Die Rückforderung von Privatkrediten

Es kommt immer wieder vor, dass Menschen anderen Personen aus ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis Geld leihen. Wird das Geld dann nicht zurückgezahlt, ist es nicht nur mit der Freundschaft schnell vorbei, sondern es stellt sich auch die Frage, ob und wie der Rückzahlungsanspruch am besten durchgesetzt werden kann.

Bei dieser Thematik sind einige Punkte zu beachten, die nach meiner Erfahrung regelmäßig von Bedeutung sind. Ich habe daher hierzu einige wichtige Informationen zusammengefasst.

Sprechen Sie mich an, wenn Sie Probleme im Zusammenhang mit einem Privatkredit haben, egal ob als Darlehensgeber oder Darlehensnehmer. Ich helfe Ihnen gerne weiter.

Inhaltsverzeichnis

Welche Formvorschriften bestehen für einen privaten Darlehensvertrag?

Ein privater Darlehensvertrag kann formfrei abgeschlossen werden, d.h. theoretisch auch mündlich.

Die Formvorschriften für Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 BGB) sind insoweit nicht anwendbar, da ein Verbraucherdarlehensvertrag nur dann vorliegt, wenn das Darlehen von einem Unternehmer (z.B. einer Bank) gewährt wird.

Aus Beweisgründen sollte ein privater Darlehensvertrag trotzdem immer schriftlich festgehalten werden.

Wer trägt die Beweislast für den Privatkredit?

Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Vorausetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muss dagegen den Beweis für rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbringen (BGHZ 113, 222 = BeckRS 1991, 1084).

Im Falle eines Privatkredits bedeutet dies:

Es gibt keine gesetzliche Vermutung, dass die Hingabe eines Geldbetrages darlehensweise erfolgt ist (MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 149). Daher trägt ein Darlehensgeber, der jemanden auf Rückzahlung eines Darlehensbetrages in Anspruch nimmt, die Beweislast für die Darlehensabrede und für die Auszahlung des Darlehensbetrages (vgl. BGH Beschl. v. 19.11.2014 – IV ZR 317/13 = BeckRS 2014, 22752; BGH Urt. v. 24.5.1976 – III ZR 63/74 = BeckRS 1976, 31114780; OLG Dresden Beschl. v. 26.4.2021 – 4 U 375/21 = BeckRS 2021, 17344; OLG Brandenburg Hinweisbeschluss v. 23.12.2019 – 11 U 62/19 = BeckRS 2019, 38188; MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488).

Der Darlehensgeber trägt grundsätzlich auch die Beweislast dafür, einen anderen Rechtsgrund auszuschließen, z. B. wenn der Beklagte behauptet, es liege in Wahrheit eine Schenkung vor (vgl. BGH Beschl. v. 19.11.2014 = IV ZR 317/13, BeckRS 2014, 22752; BGH Beschl. v. 26.9.2007 – IV ZR 145/07 = BeckRS 2007, 16514; BGH Urt. v. 3.12.1987 – III ZR 120/86 = BeckRS 1987, 31067771).

Auch für die Vereinbarung von Zinsen und deren Höhe trägt der Darlehensgeber als Gläubiger die Beweislast. Dass eine Verzinsung von Darlehen nach dem Gesetz der Regelfall ist, ändert hieran nichts (vgl. MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 149).

Dementsprechend ist z.B. jüngst das OLG Nürnberg zu dem Ergebnis gelangt, dass der Darlehensgeber die Beweislast dafür trägt, dass eine Verzinsung vereinbart wurde (OLG Nürnberg Hinweisbeschluss v. 31.1.2024 – 13 U 1171/23 = BeckRS 2024, 3513).

Wer die Rückzahlung eines Privatkredits beansprucht, muss also im Streitfall den Abschluss eines entsprechenden Darlehensvertrages und die Auszahlung nachweisen können. Das gilt insbesondere dann, wenn behauptet wird, das Geld sei durch einen Dritten ausgezahlt worden. In einem vor dem AG Duderstadt geführten Verfahren behauptete die Klägerin zum Beispiel, meiner Mandantin 5.000,- € in bar geliehen zu haben. Die Übergabe soll angeblich durch einen Zeugen (den Lebensgefährten der Klägerin) erfolgt sein. Dies wurde von uns bestritten. Das AG Duderstadt wies die Klage letztlich ab, weil der Abschluss eines Darlehensvertrags zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht ausreichend substantiiert dargelegt wurde (AG Duderstadt, Urteil vom 22.11.2018 – 10 C 99/18).

