nachteile nicht hinreichend aus, da die Versicherungsnehmer nur anteilig an den Überschüssen partizipierten. Die Möglichkeit zu Zuzahlungen oder Beitragserhöhungen sei betragsmäßig begrenzt und wirke sich nicht auf den Rentenfaktor aus. Auch die in Begleitschreiben abgegebene Zusage des Versicherers zur Wiederanhebung könne im Verbandsprozess die unangemessene Benachteiligung ebenfalls nicht ausgleichen, da die Klausel selbst den Abschluss einer solchen Individualabrede nicht sicherstelle.