OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.05.1998 – 5 U 28/97

Leitsatz

  1. Wird in eine laufende Modellreihe eine Wegfahrsperre und ABS gebaut, ist ein Vormodell, das diese Ausstattung noch nicht hat, kein Neufahrzeug mehr.

  2. Das Alter eines Lagerfahrzeugs, das nicht als Neufahrzeug angeboten, sondern unter Hinweis auf den Modellwechsel mit einem überdurchschnittlichen Abschlag – hier 25% auf den früheren Neupreis und zusätzliche Inzahlungnahme eines älteren Fahrzeugs – als Nullkilometerfahrzeug verkauft wird, unterliegt, wenn der Gebrauchswert aufgrund des Alters – hier drei Jahre – nicht eingeschränkt ist, nicht der Offenbarungspflicht des Verkäufers.

  3. Besonders günstige Kaufkonditionen können ein Hinweis sein, daß das Alter eines Lagerfahrzeuges nicht zugesichert werden soll.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 15. April 1997 wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Beschwer der Klägerin beträgt weniger als 60.000 DM.

Tatbestand

1

Die Klägerin will den im April 1996 mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über einen im Januar 1993 produzierten PKW Citroen ZX Furio im Wege des großen Schadensersatzes gemäß § 463 BGB rückabwickeln.

2

Die Klägerin suchte das Geschäft der Beklagten anläßlich einer von dieser durchgeführten Sonderschau auf. Insbesondere zeigte sie Interesse an einem blauen Citroen ZX, den sie auch probefuhr, außerdem an dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Letzteres fuhr sie erst wenige Tage später Probe, weil erst die Batterie repariert werden mußte. Dieses Fahrzeug kaufte sie für 23.200 DM mit einem Preisnachlaß von fast 25 % gegenüber dem früheren Neupreis. Ein Gebrauchtfahrzeug, einen Opel Kadett E Caravan, gab sie zum Preis von 7.300 DM in Zahlung. Außerdem schloß sie eine Car-Garantie zum Preis von 200 DM für das zweite Nutzungsjahr ab. Die Bestellung bestätigte die Beklagte bei Auslieferung des Fahrzeugs auf einem im Betrieb der Beklagten für die Bestellung von Neufahrzeugen verwendeten Formular. Gleichzeitig erhielt die Klägerin die Rechnung. Sie fuhr mit dem Fahrzeug ungefähr 19.500 km. Sie tätigte Reparatur- und Unterhaltungsaufwendungen in Höhe von 1.392,60 DM.

3

Die Klägerin hat vorgetragen:

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Ihr sei gesagt worden, das Fahrzeug sei sechs Monate alt und habe eine Tageszulassung auf den Namen der Beklagten vom 29. Februar 1996.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.091,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 3. Mai 1996, Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Citroen ZX Furio, FahrgestellNr. …, sowie weitere 1.592,60 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte im Annahmeverzug sei.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat vorgetragen:

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Der Klägerin sei nur gesagt worden, daß das blaue Fahrzeug etwa sechs Monate alt sei. Bezüglich des gekauften Fahrzeugs sei ihr erklärt worden, daß es sich um ein älteres Lagerfahrzeug aus einer vorhergegangenen Serie handele. Deswegen sei der Preis sehr günstig gewesen. Das Fahrzeug sei auch länger auf den Betrieb zugelassen gewesen.

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Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken hat Zeugenbeweis erhoben und durch Urteil vom 15. April 1997 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ihr betreffs das Alter des gekauften Fahrzeugs unrichtige Angaben gemacht worden seien. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Klägerin gewußt habe, daß sie ein Vormodell erwerbe, das im Gegensatz zu der Folgeserie nicht mit einer Wegfahrsperre und ABS ausgerüstet sei, und sich die Altersangabe von sechs bis neun Monaten auf das blaue Fahrzeug bezogen habe und sich nur hierauf habe beziehen sollen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

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Gegen dieses ihr von Amts wegen am 23. April 1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Mai 1997 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 2. Juli 1997 innerhalb gewährter Fristverlängerung begründet. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

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Die Klägerin trägt vor:

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Der Verkäufer der Beklagten habe erklärt, ohne die Tageszulassung sei das streitgegenständliche Fahrzeug so teuer wie ein aktuelles Modell (Beweis: Sachverständigengutachten).

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Die Klägerin beantragt,

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das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 15. April 1997 abzuändern, die Beklagten zu verurteilen, an sie 20.091,20 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 3. Mai 1996, Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Citroen ZX Furio, Fahrgestellnummer …, sowie weitere 1.592,60 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte im Annahmeverzug sei.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze, Protokolle und die anderen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 463 BGB.

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Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß sie durch eine arglistige Täuschung zum Abschluß des Kaufvertrags bestimmt worden sei.