Die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast dürfen allerdings nicht überspannt werden. Zum Beispiel hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2020 klargestellt, wie konkret der Darlehensgeber im Prozess zu der Auszahlung (“Valutierung”) des Darlehens vortragen muss. Demnach muss ein Darlehensgeber nicht im Einzelnen darlegen, wann, wo genau und wie die Auszahlung des Darlehens erfolgt sein soll. Nach Auffassung des BGH reicht es vielmehr aus, wenn der Darlehensgeber z.B. unter Vorlage eines schriftlichen Darlehensvertrages behauptet, dass er ein Darlehen in der genannten Höhe ausgezahlt hat. Enthält der Darlehensvertrag darüber hinaus einen bestimmten Jahreszins, eine Laufzeit und eine Rückzahlungspflicht, erfüllt dies die Voraussetzungen eines Rückzahlungsanspruchs (BGH, Beschluss v. 12.11.2020, Az.: IX ZR 214/19).

Darlehen oder Schenkung – Wer trägt die Beweislast?

Wird gegen einen Darlehensnehmer eine Klage auf Rückzahlung eines Darlehens erhoben, kann es passieren, dass sich der Beklagte darauf beruft, dass er zwar Geld erhalten habe, dies jedoch schenkweise erfolgt sei. Damit bestreitet der Beklagte faktisch den Abschluss eines Darlehensvertrages. Die Beweislast dafür, dass das Geld als Darlehen gewährt wurde, liegt in diesem Fall beim Kläger, also beim Darlehensgeber, vgl. z.B. OLG Hamm, Urteil vom 30. September 1977 – 11 U 99/77:

„Die Klägerin hat keinen Rückzahlungsanspruch einer Darlehensverbindlichkeit nach § 607. Da der Beklagte behauptet hat, die Zuwendungen seien als Schenkung erfolgt, war die Klägerin beweispflichtig für ihre Behauptung. Den Beweis ist sie fällig geblieben. Auf die zunächst angebotene Parteivernehmung des Beklagten hat sie in der mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Klägerin kommt auch keine Beweislastumkehr zugute. Die Lebenserfahrung spricht nicht dafür, daß die Zuwendungen als Darlehen erfolgt sind.“

(OLG Hamm, Urteil vom 30. September 1977 – 11 U 99/77)

Ist es ein Nachteil, wenn ich keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen habe?

Wenn sich jemand von einem Freund Geld „leiht“, liegt rechtlich gesehen ein Darlehensvertrag (§ 488 BGB) vor. Im privaten Bereich muss hierfür auch keine Schriftform eingehalten werden. Bei Privatkrediten ist es ausreichend, wenn der Vertragsabschluss mündlich oder in Textform erfolgte. Ein mündlich abgeschlossener Darlehensvertrag kann zum Beispiel durch Zeugen nachgewiesen werden. Auch der Verwendungszweck in einer Banküberweisung kann ein hilfreiches Indiz für einen Darlehensvertrag sein. Besser ist natürlich ein Vertrag oder anderweitiger Nachweis in Textform. Auch Schriftverkehr über Whatsapp, SMS oder E-Mail kann als Beweismittel herangezogen werden. Wichtig ist, dass folgende Punkte nachgewiesen werden können:

  • Ein Darlehensvertrag (also eine Vereinbarung, wonach das Geld “geliehen” und nicht “verschenkt” werden sollte)
  • Die Auszahlung des Darlehensbetrages (Dies nennt man “Valuta”)
  • Die Fälligkeit der Rückzahlung (also ggf. auch den Nachweis einer Kündigung)

Ab wann darf ich einen Privatkredit zurück verlangen?

