Leitsatz
-
Verbraucht ein Pkw auf 200 km 2 Liter Öl, so liegt darin ein Fahrzeugmangel. Wenn der Verkäufer auf die intensive Frage des Käufers nach dem Ölverbrauch antwortet, dieser sei völlig normal, so liegt darin nicht nur eine beschreibende Anpreisung des Fahrzeuges sondern angesichts der in der Form der Fragestellung zum Ausdruck kommenden Wichtigkeit dieser Frage für den Kaufentschluß mit der bestärkenden Beantwortung „völlig“ normal eine stillschweigende Zusicherung dieser Eigenschaft.
-
Auch Prozeßhandlungen sind der Auslegung zugänglich. Es ist daher analog BGB § 133 nicht am buchstäblichen Sinn der Parteierklärung zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperten Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln. Ist nur einer von 2 Beklagten verurteilt und legt der Berufungsanwalt unter Aufführung von beiden Beklagten im Rubrum („Beklagter und Berufungskläger“) gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein, so ist im Wege der Auslegung festzustellen, daß nur der allein beschwerte Beklagte Berufung eingelegt hat.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger kaufte vom Beklagten einen gebrauchten Pkw VW Golf GTI (Erstzulassung: März 1981) zum Preis von 9.550,–DM. Der schriftliche Kaufvertrag vom 11. Oktober 1986, der vom Beklagten unterzeichnet ist, als Verkäufer aber den Sohn des Beklagten benennt, enthält keine näheren Angaben über eine Haftungsbeschränkung. Im Kraftfahrzeugbrief ist der Sohn des Beklagten, der frühere Beklagte zu 2) und jetzige Zeuge … Sch. am 24.September 1985 als vierter Fahrzeughalter eingetragen. Einen Tag danach wurde das Fahrzeug auf den Beklagten umgeschrieben.
Bei den Vertragsverhandlungen waren sowohl der Beklagte als auch dessen Sohn zugegen. Auf Frage des Klägers wurde seitens des Beklagten erklärt, der Ölverbrauch sei völlig normal; der Beklagte wies außerdem darauf hin, daß das Fahrzeug während seiner Besitzzeit regelmäßig gewartet worden ist. Vor Abschluß des Kaufvertrages wurde eine Probefahrt durchgeführt, bei der der Zeuge Sch. mitfuhr.
Das Fahrzeug hatte nach der Tachometeranzeige bei Abschluß des Kaufvertrages eine Laufleistung von etwa 60.000 km; bei der Besichtigung des Fahrzeuges durch den Sachverständigen Dr. B. auf dem Betriebsgelände der Firma Sportwagen-B wurde vom Sachverständigen ein Kilometerstand von 61.592 km abgelesen.
Der Kläger begehrt Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz der Standgebühren, die ihm von der Firma Sportwagen-B. für die Zeit vom 20. Oktober 1986 bis 30. April 1988 in Höhe von 1.956,50 DM in Rechnung gestellt worden sind.
Er hat in erster Instanz die Klage auf den Sohn des Beklagten mit der Begründung erweitert, dieser hafte aus Verschulden bei Vertragsschluß, da er bei den Vertragsverhandlungen maßgeblich beteiligt gewesen sei und sich als Eigentümer des Fahrzeuges geriert habe.