23

  1. Die Parteien haben keinen Kaufvertrag über ein Neufahrzeug geschlossen.

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a) Ein Fahrzeug darf nur dann als fabrikneu bezeichnet werden, wenn und solange das Modell dieses Fahrzeugs weiterhin unverändert hergestellt wird und es keine durch längere Standzeit bedingte Mängel aufweist. Fehler in der Produktion beeinträchtigen die Eigenschaft „fabrikneu“ nicht (vgl. BGH NJW 1980, 1097, 2128). Die Bezeichnungen „fabrikneu“ und „neu“ sind daher nicht synonym. Letztere besagt nur, daß die Sache aus neuen Materialen hergestellt wurde und unbenutzt ist (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Auflage, Rdn. 446).

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Es kann dahinstehen, ob Änderungen der Technik und der Ausstattung im Vergleich zur laufenden Modellreihe erheblich sein müssen, damit die Eigenschaft der Fabrikneuheit für ein Vormodell verloren geht (vgl. Reinking/Eggert aaO, Rdn. 464). Die hier vorliegenden Änderungen sind erheblich. ABS und Wegfahrsperre sind wichtige Ausstattungsmerkmale, die die aktive und passive Sicherheit des Fahrzeugs maßgeblich erhöhen. Der Vergleich der Klägerin mit einer geringfügigen Veränderung der Lackierung und des Herstellungsverfahrens ist ersichtlich interessenorientiert und überzeugt nicht (vgl. wegen weiterer Beispiele Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Auflage, Rdn. 465).

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Weil schon technische Änderungen die Eigenschaft „fabrikneu“ beseitigen, kommt es in diesem Zusammenhang auf die Standzeit des Fahrzeugs nicht mehr an.

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b) Aus dem verwendeten Formular ergibt sich nicht, daß dennoch ein Kaufvertrag über ein Neufahrzeug geschlossen werden sollte. Es ist unstreitig, daß die Klägerin dieses Formular erst bei Übergabe des Fahrzeugs — am 2. Mai 1996 — unterschrieben hat, während schon vorher — am 26. April 1996 — ein Kaufvertrag mündlich geschlossen worden war.

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  1. Die Klägerin wußte von der Beklagten, daß das gekaufte Fahrzeug aus einer nicht mehr produzierten Modellreihe stammt und das Nachfolgemodell mit wesentlichen technischen Veränderungen gebaut wird, sie deshalb kein Neufahrzeug erwirbt. Sie wurde daher in Bezug hierauf nicht getäuscht.

29

a) Die Klägerin hat in der Berufungsschrift selbst eingeräumt, daß sie Kenntnis von den Tatsachen hatte, die die Fabrikneuheit des Fahrzeugs ausschlossen. Sie trägt vor, der Zeuge A habe ihr gesagt, ohne Tageszulassung wäre das Fahrzeug so teuer wie ein aktuelles Modell. Das beinhaltet die Kenntnis, daß das Fahrzeug ungeachtet der Angemessenheit des Preises jedenfalls kein aktuelles Modell ist. Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe vor dem Kauf erfahren, daß die neuen Modelle ABS und Wegfahrsperre hätten. Auch aus dieser Mitteilung wußte sie, daß das Fahrzeug, an dem sie interessiert war, mit der dort vorhandenen Sicherheitsausstattung nicht mehr produziert werde. Die Klägerin zieht insoweit lediglich den unzutreffenden Schluß, die technischen Veränderungen seien unerheblich. Das ist nicht der Fall.

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b) Im übrigen hat auch die Beweisaufnahme des Einzelrichters dieses Wissen der Klägerin zur Überzeugung des Senats ergeben. Ihre Rügen gegen die Beweiswürdigung dringen nicht durch. Das angefochtene Urteil führt nachvollziehbar aus, weshalb es den Angaben des Zeugen A größeres Vertrauen schenkt als der Aussage des Zeugen L Aus der Gegenüberstellung beider Zeugen, wie sie sich aus der Niederschrift vom 25. März 1997 ergibt, läßt sich sehr deutlich erkennen, daß der Zeuge L um eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten der Klägerin bemüht war und erst auf eindringlichste Vorhalte aus den Angaben des Zeugen A — das war der Verkäufer — diese im wesentlichen einräumte. Demgegenüber hat der Zeuge A den Vortrag der Beklagten plausibel bestätigt. Ohnedies kommt der Vortrag der Beklagten dem Geschehen erheblich näher als der Vortrag der Klägerin, die die Verkaufsverhandlungen eher oberflächlich schildert, den Tatsachen, die die Beklagte detailliert vorbringt, jedoch nichts entgegensetzt. Dementsprechend gelingt die Auseinandersetzung der Klägerin mit den Angaben des Zeugen A nicht ohne Widerspruch zum eigenen Vortrag.

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c) Auch der Senat stellt daher fest, daß der Klägerin die wesentlichen Faktoren genannt wurden, aufgrund derer sie selbst beurteilen konnte, daß sie kein Neufahrzeug erwerben werde. Modellaktualität war ihr nicht zugesichert worden. Das unterscheidet den hiesigen Sachverhalt von demjenigen, der dem von ihr in Bezug genommenen Urteil des OLG Koblenz (vgl. NZV 1997, 358) zugrundelag. Dort waren die Veränderungen nicht mitgeteilt, sondern lediglich gesagt worden, es handele sich um ein Lagerfahrzeug. Das genügt nicht (siehe auch OLG Koblenz NZV 1995, 399; anders noch, aber durch die Rechtspr. des BGH aaO überholt, Senat MDR 1970, 325).