Im Bekannten- oder Freundeskreis wird Geld häufig „bis auf weiteres“ geliehen. Mit anderen Worten, ein konkreter Zeitpunkt für die Rückzahlung des Privatkredits wurde überhaupt nicht vereinbart. In solchen Fällen kann der Darlehensgeber das Darlehen nicht sofort zurückfordern. Dann gilt nämlich § 488 Abs. 3 BGB:

„Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.“

(§ 488 Abs. 3 BGB)

Der Darlehensnehmer hat nach Kündigung dann laut Gesetz noch drei Monate Zeit, das offene Darlehen zurückzuzahlen.

Es besteht zwar grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen Privatkredit fristlos zu kündigen, §§ 490, 314 BGB. Dafür muss allerdings ein „wichtiger Grund“ vorliegen, der nicht immer vorliegt. Als wichtiger Grund ist zwar auch die ausbleibende Zahlung von vertraglich geschuldeten Zinsen bzw. Raten denkbar. Jedoch berechtigt nicht jeder Zahlungsverzug automatisch zur außerordentlichen Kündigung.

Einen Orientierungspunkt liefern die Vorschriften des § 543 Abs. 2 Nr. 3 lit. a und § 498 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Demnach kann eine fristlose Kündigung des Darlehens zulässig sein, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei vollen, aufeinanderfolgenden Zins- bzw. Ratenzahlungen in Verzug gerät (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 01.10.1987 – III ZR 175/86; BGH, Urteil vom 19.09.1985 – III ZR 213/83). Das setzt allerdings voraus, dass bei Überlassung des Privatkredits eine Rückzahlung in Raten vereinbart wurde und dies notfalls bewiesen werden kann.

Tipp: Immer hilfsweise die ordentliche Kündigung erklären!

Ein Privatkredit sollte immer hilfsweise ordentlich gekündigt werden. Der Darlehensnehmer hat dann höchstens drei Monate Zeit, das offene Darlehen zurückzuzahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Darlehensnehmer auf jeden Fall in Verzug. Das ist auch für die Erstattung von Anwaltskosten relevant: Der Darlehensgeber kann nämlich regelmäßig erst bei Verzug des Darlehensnehmers Anwaltskosten für die Rückforderung erstattet verlangen.

Muster für ein Kündigungsschreiben

Dieses Muster ist für den Fall gedacht, dass das Darlehen erst einmal gekündigt werden muss. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Vergabe des Darlehens kein festes Datum für die Rückzahlung vereinbart war.

„Sehr geehrter Herr …

ich habe Ihnen am [Datum ergänzen] ein Darlehen über [Betrag ergänzen] gewährt.

Für das Darlehen waren Zinsen in Höhe von [Zinsen entsprechend ergänzen oder diesen Satz ganz streichen] vereinbart.

Ich kündige hiermit das Darlehen zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate (§ 488 Absatz 3 Satz 2 BGB). Das Darlehen ist also spätestens drei Monate nach Zugang dieses Kündigungsschreibens an mich zurückzuzahlen. Ich fordere Sie auf, das Darlehen [ggf. zuzüglich Zinsen] spätestens bis zu diesem Zeitpunkt auf folgende Bankverbindung zu erstatten:

[Bankverbindung ergänzen]

Sollte die Rückzahlung nicht rechtzeitig erfolgen, muss ich mir schon jetzt vorbehalten, einen Rechtsanwalt mit der Rückforderung zu beauftragen. Ich hoffe, dass es nicht so weit kommen muss.

Mit freundlichen Grüßen“

Muss der Zugang der Kündigung nachgewiesen werden?

Eine Kündigung stellt rechtlich gesehen eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Wer ein Darlehen kündigt, muss also im Streitfall den Zugang des Kündigungsschreibens beweisen können. Das gilt sowohl für eine ordentliche als auch eine fristlose Kündigung eines Darlehens. Das Kündigungsschreiben sollte also so verschickt werden, dass der Zugang notfalls vor Gericht bewiesen werden kann. Hierfür bieten sich folgende Möglichkeiten an (am besten so viele wie möglich kombinieren):

  • Versand per Einschreiben unter Hinzuziehung von Zeugen (Zeuge liest das Schreiben und gibt das Einschreiben selbst bei der Post auf)
  • Versand per WhatsApp
  • Versand per E-Mail mit Lesebestätigung
  • Versand per Faxanschluss mit qualifiziertem Sendebericht

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, Schreiben per Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.