Der Kläger hat vorgetragen:
Der Sohn des Beklagten habe die Frage, ob die Tachometerangabe von 60.000 km der tatsächlichen Fahrleistung entspreche, ausdrücklich bejaht. Der Beklagte habe bei den Verkaufsgesprächen versichert, daß er zwischen dem regelmäßig durchgeführten Ölwechsel kein zusätzliches Öl habe nachfüllen müssen. Am 18. Oktober 1986 habe er, der Kläger, erstmals eine längere Fahrt mit dem Fahrzeug durchgeführt. Vor Antritt der Fahrt habe er den Ölstand überprüft. Nach knapp 200 km, kurz vor O., habe er beim Anhalten an einer Imbißstube bemerkt, daß die Ölanzeige aufleuchte. Eine Überprüfung des Ölstandes habe ergeben, daß zwei Liter Öl gefehlt hätten, die er habe nachfüllen müssen. Auf der Rückfahrt von O. tags darauf sei der Ölstand bereits nach 100 km zu gering gewesen. Bei der Firma Sportwagen-B. sei daraufhin am 20. Oktober 1986 der Motor überprüft worden. Dabei habe sich herausgestellt, daß der vierte Zylinder keine Kompression mehr habe. Sämtliche Ventilschaftdichtungen seien zudem unnormal hart gewesen. Aufgrund von Beschädigungen an den Ventilen sei anzunehmen, daß am Zylinderkopf unsachgemäße Arbeiten vorgenommen worden seien. Diese Schäden, die zu einem überhöhten Ölverbrauch geführt hätten, seien bereits bei Abschluß des Kaufvertrages vorhanden gewesen. Ohne die Zusicherungen des Beklagten hinsichtlich Ölverbrauch und ordnungsgemäßer Wartung wäre er nicht bereit gewesen, das Fahrzeug zu kaufen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 9.550,– DM nebst 4% Zinsen seit 14.November 1986 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges Golf GTI Fahrgestell-Nr.: …, an den Beklagten zu 1) zu zahlen.
Der jetzige Beklagte und der Beklagte zu 2) in erster Instanz haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen:
Das Fahrzeug sei während seiner Besitzzeit regelmäßig gewartet worden. Bei den Verkaufsgesprächen sei das Wort „Inspektion“ nicht gefallen. Es sei auch nicht erklärt worden, daß von Ölwechsel zu Ölwechsel kein Öl nachgefüllt werden müsse. Der Motor habe pro 1000 km ca. 1 I Öl verbraucht, was er – ausgehend von den Werksangaben zu einem Pkw Golf GTI – als normal angesehen habe.
Bei Fahrzeugübergabe seien keine Motorschäden erkennbar gewesen. Während er das Fahrzeug in Besitz gehabt habe, seien auch keinerlei Arbeiten am Zylinderkopf vorgenommen worden. Das Fahrzeug sei von ihm als Zweitwagen benutzt worden. Er sei damit ca. 7.000 km gefahren, und zwar ausschließlich im Kurzstreckenverkehr.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten nach dem Klageantrag zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt und die Klage gegen den früheren Beklagten zu 2) abgewiesen. Es hat eine Haftung des Beklagten zu 2) aus Verschulden bei Vertragsschluß verneint und hinsichtlich des Beklagten ausgeführt, nach dem Beweisergebnis habe der Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrages die unrichtige Zusicherung abgegeben, der Ölverbrauch des Fahrzeuges sei völlig normal. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils vom 24. Mai 1988 wird im übrigen Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1988, in dem der Beklagte und der frühere Beklagte zu 2) als Berufungskläger aufgeführt sind, ist gegen dieses Urteil Berufung eingelegt worden. In der Berufungsbegründungsschrift hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten für „die Beklagten“ Anträge angekündigt, die damit begründet worden sind, daß das Urteil insoweit nicht der Sach- und Rechtslage gerecht werde, als es zum Nachteil „des Beklagten“ ergangen ist.
Der Beklagte wiederholt in der Berufungsinstanz seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und macht ergänzend geltend:
Die Erklärung, der Ölwechsel sei normal, sei vergleichbar mit allgemeinen Angaben wie das Fahrzeug sei „in Ordnung“. Eine solche Erklärung werde im Rechtsverkehr nicht als Zusicherung einer Eigenschaft sondern lediglich als eine Zustandsbeschreibung aufgefaßt. Eine vertragliche Zusicherung liege nur vor, wenn für den Bestand einer konkreten Eigenschaft die Gewähr übernommen werde. Das sei hier nicht der Fall gewesen, da über die Höhe des Ölverbrauchs keine Angaben gemacht worden seien. Beim Abschluß des Kaufvertrages sei zudem mündlich vereinbart worden, daß der Kauf erfolge: „gekauft wie besichtigt“, ohne jede Gewährleistung.