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d) Aus dem Kraftfahrzeugbrief konnte die Klägerin erkennen, daß das Fahrzeug nicht nur für einen Tag auf die Beklagte zugelassen war. Nichts Erhebliches hat die Klägerin schließlich dem Vortrag der Beklagten entgegengesetzt, bei der ersten Probefahrt im blauen Fahrzeug sei das Alter (nur) dieses Fahrzeugs mit etwa 6 Monaten angegeben worden. Unbestritten hat die Klägerin desweiteren einen Preisvorteil von fast 25 % auf den ursprünglichen Neupreis erlangt, obwohl sie ein Gebrauchtfahrzeug für 7.300 DM in Zahlung gab. Eine solche Kombination, die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens neben einem überdurchschnittlichen Preisnachlaß, sind jedenfalls nicht ohne weiteres üblich. Dies ist ein deutlicher Hinweis, daß es der Klägerin besonders darauf ankam, die Erwerbsvorteile, die nur für dieses konkrete Fahrzeug gewährt wurden, in Anspruch zu nehmen.

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  1. Die Klägerin ist nicht getäuscht worden, weil ihr nicht ungefragt das Alter des Fahrzeugs genannt wurde. Eine Zusicherung wurde ihr wegen des Alters des Fahrzeugs ebenfalls nicht gemacht. Die gegenteilige Argumentation der Klägerin, auch die im Schriftsatz vom 2. April 1998, basiert auf der Übertragung der für den Neuwagenkauf geltenden Grundsätze. Auf diese kann sich die Klägerin aber nicht berufen.

34

a) Es mag dahinstehen, dies liegt aber nicht fern, ob eine Offenbarungspflicht schon deswegen nicht bestand oder die Beklagte subjektiv nicht arglistig handelte, weil die Klägerin bei einem vorangegangenen Gespräch selbst nach dem Alter des blauen Fahrzeugs fragte, außerdem, weil auf die fehlende Modellaktualität hingewiesen wurde, der Klägerin sehr günstige Konditionen eingeräumt wurden und die Beklagte deswegen annehmen durfte, das Alter des Fahrzeugs sei für die Klägerin nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Daß die Klägerin möglicherweise eine Angabe, die sich auf ein anderes Fahrzeug bezogen hatte, auf ein wieder anderes übertragen würde, mußte die Beklagte nicht in ihre Überlegungen einbeziehen.

35

b) Eine Offenbarungspflicht dahin, daß das Fahrzeug nicht mehr fabrikneu war, bestand nicht. Diese Eigenschaft hatte die Beklagte schon deswegen nicht zugesichert, sondern deren Fehlen offenbart, indem sie auf den Modellwechsel und die technischen Neuerungen der neuen Modelle hingewiesen hatte. Der Umfang der Offenbarungspflicht richtet sich deswegen nicht nach den Anforderungen für Neuwagen. Im Gebrauchtwagenkaufrecht ist nach der Rechtsprechung des BGH ein höheres Alter des Fahrzeugs, wenn nicht dadurch dessen Eignung zum gewöhnlichen Gebrauch eingeschränkt wird, kein Fehler im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB, (vgl. BGH NJW 1979, 160; NJW 1981, 224), sondern nur eine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB (vgl. BGH BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft, zugesicherte 13). Dementsprechend darf keine unrichtige Angabe über das Alter eines Fahrzeugs gemacht werden. Es ist aber nicht arglistig, überhaupt keine Angabe zum Alter zu machen. Eine Zusicherung muß nicht gegeben werden. Die Anforderungen an den Verkäufer eines nicht fabrikneuen Fahrzeug, das nach den oben genannten Merkmalen aber immer noch ein neues Fahrzeug ist, sind nicht strenger. Die Risiken, die den Bewertungsfaktor prägen, sind jedenfalls nicht höher zu bewerten als bei einem Gebrauchtfahrzeug.

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Die von der Klägerin vorgetragenen Reparaturen beruhen nicht auf Mängel, die dem Fahrzeug altersbedingt anhafteten. Die Reifen zeigten eine Unwucht, das Fahrzeug hatte Probleme beim Geradeauslauf. Für solche Schäden, deren Ursache auch unbekannt ist, ist das Alter des Fahrzeugs nicht offensichtlich von Belang. Die Klägerin stellt selbst einen solchen Zusammenhang nicht her.

37

c) Eine Zusicherung hat die Beklagte auch konkludent (vgl. zu den Voraussetzungen BGH LM BG § 459 Nr. 110) nicht gegeben. Auch für die Klägerin war aufgrund der besonders günstigen Konditionen unschwer erkennbar, daß die Beklagte eine Garantie insoweit nicht übernehmen, sondern das Fahrzeug, wie von den Zeugen mehrfach gesagt, „vom Hof“ haben wollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Klägerin ist gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt worden.