Wenn auf eine Kündigung des Darlehens keine Zahlung erfolgt, sollte man überlegen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um seinen Rückzahlungsanspruch durchzusetzen, notfalls gerichtlich. Ohne einen rechtskräftigen Titel kann der Rückzahlungsanspruch nämlich sonst verjähren!

Muster für ein Aufforderungsschreiben

Wenn das Darlehen bereits gekündigt wurde oder wenn schon bei Vergabe ein fester Zeitpunkt für die Rückzahlung vereinbart war, ist es in den meisten Fällen zweckmäßig, den Schuldner selbst noch einmal aufzufordern, z.B. nach folgendem Muster:

„Sehr geehrter Herr …

ich habe Ihnen am [Datum ergänzen] ein Darlehen über [Betrag ergänzen] gewährt.

Für das Darlehen waren Zinsen in Höhe von [Zinsen entsprechend ergänzen oder diesen Satz ganz streichen] vereinbart.

Das Darlehen [ggf. zuzüglich Zinsen] hätte spätestens am [Datum ergänzen] an mich zurückgezahlt werden müssen. Dieser Zeitpunkt ist bereits verstrichen. Ich fordere Sie auf, das Darlehen [ggf. zuzüglich Zinsen] spätestens innerhalb einer Woche auf mein Bankkonto zurückzuzahlen:

[Bankverbindung ergänzen]

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf meinem Konto. Sollte die Rückzahlung nicht rechtzeitig erfolgen, muss ich mir schon jetzt vorbehalten, einen Rechtsanwalt mit der Rückforderung zu beauftragen. Ich hoffe, dass es nicht so weit kommen muss.

Mit freundlichen Grüßen“

Das Schreiben sollte so versendet werden, dass der Zugang im Streitfall belegt werden kann (z.B. E-Mail mit Autoresponder, Versand per Einschreiben durch einen befreundeten oder verwandten Zeugen, Telefax mit Sendebericht, Whatsapp-Nachricht mit zwei blauen Haken…).

Wann verjährt ein privates Darlehen?

Forderungen unterliegen grundsätzlich der Verjährung. Das heißt, nach einer gewissen Zeit kann der Schuldner seine Schuld zwar noch begleichen (wenn er dies noch möchte), muss es aber nicht. Er kann sich dann auf die Einrede der Verjährung berufen. Das Gesetz beschreibt dies folgendermaßen:

“Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.”

(§ 194 Abs. 1 BGB)

Darlehensforderungen oder genauer gesagt Darlehensrückzahlungsansprüche (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren (siehe nur BGH, Urteil vom 21.06.2018 – IX ZR 129/17).

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Für Darlehensforderungen heißt das:

Der Anspruch auf Darlehensrückzahlung ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs. Die Fälligkeit hängt, wenn eine Zeit für die Rückzahlung des Darlehens nicht bestimmt war, von einer Kündigung ab (§ 488 Abs. 3 Satz 1 BGB), im Übrigen vom Ablauf der vereinbarten Zeit (BGH, Urteil vom 21.06.2018 – IX ZR 129/17).

Entscheidend ist also, ob bei Vergabe des Darlehens ein konkreter Rückzahlungszeitpunkt vereinbart wurde oder nicht.

Wann beginnt die Verjährung bei Darlehen mit unbestimmter Laufzeit?

Private Darlehen werden nicht selten für einen unbestimmten Zeitraum vergeben, ganz nach dem Motto „Zahl es mir zurück, sobald Du kannst.“ Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um ein Darlehen mit unbestimmter Laufzeit. Solche Darlehen müssen gemäß § 488 Abs. 3 BGB zunächst gekündigt werden:

„Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.“

(§ 488 Abs. 3 BGB)

Bei solchen Darlehen kann also die Verjährungsfrist grundsätzlich erst nach Kündigung des Darlehens zu laufen beginnen. Denn so lange das Darlehen noch läuft, kann es auch nicht zurückgefordert werden und der Rückzahlungsanspruch kann auch noch nicht verjähren (Allerdings können ggf. Zinsen schon vorher fällig werden und dementsprechend vorher verjähren).