Der Sachverständige Dr. B. habe entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen können, daß bei Fahrzeugübergabe ein überhöhter Ölverbrauch vorgelegen habe. Es sei zudem offengeblieben, ob der vom Sachverständigen besichtigte Zylinderkopf dem Fahrzeug des Klägers zuzuordnen sei.
Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, der Zeuge Sch. sei irrtümlich in der Berufungsschrift aufgeführt worden. Er vertrete mit der Berufung nur den Beklagten F. Sch. Er stellte sodann nach Maßgabe dieser Erklärung den Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem erstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und nimmt im wesentlichen Bezug auf seinen Sachvortrag erster Instanz.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dr. B. sowie durch Vernehmung der Zeugen B. S. Sch., W M., M Sch. und Sch. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Dezember 1988 verwiesen (Bl. 186 ff. GA).
Entscheidungsgründe
I. Gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24.Mai 1988 ist allein vom Beklagten gemäß § 518 ZPO formgerecht Berufung eingelegt worden.
Die Berufungsschrift vom 27. Juni 1988 führt als Berufungskläger zwar sowohl den Beklagten als auch den früheren Beklagten zu 2) an. Ob damit der Beklagte zu 2) neben dem Beklagten Berufungsführer geworden ist, ist eine Frage der Auslegung. Denn auch Prozeßhandlungen sind der Auslegung zugänglich, wobei die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze auf die Auslegung von Prozeßhandlungen der Parteien entsprechend anwendbar sind. Es ist daher analog § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn der Parteierklärung zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände zu ermitteln (BGH VersR 1974, 194; BGH NJW-RR 1987, 376; Stein-Jonas-Leipold, 20.Aufl., vor § 128, Rdn. 192 f.; Thomas-Putzo, 15. Aufl., Einleitung III, 2 j).
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ist nicht anzunehmen, daß im Schriftsatz vom 27. Juni 1988 für beide Beklagte der Vorinstanzen gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt werden sollte. Der Wortlaut der Parteibezeichnungen in diesem Schriftsatz („Beklagte und Berufungskläger“) spricht zwar dafür, ebenso wie die Formulierung des Antrages in der Berufungsbegründungsschrift, wonach nach „ihren“ Schlußanträgen zu erkennen ist. Aus den Umständen heraus ergibt sich jedoch, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten insoweit den früheren Beklagten zu 2) irrtümlich in der Berufungsschrift angeführt hat. Denn die Klage gegen den Beklagten zu 2) ist durch das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang abgewiesen worden, wobei zugleich die Kostenentscheidung erging, daß die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) der Kläger zu tragen hat. Der Beklagte zu 2) ist mithin durch dieses Urteil in keiner Weise beschwert. Da eine Beschwer des in der Berufungsschrift als Rechtsmittelführer angeführten Beklagten zu 2) offensichtlich nicht gegeben ist, wird mit dem Schriftsatz vom 27. Juni 1988 erkennbar nicht das Ziel verfolgt, auch für den früheren Beklagten zu 2) Berufung einzulegen.
Die vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung insoweit vorsorglich erklärte Rücknahme der Berufung ist damit gegenstandslos.
Die vom Beklagten eingelegte Berufung ist rechtzeitig begründet worden; sie ist damit insgesamt verfahrensgemäß nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil insbesondere auch beschwert, da er vom Landgericht zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt worden ist.
II. Die Berufung ist nicht begründet.
Der Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung (§ 463 BGB) zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeuges verpflichtet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Beklagte mit der Erklärung, der Ölverbrauch sei völlig normal, eine unrichtige Eigenschaftszusicherung abgegeben hat (§ 459 Abs. 2 BGB).
- Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, daß eine Eigenschaft vom Verkäufer auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zugesichert werden kann. Die Annahme einer derartigen Zusicherung setzt jedoch voraus, daß der Verkäufer hinreichend deutlich seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr zu übernehmen und, sofern diese Eigenschaft fehlt, auch ohne Verschulden für die Folgen einzustehen (BGH NJW 1972, 1706; NJW 1975, 1693, 1694; NJW 1980, 2127, 2128; NJW 1983, 217). Ob die Angaben des Beklagten über den Ölverbrauch – wie der Beklagte meint – lediglich der Beschreibung der Kaufsache dienten (§ 459 Abs. 1 BGB) oder damit eine Eigenschaft zugesichert werden sollte (§ 459 Abs. 2 BGB), bemißt sich nach der für derartige Rechtsgeschäfte typischerweise gegebenen Interessenlage. Hier hat sich der Käufer auf die entsprechenden Angaben des Verkäufers, wie bei den Kaufvertragsverhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, verlassen, und der Verkäufer hat in Kenntnis dieses Umstandes seine Erklärungen abgegeben. Der Sohn des Beklagten, der für diesen die Verkaufsverhandlungen geführt hat, hat auf die intensive Frage des Klägers nach dem Ölverbrauch geantwortet, dieser sei völlig normal. Darin lag nicht mehr nur eine beschreibende Anpreisung des Fahrzeuges, sondern angesichts der in der Form der Fragestellung zum Ausdruck kommenden Wichtigkeit dieser Frage für den Kaufentschluß mit der bestärkenden Beantwortung „völlig“ normal eine stillschweigende Zusicherung dieser Eigenschaft (vergl. BGH NJW 1975, 1693, 1695).
Die Erklärung des Beklagten, der Ölverbrauch sei völlig normal, enthält danach die Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache, denn beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeuges ist der Ölverbrauch im Geschäftsverkehr ein wichtiges Indiz für den Zustand des Motors. Hinzu kommt, daß es sich bei dem hier gekauften Fahrzeug um einen VW Golf GTI, bei dem auf schnelle und sportliche Fahrweise Wert gelegt wird, gehandelt hat. Denn bei einem solchen Fahrzeug ist erfahrungsgemäß nicht auszuschließen, daß der Motor selbst bei einer verhältnismäßig geringen Gesamtfahrleistung erhebliche Verschleißschäden aufweist, was regelmäßig für die voraussichtliche Lebensdauer sowie das Reparaturrisiko bedeutsam ist. Wenn der Käufer unter diesen Umständen ausdrücklich bei den Kaufverhandlungen nach dem Ölverbrauch fragt, so will er sich damit, was auch ein Verkäufer eines GTI ohne Fachkenntnisse weiß, nicht nur über den Ölverbrauch und die damit verbunden Wartungskosten orientieren. Es geht dem Käufer vielmehr damit auch darum, etwas über den Zustand des Motors zu erfahren. Die Erklärung des Beklagten, der Ölverbrauch sei völlig normal, durfte daher vom Kläger nach Treu und Glauben so verstanden werden, daß der Beklagte für diese Angaben sich stark mache, also gemäß § 459 Abs. 2 BGB eine Zusicherung im Rechtssinne abgebe.
Ob dem Beklagten der hohe Ölverbrauch bekannt war, kann letztlich offenbleiben. auch wenn nach dem Beweisergebnis erhebliche Zweifel bestehen, ob das Fahrzeug vom Beklagten und dessen Sohn lediglich im Kurzstreckenverkehr eingesetzt worden ist. Denn die Haftung wegen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 463 Satz 1 BGB) setzt kein Verschulden voraus und besteht demgemäß unabhängig davon, ob dem Verkäufer das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft bekannt war.