Wann beginnt die Verjährung bei Darlehen mit bestimmter Laufzeit?

Wurde schon bei Gewährung des Darlehens eine bestimmter Termin für die Rückzahlung bestimmt, ist der Darlehensbetrag an diesem Tag zur Rückzahlung fällig. In diesem Zeitpunkt beginnt auch die regelmäßige Verjährungsfrist (drei Jahre, § 195 BGB) zu laufen.

Beispiel: Herr Müller „verleiht“ Herrn Meier 10.000,- EUR. Es wird vereinbart, dass Herr Meier das Darlehen an seinem nächsten Geburtstag (01. April 2023) zurückzahlen soll. Dann ist das Darlehen an diesem Tag zur Rückzahlung fällig. Der Rückzahlungsanspruch verjährt in diesem Fall mit Ablauf des 31.12.2026.

Was bedeutet Hemmung der Verjährung?

Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs kann unter Umständen auch gehemmt werden. Eine Hemmung der Verjährung tritt z.B. ein in folgenden Fällen:

  • Verhandlungen über den Rückzahlungsanspruch (§ 203 BGB)
  • Erhebung einer Klage auf Rückzahlung oder Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 BGB)

Denkbar ist weiterhin ein Neubeginn der Verjährung (§ 212 BGB), z.B. wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 21.06.2018 – IX ZR 129/17).

Was passiert, wenn der Schuldner trotz Mahnschreiben nicht zahlt?

Wenn Ihr Schuldner das „geliehene“ Geld nicht fristgerecht zurückzahlt, gerät er in Verzug. Dann dürfen Sie z.B.

  • die offene Forderung durch Zahlungserinnerung einfordern
  • zusätzliche Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen
  • einen Anwalt mit der Rückforderung beauftragen

Falls Ihr Schuldner das Geld trotz Mahnschreiben nicht zurückzahlt, können Sie Klage auf Rückzahlung des Darlehensbetrages erheben oder ein gerichtliches Mahnverfahren durchführen. Ziel ist ein rechtskräftiger Titel in Form eines Urteils oder Vollstreckungsbescheids. Denn aus einem rechtskräftigen Titel kann man 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Wenn Sie Ihren Rückzahlungsanspruch nicht “titulieren”, droht dagegen schon nach relativ kurzer Zeit die Verjährung Ihres Rückzahlungsanspruchs. Lassen Sie sich daher am besten nicht zu viel Zeit.

Sofern sich Ihr Schuldner gar nicht gegen die Klage oder das Mahnverfahren wehrt, ergeht ein so genanntes Versäumnisurteil oder ein Vollstreckungsbescheid. Ein Gerichtstermin findet dann regelmäßig nicht statt. Wenn sich Ihr Schuldner wehrt, muss im Prozess genau dargelegt und ggf. bewiesen werden, dass ein entsprechender Rückzahlungsanspruch besteht. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hierbei in jedem Fall anzuraten. Geht es um mehr als 5.000,- EUR, ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ohnehin zwingend vorgeschrieben, weil dann vor dem Landgericht verhandelt werden muss.

Was passiert nach dem Urteil?

Wenn die Klage auf Rückzahlung Erfolg hat, erhält man ein Urteil und damit einen vollstreckbaren “Titel”. Mit einem solchen Titel kann man gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betreiben. Man kann zum Beispiel einen Gerichtsvollzieher beauftragen, den Schuldner aufzusuchen und seine Vermögenswerte zu pfänden. Oder man kann über das zuständige Vollstreckungsgericht eine Pfändung des Bankkontos des Schuldners veranlassen.

Besonderheiten bei Geldzuwendungen unter Eheleuten

Kommt es zur Trennung von Eheleuten, wird nicht selten über Rückzahlungsansprüche gestritten, z.B. wenn ein Ehepartner dem anderen Ehepartner während der Ehe einen größeren Geldbetrag überwiesen hat.

In solchen Fällen wird dann meistens vom Anspruchsteller behauptet, dass es sich um ein Privatdarlehen handle, welches nun zurückgefordert wird.

Bei Geldzuwendungen unter Eheleuten sind die beweismäßigen Anforderungen insoweit höher als bei anderen privaten Darlehen. Hintergrund ist die Rechtsprechung zu sogenannten ehebedingten Zuwendungen.

Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass Geldzuwendungen während einer laufenden Ehe in der Regel kein Darlehen und auch keine Schenkung darstellen, sondern „um der Ehe willen“ stattfinden.

„Allerdings sind Zuwendungen unter Ehegatten in der Re­gel nicht als Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB zu qualifizieren, weil sie zumeist der ehelichen Lebensgemein­schaft dienen (…). Hieraus ergibt sich, daß eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Er­wartung zugrunde liegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine Schen­kung, sondern eine ehebedingte Zuwendung darstellt (…). Hierzu ge­hören etwa auch Zuwendungen, die ein Ehegatte dem anderen im Interesse einer haftungsmäßig günstigen Organisation des Fa­milienvermögens, etwa durch dessen Verlagerung auf den be­trieblich nicht haftenden Ehegatten macht (…).“

(BGH, Urteil vom 17. Januar 1990 – XII ZR 1/89; vgl. auch BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 – XII ZR 132/90)

Solche ehebedingten Zuwendungen werden aber nicht nach den Vorschriften über eine Schenkung oder ein Darlehen ausgeglichen, sondern über die güterrechtlichen Vorschriften (vgl. KG Berlin, Urteil vom 15.05.2009 – 7 U 222/08).

Natürlich können auch Eheleute untereinander vereinbaren, dass eine Geldzuwendung als Schenkung oder als Darlehen erfolgt, vgl. z. B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2020 – 8 UF 167/19:

„Im Rahmen ihrer privatautonomen Gestaltungsmacht steht es Ehegatten frei, Darlehen oder Schenkungen untereinander zu vereinbaren.“

Dies muss dann jedoch deutlich genug nach außen treten, der Rechtsbindungswille muss sich insoweit „manifestieren“:

„Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einem Rechtsgeschäft und einer Zuwendung unter Ehegatten ist der Parteiwille (…). In der Regel ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, jedoch davon auszugehen, dass Zuwendungen (auch) größerer Vermögenswerte unter Ehegatten keine „eheneutralen“ Rechtsgeschäfte wie etwa Schenkungen oder Darlehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft dienende, ehebedingte Zuwendungen sind (…).

Für eine Einordnung als eheneutrales Rechtsgeschäft, nicht als ehebedingte Zuwendung muss sich ein anderweitiger Rechtsbindungswille deutlich manifestieren (…).“

(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2020 – 8 UF 167/19)

Siehe auch Saarländisches OLG, Beschluss vom 09.07.2009 – 9 W 205/09-7:

„Bei der Hingabe eines größeren Geldbetrages zwischen Ehegatten handelt es sich dann nicht um eine ehebedingte, der güterrechtlichen Auseinandersetzung unterliegende Zuwendung, sondern um einen – gesonderten schuldrechtlichen -Darlehensvertrag, wenn der Rechtsbindungswille deutlich manifestiert ist. Zwar mag durchaus davon ausgegangen werden, dass Ehegatten in einer funktionierenden Ehe ihre Beziehungen zueinander auch bei Zuwendung größerer Geldbeträge in der Regel nicht in den Formen des rechtlich durchsetzbaren Vertragsrechtes regeln wollen, da ihnen innerhalb eines solchen Näheverhältnisses der Rechtsbindungswille meist fehlen wird (…). Dieser Grundsatz findet indes dort eine Grenze, wo der Rechtsbindungswille in einer Art und Weise zu Tage tritt, dass er nicht mehr zu übersehen ist. Letztlich ist es auch Ehegatten unbenommen, rechtsgeschäftliche Verträge mit den entsprechenden Folgen abzuschließen.“

Selbst wenn eine Zahlung als Darlehen deklariert wird, kann diese im Einzelfall trotzdem als ehebedingte Zuwendung angesehen werden, vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.06.1999 – 1 U 91/98:

„Die Rechtsprechung hat sogar wiederholt Zahlungen innerhalb der Ehe als ehebedingte Zuwendungen angesehen, wenn sie tatsächlich als „Darlehen“ (…) oder Schenkung deklariert waren (…). Die Parteien waren sich in diesen Fällen der rechtlichen Besonderheiten ehebedingter Zuwendungen nicht bewußt.

Dies schließt die Annahme – unzweifelhaft zulässiger – rechtsgeschäftlicher Verträge unter Ehegatten zwar nicht aus. Bei der Auslegung des Parteiverhaltens ist jedoch im Rahmen einer bestehenden Ehe immer sehr sorgfältig zu prüfen, ob nicht die Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft so sehr das Geschehen prägt, dass die Deklarierung des Vorgangs als ein bestimmtes Rechtsgeschäft dahinter zurückzutreten hat.“

Wenn sich also Eheleute während der Ehe eine Geldzuwendung als Darlehen oder als Schenkung gewähren möchten, sollte man hierüber in jedem Fall einen schriftlichen Vertrag abschließen. In diesem Vertrag sollte am besten auch klargestellt werden, dass es sich insoweit um keine ehebedingte Zuwendung handelt.

Das BGB sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, dass Verträge rückabgewickelt werden können, wenn die sogenannte Geschäftsgrundlage wegfällt (§ 313 BGB). Bei Zuwendungen unter Eheleuten liegt dann die Idee nahe, bei späterem Scheitern der Ehe einen Wegfall der Geschäftsgrundlage anzunehmen.

Eine ehebedingte Zuwendung kann aber nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres über § 313 BGB rückabgewickelt werden, vgl. z. B. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2020 – 8 UF 167/19:

„Grundsätzlich ist zwar auch eine Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung denkbar. Jedoch ist der gesetzliche Zugewinnausgleich grundsätzlich vorrangig und verdrängt das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (…). Für diese Fälle kann auf § 313 BGB nur dann zurückgegriffen werden, wenn das güterrechtliche Ergebnis schlechthin unangemessen und untragbar wäre.“

So verleihen Sie Geld rechtssicher

Um sich vor unnötigen Streitigkeiten und Beweisschwierigkeiten zu schützen, empfiehlt es sich auch bei kleinen Privatdarlehen, einen kurzen Darlehensvertrag abzuschließen. Falls dann Ihr Freund oder Bekannter das verliehene Geld nicht fristgerecht zurückzahlt, können Sie mit einem schriftlichen Darlehensvertrag Ihren Anspruch eindeutig nachweisen.

Der Darlehensvertrag sollte folgende Mindestangaben enthalten:

  • Name und Anschrift Ihres Bekannten (als Darlehensnehmer bzw. Schuldner)
  • Ihr Name und Ihre Anschrift (als Darlehensgeber bzw. Gläubiger)
  • Betrag des Darlehens
  • Datum der Übergabe oder Überweisung
  • Zahlungstermin, Frist für die Rückzahlung, ggf. Ratenvereinbarung
  • Angabe zu möglichen Zinsen
  • Unterschrift beider Vertragsparteien

Kein schriftlicher Darlehensvertrag? Schlecht, aber nicht hoffnungslos.

Es ist klar, dass gerade im Bekanntenkreis häufig kein schriftlicher Darlehensvertrag abgeschlossen wird (auch wenn man das hinterher vielleicht bereut).

Auch ein mündlicher Vertrag ist grundsätzlich rechtlich bindend. Ohne schriftlichen Vertrag ist ein Rückzahlungsanspruch natürlich schwieriger zu belegen, aussichtslos ist dies allerdings nicht. Auch ohne schriftlichen Darlehensvertrag können z.B. folgende Unterlagen helfen:

  • Ggf. können Sie ihren Rückzahlungsanspruch mit Zeugenaussagen, Fotos, Chatverläufe, Überweisungs- & Einzahlungsbelegen nachweisen. Bei einer Überweisung des Darlehens ist es daher auch immer zu empfehlen, im Verwendungszweck den Charakter des Darlehens festzuhalten, z.B. „Zinsloses Darlehen, zurückzuzahlen an Max Mustermann bis zum 01.04.2024“
  • Ggf. können Sie Ihren Schuldner dazu bewegen, eine Auflistung zu unterzeichnen, was er Ihnen noch schuldet. Auch das kann im späteren Streitfall helfen. Versuchen Sie nach Möglichkeit, ein solches Dokument zu erhalten, wenn Sie keinen schriftlichen Darlehensvertrag abgeschlossen haben.
  • Ggf. können Sie das Darlehen auch über Reaktionen des Schuldners dem Grunde nach nachweisen: Wenn Sie z.B. den Schuldner zur Rückzahlung eines bestimmten Betrages auffordern und er antwortet Ihnen, er brauche noch etwas Zeit oder er habe Ihnen schon einen Teil zurückgezahlt, wird er kaum bestreiten können, überhaupt ein Darlehen von Ihnen erhalten zu haben.