- Die Zusicherung des Beklagten über den Ölverbrauch war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unrichtig. Der Sachverständige Dr. B. hat bei der Besichtigung des Pkw Golf GTI am 20. Juli 1987, bei der er die dem schriftlichen Gutachten vom 22. Juli 1987 zugrundeliegenden Feststellungen getroffen hat, diejenigen Motorteile (Zylinderkopf, Ventile, Kolben) untersucht, die zum Fahrzeug des Klägers gehören. Aufgrund der Aussage des Zeugen B., der in seiner Autowerkstatt den Motor teilweise zerlegt hatte, bestehen nämlich keine ernsthaften Zweifel, daß der vom Sachverständigen untersuchte und begutachtete Motor von dem Fahrzeug stammt, das der Beklagte im Oktober 1986 an den Kläger verkauft hatte.
Bei der Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige in Übereinstimmung mit seinen Ausführungen im schriftlichen Gutachten im einzelnen die Gründe genannt, die vorliegend zu einem überhöhten Ölverbrauch geführt haben. Eine wesentliche Ursache für den über dem Durchschnitt liegenden Ölverbrauch liegt danach darin, daß die Ventilschäfte Eindellungen aufweisen. Diese Beschädigungen, die auf den Fotos des Gutachtens deutlich zu sehen sind, hatten zur Folge, daß in der Ventilführung Schleifspuren auftraten, die Eintritt von Öl in den Verbrennungsraum des Motors erleichterten. Wie der Sachverständige weiter ausführte, waren zudem die Dichtungen bereits stark verhärtet, was zwar bei entsprechender Fahrweise des Fahrzeuges auch schon bei einer Kilometerleistung von etwa 60.000 km eintreten kann, in der Regel jedoch – wie der Sachverständige angab – erst bei 100.000 km auftritt. Die Ablagerungen von Ölkohle an den Kolbenböden bestätigen den überhöhten Ölverbrauch. Die starken Verbrennungsreste des Öls, die auf den Bildern 6 und 7 des Gutachtens zu erkennen sind, haben nach den Feststellungen des Sachverständigen zu einer regelrechten Schichtenbildung geführt. Das Ausmaß der Ölkohleablagerungen ist, wie der Sachverständige näher erläutert hat, ein sicheres Indiz dafür, daß das Fahrzeug bereits über mehrere 1.000 km einen Ölverbrauch von deutlich mehr als 1,5 l pro 1000 km hatte. Da der Kläger mit dem VW Golf GTI höchstens 1.592 km (abgelesener Tachostand von 61.592 km abzüglich Tachostand bei Übergabe) gefahren ist, steht mithin fest, daß der überhöhte Ölverbrauch bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war.
Ein Ölverbrauch von deutlich mehr als 1.5 l auf 1000 km kann bei einem Pkw Golf GTI nicht mehr als „normal“ bezeichnet werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit „normal“ hier der gewöhnliche und übliche Verbrauch zu verstehen ist, der nach Angaben des Sachverständigen unter 1 l pro 1000 km liegt, oder auf den nach Herstellerangaben maximalen Ölverbrauch von 1,5 l pro 1.000 km abzustellen ist. Denn auch dieser Wert, der nach den Ausführungen des Sachverständigen in der Praxis als übertrieben angesehen wird, ist – wie ausgeführt – noch deutlich überschritten worden.