Schuldanerkenntnis

Durch die Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses (auch Schuldschein genannt) bestätigt der Schuldner, dass er Ihnen einen ausstehenden Darlehensbetrag schuldet. Sie können natürlich einen Schuldner nicht zur Unterzeichnung einer solchen Vereinbarung zwingen. Häufig sind Schuldner aber bereit, ein Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, wenn man Ihnen klarmacht, dass man ansonsten den Rechtsweg beschreiten müsse.

Bekannter zahlt Geld nicht zurück – Sollte man Strafanzeige erstatten?

Wenn jemand geliehenes Geld trotz Aufforderung nicht zurückzahlt, ist grundsätzlich eine Strafanzeige wegen Betrugs denkbar. Denn in solchen Fällen ist ja nicht auszuschließen, dass der Bekannte Sie über seinen Rückzahlungswillen bzw. seine Rückzahlungsfähigkeit getäuscht hat.

Eine Strafanzeige ist in vielen Fällen jedoch ein zweischneidiges Schwert. Denn wenn Sie z.B. keinen Nachweis darüber haben, dass Sie das Geld verliehen haben, kann Ihnen selbst eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung, übler Nachrede oder Verleumdung drohen.

Geld wird nicht zurückgezahlt – So geht man am besten vor

Falls Sie Geld bis auf Weiteres verliehen haben (also ohne dass ein bestimmtes Datum für die Rückzahlung vereinbart war), muss das Darlehen zunächst gekündigt werden.

Wird das Geld dann nicht zurückgezahlt, sollte vorsorglich eine Mahnung erfolgen, am besten per Übergabe-Einschreiben oder Einwurf-Einschreiben. Damit setzen Sie den Schuldner in Verzug.

Beachten Sie in jedem Fall die Verjährungsfristen: Der Rückzahlungsanspruch aus einem privaten Darlehen verjährt bereits nach 3 Jahren. Durch Klage oder gerichtlichen Mahnbescheid haben Sie jedoch die Möglichkeit, einen gerichtlichen Titel zu erhalten und dann bis zu 30 Jahre Zeit, um bei Ihrem Schuldner zu vollstrecken.

Exkurs: Gerichtliches Mahnverfahren

Eine Möglichkeit, privat verliehenes Geld zurückzufordern, ist die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Der dafür erforderliche Mahnantrag muss nicht begründet werden, das Mahngericht prüft lediglich die formalen Anforderungen. Bei der Antragsstellung kann Ihnen ein Rechtsanwalt helfen, die hierfür anfallenden Kosten werden automatisch in den Mahnbescheid als Verzugsschaden mit aufgenommen. Legt Ihr Schuldner keinen Widerspruch ein, wird ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Der Vollstreckungsbescheid ist einem Urteil gleichgestellt, damit können Sie dann rasch die Zwangsvollstreckung einleiten, sollte Ihr Schuldner nicht freiwillig zahlen.

Fazit

Wenn Ihr verliehenes Geld nicht fristgerecht zurückgezahlt wird, befindet sich Ihr Schuldner im Zahlungsverzug. Sie haben dann folgende Möglichkeiten und Rechte:

  • Sie können 5 % Verzugszinsen zusätzlich zum verliehenen Betrag verlangen
  • Sie können einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des offenen Betrags beauftragen
  • Sie können einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen
  • Sie können das verliehene Geld einklagen

Probleme mit privatem Darlehen? Ich helfe Ihnen weiter.

Sprechen Sie mich einfach an, wenn Sie Probleme im Zusammenhang mit einem privaten Darlehen haben, egal ob als Darlehensgeber oder Darlehensnehmer. Ich helfe Ihnen gerne weiter.