Die sachkundigen Feststellungen und Erläuterungen des Sachverständigen B., denen der Senat in vollem Umfang folgt, werden gestützt durch die Aussage der Zeugin Schn.. Die Zeugin Schn. hat bei ihrer Vernehmung Einzelheiten der Fahrt von K. nach O. nur unvollständig und ungenau wiedergeben können. Das beruht jedoch nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht auf mangelnder Wahrheitsliebe der Zeugin, sondern auf der Tatsache, daß Wahrnehmungs- und Erinnerungsvermögen der Zeugin nicht besonders ausgeprägt sind, was sich z.B. daran zeigte, daß die Zeugin den Ölverbrauch von 2 l zunächst auf die Fahrtstrecke von 100 km bezog und sodann erklärte, sie wisse nicht, ob es nach O. 50 oder 100 km seien, tatsächlich sind es ca. 200 km. Aus der Aussage der Zeugin Schn. läßt sich indes mit ausreichender Sicherheit die für die Beweiswürdigung wesentliche Tatsache entnehmen, daß auf der verhältnismäßig kurzen Fahrtstrecke nach O. (ca. 200 km) die Ölkontrollampe aufleuchtete und Öl nachgefüllt wurde, obwohl vor Antritt der Fahrt der Ölstand überprüft wurde. Auch wenn die Zeugin Schn. über die Höhe des Ölverbrauchs keine eigenen Beobachtungen gemacht hat, so hat sie doch überzeugend berichtet, ihr Mann habe nach dem Nachfüllen des Öls kurz vor O. geäußert, er habe 2 Liter (also bei knapp 200 km) nachgefüllt. Das zeigt, daß das Fahrzeug kurz nach Übergabe einen ungewöhnlich hohen Ölverbrauch hatte. Auch auf der Rückfahrt mußte erneut nachgefüllt werden. Auch der Zeuge Brand hat berichtet, daß das Fahrzeug wegen hohen Ölverbrauchs bei ihm zur Reparatur gegeben wurde.
Der im Gutachten des Sachverständigen Dr. B. beschriebene Motorschaden (Eindellungen und Undichtigkeiten an den Ventilen) war bereits bei dem für die Haftung des Beklagten maßgeblichen Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe vorhanden (§ 446 BGB). Der Sachverständige hat bei Anhörung vor dem Senat die Frage verneint, ob die Schäden durch ein Weiterfahren nach Aufleuchten der Ölkontrollampe verursacht worden sind, und dies zutreffend damit begründet, daß der Motor dann durch Ölmangel zerstört worden wäre, während hier Verbrennungsreste festgestellt worden sind. Auch die Schäden an den Ventilschäften sind, wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, nicht erst nach Fahrzeugübergabe entstanden, etwa bei der Zerlegung des Motors. Denn die in den Ventilführungen vorhandenen Schleifspuren setzen notwendig voraus, daß der Motor mit den beschädigten Ventilschäften noch bewegt worden ist. Auch der Zeuge B. hat die Schäden an den Ventilen festgestellt.
- Der Beklagte hat die Haftung dafür, daß der Ölverbrauch das normale Maß nicht überschritt, nicht rechtswirksam abbedungen. Dabei kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen die Haftung für eine zugesicherte Eigenschaft durch Individualvereinbarung der Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann (vgl. Münchener Kommentar-Westermann, 2. Aufl., § 476, Rdn. 19). Denn der Beklagte hat den ihm obliegenden Nachweis, daß ein umfassender Gewährleistungsausschluß vereinbart worden ist, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht geführt. Der schriftliche Kaufvertrag vom 11. Oktober 1986 enthält weder eine Haftungsbeschränkung noch einen Haftungsausschluß. Auch ein mündlicher Ausschluß ist nicht bewiesen. Der Zeuge M., der nach seinen Angaben die gesamte Zeit bei den Verkaufsverhandlungen zugegen war, hat bekundet, in seiner Gegenwart sei nicht darüber gesprochen worden, daß für Mängel nicht gehaftet werde. Er hat auch – anders als der Zeuge Sch. – nicht in Erinnerung gehabt, daß gesagt worden wäre, „gekauft wie besichtigt“. Ob damit hinsichtlich des Gewährleistungsausschlusses insgesamt ein non liquet vorliegt, kann der Senat letztlich offenlassen. Denn selbst wenn man – ausgehend von der Aussage des Zeugen Sch. – eine Vereinbarung „gekauft wie gesehen“ annehmen würde, wäre damit die Haftung des Beklagten lediglich für sichtbare, nicht jedoch für die hier gegebenen versteckten Mängel abbedungen.-
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Koblenz hat nach alledem keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Beklagten: 9.550,–DM.